Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

48 II 13

2. Urteil der II, Zivilabteilung vom 16. Februar 1922 1. S. Rüegg gegen Grimm.

Art. 28 Abs.1 ZGB: die Klage auf Beseitigung der Störung setzt eine noch bevorstehende oder noch fortdauernde Störungshandlung voraus. Dies gilt auch für die blosse Feststellungklage, insbes. auch für die Klage auf Feststellung der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache. — Feststellungsklagen Sind nur zulässig soweit sie auf Feststellung eines R echtsverhältnisses gehen. — Art. 49 OR: Die besondere Schwere des Verschuldens und der Verletzung sind auch Voraussetzungen der Klage aus Árt. 49 Abs. 2 OR. Mangel der besonderen Schwere des Verschuldens bei Wiedergabe unwahrer . Anschuldigungen, wenn die besonderen Verhälinisse ‘die Anschuldigungen als begründet erscheinen lassen.

Sachverhalt

A. — Am 28. November 1920 hielt die sozialdemokratische Partei ihren « mittelländischen Kreisverbandstag » ab, um über die Frage des Beitrittes der Partei zur dritten Internationale zu beschliessen. Der Beklagte Grimm referierte gegen den Beitritt. Dabei erörterte er u. a. auch die Nachteile der von Moskau vorgesehenen geheimen Organisationen und wies darauf hin, dass geheime Verhandlungen doch nicht geheim bleiben, wie man z. B. auch über die in Olten stattfindenden Geheimsitzungen der Parteilinken, der sogenannten 5487 14 Personenrecht, No 2.

Konferenz, von einem Teilnehm von 10 Fr, Mitteilungen erhalten Am 11. Dezember 1920 refe schweizerischen Parteitag in vorstfandes wiederum über die Beitrittsfrage. Im Verlaufe seiner Ausführungen fiel aus der Versammlung der Zuruf « Geschäftssozialisten ». Der Beklagte wies diesen Vorwurf zurück, indem er zur Linken gewendet erklärte : « Ja bei Euch hat es solche, z. B. der Rüegg. » Nach seinem Referat von Dr. Lifschitz im PrivatgeSspräch zu Rede gestellt, wen er mit Seiner Bemerkung am Kreisverbandstage gemeint habe, wies der Beklagte ihm mit den Worten : « Weissf Du nun, wer der Spion ist ? » ein Schriftstück vor, das einen vom 12. September 1920 vom Kläger Rüegg unterzeichneten Bericht an die Agentur «Res Publica » über die am 11. und 12. Sepember 1920 in Olten abgehaltene 54er Konferenz und überdies einleitend die Bemerkung enthielt : « Ich bitte - aber, mir das Honorar zuzustellen an die Adresse : Paul Rüegg, Zürich 4. Badenerstrasse 310. » Diesen Brief verlas der Beklagte am Schlusse der Verhandlungen, nachdem der Kläger Rüegg von ihm verlangt hatte, er solle den Genossen nennen, von dem er Berichte über die 54er Konferenz erhalten habe. Am 22. Dezember 1920 liess Rüegg im « einen « offenen Brief » an den Beklagten erscheinen, in welchem er ihn als Lügner, Verleumder, Fälscher, etc. bezeichnete, ung erklärte, er, Rüegg, habe das « Mitgeteilt » der « Res publica » im Auftrage der Konferenzleitung übermacht, und auch auf Anregung des Konferenzpräsidenten Nobs d as Honorar eingefordert. Der Beklagte antwortete im « Volksrecht » vom 24. Dezember 1920 und in der « Tagwacht » vom gleichen Datum unter dem Titel « Ein paar Feststellungen >», indem er dem Kläger ein schlechtes Gewissen Vorwarf und behauptete, Rüegg habe nicht nur das « MitgeLeilt » erlassen, sondern einer Pressagentur auch wiederer gegen Bezahlung könne.

rierte der Beklagte dem Bern namens des ParteiVolksrecht » holt andere Berichte, und zwar nicht offizielle, gegen Honorar zukommen lassen. Dies ergebe sich aus einer schriftlichen Erklärung der betreffenden Agentur. Würde er (Beklagter) auch Beziehungen zu bürgerlichen Presseagenturen unterhalten, s0 würde es Ihm wahrscheinlich auch nicht schwer fallen, mitzuteilen, welche Honorare Rüegg für die von ihm der « Schweizerischen Depeschenagentur », Bureau Zürich, wiederholt übergebenen Informationen bezahlt erhalten habe. Der Kläger bestritt im «Basler Vorwärts » unterm 27. Dezember 1920, abgesehen von der Uebermittlung des « Mitgeteilt » über die Konferenz vom 11. bis 12. September 1920 je weder telephonisch noch persönlich noch schriftlich mit einer Depeschenagentur verkehrt, noch irgendwelchen Drittpersonen über Sitzungen, an denen er teilgenommen, Mitteilungen gemacht zu haben. Trotzdem hielt der Beklagie in einem neuen, in der « Tagwacht » und im « Volksrecht » am 28. Dezember 1920 unter dem Titel « Bestätigung der paar Feststellungen » publizierten Artikel seine früheren Behauptungen aufrecht ; zugleich veröffentlichte er — mit der Bemerkung, - er habe keinen Grund, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln, — die in den «paar Feststellungen » angerufene Erklärung der Pressagentur, eine Zuschrift der Agentur «Bes publica », worin diese ihm bestätigt, dass der Kläger ibr, nachdem er sich hiezu in einem Briese vom August 1920 bereit erklärt, wiederholt Aufschkisse über den linken Flügel der Partei gegeben habe ; ausser ihr sei auch die « Schweiz. Depeschenagentur » durch Rüegg über dies und jenes orientiert worden.

Am 20. April 1921 reichte Rüegg gegen den Beklagten Klage ein :

1. auf Feststellung, dass die Behauptung des Beklagten, er sei ein Spion, auf Unwahrheit beruhe ;

2. auf Feststellung, dass der Inhalt der « paar Fesfstellungen » und der «Bestätigung der paar Feststellungen » unwahr sei ;

16 . Personenrecht. No 2;

3. auf Feststellung, dass der Beklagte den Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt 4, auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer angemessenen, mindestens aber 4000 Fr. betragenden Entschädigungs- und Genugtuungssumme.

Diese Anträge modifizierte der Vertreter des Klägers in der obergerichtlichen Verhandlung vom 2. Juni 1921 wie folgt : « Immerhin verzichtet der Kläger auf eine Substanziierung des materiellen Schadens ; die dahingestellten Anbringen werden fallen gelassen ; der Kläger beschränkt sich auf den ideellen Schaden. » Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

B. — Mit Urteil vom 14. Juli 1921 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klagebegehren 1, 2 und 4 “ abgewieserni und ist auf Begehren 3 nicht eingetreten.

C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit der der Kläger Zusprechung der Klage, eventuell Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Beweisergänzung beantragt.

Erwägungen

1. Wie vor der kantonalen TInstanz stützt der Kläger seine Begehren, soweit es Sich um die Feststellung der Unwahrheit der vom Beklagten ihm gegenüber erhobenen Anschuldigungen handelt, in erster Linie auf Art. 28 Abs. 1 ZGB. Danach kann derjenige, der «in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugterweise verletzt wird, auf Beseitigung der Störung klagen ».

Als Voraussetzung dieser Klage hat das Bundesgericht in konstanter Praxis angenommen, dass zur Zeit der Klageerhebung Störungshandlungen noch bevorstehen oder noch fortdauern müssen (AS 40 II 164; 42 IT 599 ; 45 II 106). Dabei hat es sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass auch Feststellungsbegehren, die sich auf diese Bestimmung stützen, nur quisíite erfüllt seien. Dies strifft im vorliegenden Falle weder für das Klagebegehren 1 noch für das Klagebegehren 2 zu. Die vom Kläger angestrebten Feststellungen beziehen sich auf Störungshandlungen, die der Vergangenheit angehören, und für die auch nicht etwa der Nachweis der Gefahr einer Wiederholung geleistet wurde.

Eine Zusprechung der ersten zwei Klagebegehren des Klägers wäre daher nur möglich unter Aufgabe der bisherigen Praxis des Gerichtes. Hiezu besteht jedocli keine Veranlassung, die Erwägungen, die zu - dieser Rechtsprechung geführt haben, sind im. vorliegenden Falle nicht erschüttert worden.

Richtig ist zwar, dass der Wortlaut des Gesetzes an einer gewissen Unklarheit leidet. Unter « Störung » kann sowohl die Störungs handlung als auch die Störungs wirkung verstanden werden. Je nachdem aber ist der Inhalt der Klage auf Beseitigung der Störung ein anderer. Eine Klage auf «Beseitigung » von Störungshandlungen hat nur Raum, wenn diese noch fortdauern, oder wenn ihre Wiederholung droht, die « Beseitigung » von Störungs wirkungen dagegen kann auch dann in Betracht fallen, wenn die Störungshandlung längst der Vergangenheit angehört.

Bietet somit der Wortlaut des Art. 28 ZGB zu Zweifeln Anlass, s0 erscheint dagegen nach der ratio legis, wie sie s0Wwohl aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes als namentlich auch aus der Vergleichung des Art. 28 Abs. 1 ZGB mit Abs. 2 dieser Bestimmung und Art. 49 OR hervorgeht, jeder Zweifel darüber ausgeschlossen, dass Art. 28 Abs. 1 auf Störungen, die schon abgeschlossen sind, keine Anwendung findet.

Während die Klage auf Beseitigung der Störung in allen Stadien der Gesetzesberatung, wie nun im Gesetze, auf den blossen Nachweis einer Störung gegründet wurde, und während noch der Teilentwurf von 1897 den Anspruch auf Beseitigung der Störung dem An- 18 Personenrecht. No 2.

spruch auf Schadenersatz ohne Differenzierung in den Voraussetzungen an die Seite stellte und nur für den Genugtuungsanspruch das Vorhandensein besonderer Umstände verlangte, wurden in der Expertenkommission, namentlich weil die Zulassung des Ersatzanspruches ohne Verschulden gefährlich und die Umschreibung der Voraussetzungen des Genugtuungsanspruches als zu unbestimmt erschien, die Voraussetzungen für diese eigentlichen Reparationsansprüche wverschärft und festgestellt, dass nur bei Verschulden ein Anspruch auf Schadenersatz, und nur wo die Art der Verletzung es rechtfertige, eine Genugtuungsforderung begründet sein solle. Noch weiter ging die nationalrätliche Kommission, sie gestand sowohl die Schadenersatz- als die Genugtuungsklage nur in den im Gesetze ausdrücklich angeführten Fällen zu. Diese namentlich auf eine Eingabe des Pressverbandes zurückzuführende Fassung wurde Gesetz. Eine weitere Verschärfung der Requisite, wenigstens für die Genugtuungsklage, blieb endlich der Gesetzgebung auf dem Gebiete des OR vorbehalten. Nach Art. 49 OR wird zwar die Schadenersatzkiage bei Verschulden grundsätzlich gewährt, die Klage auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung wie auch auf Leistung einer anderen Art der Genugtuung (Art. 49 Abs. 2 OR) dagegen, bleibt auf Fälle besonders schweren Verschuldens und besonders schwerer Verletzung beschränkt. Für Genugtuungsansprüche, die nicht auf Zahlung einer Geldsumme gehen, ist dies in Art. 49 Abs. 2 OR nicht ausdrücklich gesagt, allein da im vorhergehenden Absatz diese Reguisite für den Anspruch auf Leistung einer Geldsumme aufgeführt sind, war eine nochmalige Umschreibung für die anderen Arten der Genugtuung nicht mehr erforderlich.

Es kann danach Kein - Zweifel darüber bestehen, dass der Gesetzgeber die Klagen auf Schadenersatz oder Leistung einer Genugtuung mit Rücksicht auf ihre Tragweite für den damit ins Recht Gefassten nur unter ganz besonderen Voraussetzungen gewähren wollte. Diese Rechtsbehelfe müssen daher scharf unterschieden werden von der . Klage auf Beseitigung der Störung. die lediglich die Unbefugtheit der Störung, im übrigen aber insbesondere nicht einmal einen Verschuldensnachweis voraussetzt, es müssen mit andern Worten bei der begrifflichen Abgrenzung der Klage auf Beseitigung der Störung alle diejenigen Ansprüche ausser Betracht fallen, die auf das Gebiet des Schadenersatzrechtes oder auf das Gebiet der Reparation von seelischen Beeinträchtigungen durch Zusprechung gend einer . Art der Genugtuung hinübergreifen.

Die Beseitigung der Wirkungen schon in der Vergangenheit liegender Störungshandlungen aber ist nicht anders möglich als durch Zusprechung von Schadenersatz oder einer Genugtuung. Auch der von EGGER - auf S. 120 seines Kommentars vorgesehene Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes läuft immer auf eine Genugtuungsleistung hinaus. Eine « Naturalreparation » ist effektiv schon der Natur des. Rechtsgutes nach ausgeschlossen. Ist eine Verletzung eingetreten, so0 kann siíe nicht mehr ungeschehen ge- : macht, es können lediglich ihre Wirkungen durch Zusprechung ideeller oder materieller Aequivalente ausgeglichen werden. ' Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Klage sich in die Form einer Leistungs- oder wie hier in die Form einer blossen Feststellungsklage Kleidet. Der Kläger führt selber aus, dass es sich für ihn darum handle, die seelische Beeinträchtigung, die in ihren Wirkungen fortdaure, zu beheben. Er verlangt daher nichts anderes, als dass ihm nachträglich durch eine Feststellung des Richters ein Aequivalent für die erlittene Verletzung geschaffen, m. a. W. dass ihm eine Art der Genugtuung gegeben werde, wie sie zwar nicht. in Art. 49 Abs. 1 OR, woh] aber in Árt. 49 Abs. 2 OR vorgesehen ist.

Dieses Resultat drängt sich übrigens schon ange- 20 Personenrecht. N° 2, sichts des Umstandes auf, dass . die Feststellung der Unwahrheit einer von einer Person aufgestellten Behauptung, für -diese : Person - sehr oft ebenso schwere Folgen hat, oder sogar, namentlich wenn die Feststellung publiziert wird, noch schwerere Folgen haben kann, als die Verurteilung zu einer eigentlichen Genugtuungsleistung. Es wäre daher eine durch nichts gerechtfertigte Ungleichheit, wenn das Gesetz die letztere an die in Art. 49 OR umschriebenen schweren Voraussetzungen knüpfen, die Reparation seelischer Beeinträchtigung durch eine Feststellungsklage dagegen auf Grund der blossen Tatsache der Störung gewähren wollte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Begehren 1 und 2 der Klage siích auf eine Feststellung blosser Tatsachen beschränken, während in Doktrin und Praxis allgemein anerkannt ist, dass Feststellungskiagen nur zulässig Sind, wenn sie auf Feststellung ‘eines Rechtsyerhältnisses . zwischen zwei Personen bezw. auf Feststellung der von der Rechtsordnung an einen gewissen ‘Tatbestand geknüpften Folgen für die Beziehungen ‘einer Person zu einer andern Person gehen. (WEIs- ‘MANN, Zivilprozessrecht S. 59; WacH, Handbuch I. Bd. $. 13; HELLwIG, Lehrbuch des Zivilprozessrechts I S. 381; STEIN, N. II 2 vor § 253). Hätte das ZGB diese Grundsätze in Art. 28 ZGB durchbrechen wollen, so “hätte es dies zweifelsohne ausdrücklich gesagt. Demgegenüber kann auch nicht auf Art. 29 ZGB verwiesen werden. Ábgesehen davon, dass es sìich bei Árt. 29 um eine Ausnahmebestimmung handelt, die nicht ohne weiteres verallgemeinert werden darf, geht auch er von einem Streit über ein Rechtsverhältniss, d. h. über die Folgen eines Tatbestandes (Bestreitung oder Anmassung eines Namensrechtes) für das Verhältnis zweier oder mehrerer Personen aus, Auch die Klage aus Árt. 29 ZGB ist daher nicht eine Klage auf blosse Feststellung einer Tatsache.

9. In zweiter Linie stützt der Kläger seinen Feststellungsanspruch auf Art. 43 OR. Auch diese Klage ist jedoch im vorliegenden Falle nicht zulässig. Art. 43 OR hat nur den Ersatz materiellen Schadens im Auge, während der Kläger nach den für das Bundesgericht verbindlichen Angaben im Protokoll der Vorinstanz vor Obergericht ausdrücklich auf die Geltendmachung nicht « ideellen Schadens » verzichtete. .

3. Hinsichtlich des Klagebegehrens 3 ist in allen Teilen den Ausführungen der Vorinstanz beizutreten. Die Frage, ob der Kläger in seinen persönlichen Ver- hältnissen schwer verletzt wurde, ist in der Tat lediglich ein Motiv für eine Klage aus Art. 49 OR. Jedenfalls aber würden dieser Feststellung wesentlich die nämlichen Erwägungen entgegenstehen, die die Feststellungen gemäss den Klagebegehren 1 und 2 als unzulässig erscheinen liessen.

4. Gegenüber dem 4. Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung einer angemessenen Genugtuungssumme an den Kläger, kann zunächst nicht bestritten werden, dass der Kläger durch die Anschuldigungen des Beklagten in seinen persönlichen Verhältnissen sehr schwer verletzt worden ist, Die Vorwürfe des Beklagten waren geeignet, ihn als gesinnungslosen Menschen, der für Geld sich dazu hergebe, Parteigeheimnisse zu veröffentlichen, erscheinen zu lassen und ihn namentlich in den Augen seiner Parteigenossen verächtlich zu machen. Diese Verletzung musste um s0 weitergehende Wirkungen haben als die Anschuldigungen zum Teil in öffentlicher Versammlung und in der Presse erhoben wurden.

Allein nach Art. 49 OR haftet der Beklagte für diese schwere Verletzung nur, wenn ihn ein besonders schweres Verschulden trifft.

Diese letztere Voraussetzung hat der Appellationshof als nicht gegeben betrachtet. Er hat festgestellt, der Erlass des Communiqué, welches der Kläger Rüegg 995 Personenrecht. No 2.

am 12. September 1920 an die Agentur « Res publica » und an die « Schweiz. Depeschenagentur » gesandt habe, sei zwar von der 5er Konferenz beschlossen und der Kläger überdies vom Präsidenten der Konferenz aufgefordert worden, dafür ein Honorar zu verlangen, es stehe somit fest, dass Rüegg in dieser Hinsìicht Keine Indiskretion begangen habe ; ferner sei erwiesen, dass der Kläger ausser diesem Communiqué der « Schweiz. Depeschenagentur » Keinerlei Berichte habe zukommen lassen ; dagegen könne die Frage ob die tatsächlich der « Res publica » zugekommenen weiteren Meldungen über die 54° Konferenz auch von Rüegg ausgegangen seien, an Hand der vorhandenen Akten nicht abgeklärt werden. Dennoch erübrige sich eine weitere Ausdehnung des Beweisverfahrens, weil schon auf Grund des vorliegenden Prozesstoffes dar-. getan sei, dass den Beklagten, als er seine Anschuldigungen erhoben, kein schweres Verschulden getroffen habe.

Diese Argumentation ficht der Kläger zu Unrecht deswegen an, weil die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass der Beklagte seine Anschuldigungen lediglich aus persönlicher Gehässigkeit ihm gegenüber erhoben habe. Die Ausführungen in der Kreisverbandstagung waren durch das zur Behandlung stehende Tagesgeschäft sachlich veranlasst. Am Parteitag antwortete der Beklagte lediglich auf einen von den Parteifreunden des Klägers gegen ihn erhobenen Angriff. Die Erklärung gegenüber Lifschitz und insbesondere die Zeitungspolemik endlich lassen wiederum nicht auf unsachliche Motive schliessen, da die eine durch die Frage des Zeugen Lifschitz, die andere aber durch Rüeggs Pressartikel veranlasst worden war. Aber auch die von Grimm für seine Angriffe gewählte Form gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus persönlicher Feindseligkeit den Kläger angegriffen habe.

In zweiter Linie machte der Kläger geltend, die Vorinstanz hätte auf seine weiteren Beweisofferten eintreten und ihm damit die Möglichkeit geben sollen, die Unwahrheit der Anschuldigungen des Beklagten in vollem Umfange darzutun. Diese Stellungnahme geht von der unzutreffenden Auffassung aus, die Erstellung der Unwahrheit einer Anschuldigung sei in jedem Falle für die Bestimmung des Verschuldensmasses entscheidend. Mit Recht verweist die Vorinstanz darauf, dass auch die Erhebung gänzlich unbegründeter Vorwürfe nur dann ein schweres Verschulden bedeute, wenn der Beklagte im Bewusstsein ihrer Unwahrheit oder doch ohne genügende tatsächliche Grundlagen zu haben gehandelt hat. Im vorliegenden Falle aber kann der Beklagte sich in der Tat darauf berufen, es haben, als er seinen Angriff eingeleitet, s0 viele tatsächliche Momente gegen den Kläger geSsprochen, dass er, ohne dass ihm grobe Fahrläseigkeit vorgeworfen werden Könne, seine Anschuldigungen als begründet habe beträchten können, Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Vorderrichters war dem Beklagten, als er den Kläger angriff, bekannt, dass die Berner Tagwacht wiederholt Mitteilungen über die 2427 Konferenz bringen konnte, von denen sich verschiedene in der Foige bewahrheiteten, obwohl sie durch die Leiter der Konferenz dementiert worden waren. Die Tatsache der Begehung von TIndiskretionen seitens eines Teilnehmers der Geheimsitzungen musste daher für Grimm feststehen. Der Beklagte wusste aber weiter, dass der Redaktor der « Tagwacht » sich beim Direktor Choulat, der «Res publica », nach der Person des Informators erkundigt und von diesem erfahren hatte, der Kläger Rüegg sei es, der ihm die fraglichen Mitteilungen mache. Auch hiemit begnügte sich Grimm noch nicht, er fragte vielmehr selber noch Choulat an und erhielt von diesem die Bestätigung der ihm von Redaktor Vogel gemachten Angaben. Weiter wies Choulat ihm bei dieser Gelegen- 24 Personenrecht. N° 2, heit die von Rüegg unterzeichnete Mitteilung vom 12. September 1920 vor, von der er nicht wissen konnte, dass síe offiziellen Charakter habe, und endlich erklärte er dem Beklagten auf dessen Verlangen unterm 23. Dezember 1920 auch noch schriftlich, dass Rüegg ihm im August 1920 in einem Brief angetragen habe, ihm gegen Bezahlung Nachrichten über die Parteilinke zu vermitteln, und dass er in der Folge’ ihm wie auch der

« Schweiz. Depeschenagentur » tatsächlich auch wiederholt habe Meldungen zukommen lassgen.

Unter diesen Umständen kann von einem schweren Verschulden* des Beklagten jedenfalls insofern nicht die Rede sein, als er behauptete, der Kläger bediene die «Res publica » gegen Entgelt mit Nachrichten über die Geheimsitzungen.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Choulat ein mehrfach, und zwar dreimal wegen Betruges, vorbestrafter Verbrecher ist. Allein auch wenn der Beklagte zur Zeit, als er die erwähnten Auskünfte erhielt, von dem Vorleben Choulats gewusst haben sollte, “sprachen doch verschiedene Umstände so sehr für die Richtigkeit der Angaben dieses letztern, dass er ihm dennoch glauben durfte. Der von Rüegg unterzeichnete Brief, die Tatsache wiederholter Indiskretionen, der Umstand dass Choulat auch dem Redaktor Vogel gegenüber den Kläger als Quelle der Nachrichten bezeichnet hatte und namentlich das Fehlen einer dem Beklagten ersichtlichen Veranlassung Choulats, den Kläger zu Unrecht zu denunzieren, durften ihm auch einen sonst nicht als zuverlässig zu betrachtenden Gewährsmann als glaubwürdig erscheinen lassen.

Ein gewisses Verschulden des Beklagten liegt dagegen darin, dass er auf die Angaben Choulats hin in seiner Antwort auf den klägerischen « offenen Brief » behauptete, Rüegg unterhalte auch mit der « Schweiz. Depeschenagentur » Beziehungen. Der Beklagte hätte sich fragen sollen, wieso Choulat in der Lage sei, auch über diesen angeblichen Verkehr des Klägers mit ‘einer andern Agentur Aufschluss zu geben. Allein die Unterlassung weiterer Nachforschungen in dieser Hinsicht kann ihm doch nicht zu einem besonders schweren Verschulden angerechnet werden, einmal war ihm der Natur der Sache nach der Weg direkter Erkundigung bei der « Schweiz. Depeschenagentur » verschlossen, und sodann lag die Annahme auch nicht allzufern, Choulat habe vermöge seiner Beziehungen zu journalistischen Kreisen auch von diesem angeblichen Verkehr Rüeggs Kenntnis erhalten. Als weiteres Verschulden ist dem Beklagten anzurechnen, dass er den Kläger dem Zeugen Lifschitz gegenüber als « Spion » bezeichnete, d. h. als eine Person, die zwar nach aussen sich als zur Parteilinken gehörig geriere, die aber in Wirklichkeit gegen Entgelt sich in den Dienst von mit der Partéilinken in Widerspruch stehenden Kreisen begeben habe. Hiezu gaben ihm die von ihm eingezogenen Erkundigungen keine genügenden Anhaltspunkte, vielmehr bestand auch nach der dem Beklagten bekannten Sachlage die Möglichkeit, dass der Kläger mehr, um Geld zu erwerben, als aus verräterischer Gesinnung gehandelt habe. Von einem besonders schweren Verschulden kann jedoch auch hier nicht die Rede sein. Die an sich berechtigte Entrüstung über die anscheinende Treulosigkeit des Klägers seinen GeSsinnungsgenossen gegenüber in Verbindung mit dem gegen den Beklagten laut gewordenen Vorwurf, er sei ein « Geschäftssozialist », lassen es bis zu einem gewissen Grade entschuldbar erscheinen, wenn er seine Ausdrücke nicht mit der nötigen Sorgfalt wählte. Zudem wurde dieses Wort nur im Gespräch mit Lifsschitz gebraucht.

Demnach erkenn! das Bundesgerich! :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. Juli 1921 bestätigt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 43 et Art. 49 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 28 et Art. 29 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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