Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

48 II 236

35. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 4. Mai 1922 i S. Hägler gegen Aktiongesellechaft Jäggi.

Art. 24 Abs. 2 OR. Irrtum über die Geschäfts- grundiagen: Begriff. Darunter fällt die irrtümliche Annahme, das gekaufte Hanus werde s Uu bventioniert, wenn beide Parteien die Subvention als sicher betrachteten.

Sachverhalt

A. — Die Klägerin, A.-G. Jäggi, Baugeschäft in Olten, verkaufte am 6. September 1919 der Beklagten, Frau Elise Hägler in Olten, zum Preise von 35,000 Fr. bei einer Anzahlung von 5000 Fr. ein in der Gemeinde Olten gelegenes Zweifamilienhaus. Beide Kontrahenten nahmen beim Kaufsabschluss als sicher an, dass auf Grund der von Bund, Kanton und Gemeinde zur Behebung der Wohnungsnot erlassenen Verordnungen an das Haus eine Subvention ausgerichtet werde. Diese Subvention sollte laut Ziff. 4 des Vertrages der Käuferin zufallen. Trotzdem die Voraussetzungen der Subventionierung an sich - gegeben waren, wurden jedoch in der Folge die wiederholten Subventionsgesuche der Klägerin von den Gemeinde- und Kantonsbehörden abgewiesen, weil die zur Verfügung stehenden Gelder nicht zur Befriedigung aller Bedürfnisse ausreichten. Infolge der Verweigerung der kantonalen entfiel auch die Möglichkeit, eine Bundessubvention zu gewähren.

Mit der vorliegenden Klage belangte die Verkäuferin die Käuferin auf Zahlung der Kaufrestanz von 30,000 Fr. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und widerklageweise Aufhebung des Vertrages aus dem Gesichtspunkte der arglistigen Täuschung, eventuell des Irrtums, eventuell der Uebervorteilung, indem síe darauf verwies, sie habe siích auf die ihr gegebene Zusicherung, der Bau werde subventioniert werden, verlassen. Ganz eventuell beantragte sie Reduktion des Kaufspreises auf den Betrag von 28,000 Fr. E

B. — Mit Urteil vom 29. September 1921 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Klage zugesprochen und die Widerklage abgewiesen.

C. — Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung, mit welcher die Beklagte neuerdings um Abweisung der Klage nachsucht.

Die Klägerin hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils antragen lassen.

Erwägungen

1. Die Einrede der absichtlichen Täuschung, die die Beklagte in erster Linie erhoben hat, würde voraussetzen, dass die Klägerin bei der Beklagten wider besseres Wissen den Glauben erweckt hätte, die Subvention werde sicher ausbezahlt werden. Der Nachweis einer solchen Arglist ist in den Akten nicht enthalten. Gegenteils steht fest, dass die Klägerin auf Grund der bestehenden Vorschriften in der 238 Obligationenrecht. N° 35, Tat auf Leistung einer Subvention rechnen durfte, und dass es auch nicht etwa an ihr gelegen hat, wenn die Behörden sich ablehnend verhielten.

2. Die Einrede der VUebervorteilung wurde nach kantonaler Feststellung im Verfahren vor der zweiten Instanz nicht mehr aufrechterhalten. Abgesehen hievon aber würde es auch diesem Standpunkt an den erforderlichen tatsächlichen Unterlagen fehlen. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargetan, dass zwischen ihrer Leistung und der Gegenleistung der Klägerin ein Missverhältnis besteht.

3. Dass * die Beklagte sich beim Vertragsschluss geirrt hat, dass sie annahm, sie werde an den Kaufpreis eine Subvention erhalten, ist von der Klägerin ausdrücklich zugegeben worden. Auch die Vorinstanz is davon ausgegangen, sie hat aber angenommen, es liege ein Fall von Motivirrtum Vor, der gemäss Art. 24 Abs. 2 OR vom Richter nicht berücksichtigt werden.

dürfe. ;

Als unwesentlicher Motivirrtum im Sinne von Art. 24 - Abs. 2 darf jedoch der der Beklagten unterlaufene Irrtum nur dann betrachtet werden, wenn keiner der i Tatbestände der Ziff. 1 bis 4 von Art. 24 OR zutrifft.

Auch der Irrtum im Beweggrund ist, soweit er sich : im Rahmen der Ziff. 1 bis 4 bewegt, wesentlich im … Rechtssinne. - Von den Ziff. 1 bis 4 des Art. 24 scheiden von vorne- _ herein die Fälle 1 und 2 aus. Aber auch Ziff. 3 ist nicht anwendbar, weil die Beklagte sich Keinerlei falsche Vorstellungen über die ihr obliegende Leistung machte, sondern nur darüber, ob sie von dritter Seite daran einen Beitrag erhalten werde.

Zu untersuchen bleibt demnach nur, ob ein Irrtum über eine notwendige Geschäftsgrundlage im Sinne des Art. 24 Ziff. 4 OR vorliegt, d. h. — nach der Auslegung, die das Bundesgericht dieser Bestimmung in konstanter Rechtsprechung gegeben hat — ob nach den GrundObligationenrecht, Ns. 35, 239 sätzen von Treu und Glauben der Sachverhalt, den die Beklagte irrtümlich als gegeben annahm, als Vertragsbestandteil zu betrachten ist, und ob er wichtig genug war, um den Entschluss der Beklagten entscheidend zu beeinflussen (AS 43 II S. 589, 779; 45 IT S. 570 ; 46 II Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Irrtum der Beklagten nicht auf einen der streitigen Vertragsart typischen Sachverhalt bezog, d. h. auf einen Sachverhalt, der schon mit Rücksicht auf die allgemeine Natur des Rechtsgeschästes als notwendiges Vertrags- . element. erscheinen würde, sondern auf Verhältnisse, die an siích sehr wohl ausserhalb dem Rahmen des Vertrages hätten belassen werden können.

Derartige Verhältnisse dürfen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann zur notwendigen Vertragsgrundlage gerechnet werden, wenn besondere Umstände der Gegenpartei erkennbar machten, dass der Irrende im Hinblick auf sie sich zum Vertragsabschluss entschloss, und wenn die Gegenpartei es dennoch unterliess, ihrerseits Vorbehalte zu machen "(AS 43 II S. 780).

Die Vorinstanz hat das Vorliegen solcher Umstände verneint und sich auf den Standpunkt gestellt, die Tatsache der Subventionierung sei bei Abschluss des Vertrages noch nicht sicher gewesen, die Klägerin hahe daher annehmen dürfen, es handle sich für die Beklagte um eine Spekulation, um die Uebernahme des Risìkos, den Kaufpreis eventuell ganz an sich tragen zu müssen.

An dieser Argumentation ist soviel richtig, dass wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, trotzdem über einzelne ihm zu Grunde liegende Verhältnisse den Parteien erkennbar noch Unsicherheit besteht, und der Kontrahent, zu dessen Gunsten oder Ungunsten aie Sachlage sich ändern kann, sich nicht durch eine Bedingung deckt, die andere Partei mangels besonderer Umstände annehmen darf, ihr Vertragsgegner wolle das Risiko auf sich nehmen. Allein von einer solchen Unsicherheit kann im 240 Obligationenrecht. N° 35, vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Wenn nicht objektiv, s0 doch in den Augen beider Parteien, war die Subventionierung eine sicher in Aussicht stehende Tatsache, ein « bestimmter Sachverhalt » im Sinne des Gesetzes.

Die Vorinstanz übersieht, dass die Klägerin selber sich im ganzen Prozess immer auf den Standpunkt gestellt hat, sie habe von Anfang an die Subventionierung als sichere Tatsache betrachtet. Dementprechend bezeichnete sie auch in den Zeitungsannoncen, in denen sie das Grundstück zum Kauf ausschrieb, dieses als subventionsberechtigt. Ferner steht fest, dass die Organe der Klägerin es waren, die der Beklagten anlässHch der Verkaufsverhandlungen von der Aussicht auf Subvention sprachen, und zwar, da ihnen an dem Verkaufe sehr gelegen War, offensichtlich in einer Weise, die ihrer Ueberzeugung, das Haus werde sicher subventioniert werden, entsprach. Endlich aber gibt die Klägerin, indem sie annimmt, die Beklagte habe ebenfalls an die Subventionierung geglaubt, selber zu, dass diese durch diese Angaben überzeugt worden sei.

Danach liegen im vorliegenden Falle aber die Verhältnisse nicht nur s0o, dass die Klägerin erkennen musste, dass die Beklagte beim Vertragsschluss von der Subvention als von einer sicheren Tatsache ausging, und dass für sie dementsprechend eine Spekulation gar nichtin Frage kam, sondern vielmehr so, dass die eigenen Organe der Klägerin die Beklagte in den Glauben versetzten, sie werde einen Beitrag an den Kaufpreis erhalten. Unter diesen Umständen hätte sie besondere Veranlassung gehabt, die Beklagte darauf aufmerksam zu machen, wenn sie die Subventionierung nicht als Vertragselement behandelt wissen wollte und zwar um s0 mehr, als es sich um einen Gegenkontrahenten handelte, der ihr an Geschäftsgewandtheit weit nachstand.

Aber auch, was die Bedeutung anbelangt, die der sung der Beklagten haben musste, sínd die oben umschriebenen Voraussetzungen des Art. 24 Ziff. 4 gegeben. Unbestreitbarermassen befindet sich die Beklagte in beschränkten ökonomischen Verhältnissen. Welcher Betrag ihr als Subvention von der Klägerin in Aussicht gestellt wurde, steht allerdings nicht fest. Fest steht nur, dass anlässlich der Verhandlungen von 20 % die Rede war. Jedenfalls aber erwarteten beide Parteien einen Betrag von einigen 1000 Franken, also einen sowohl mit Rücksicht auf den Gesamftpreis als namentlich auch mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Beklagten erheblichen Betrag. Nach allgemeiner Verkehrserfahrung musste die Aussicht, einen solchen Beitrag an die Kaufsumme zu erhalten, für die Beklagte zweifelsohne entscheidend ins Gewicht fallen. Anderseits ist es der Klägerin auch nicht etwa gelungen, irgendwelche Momente anzuführen, die dafür sprächen, dass die Beklagte auch in Kenntnis der wahren Sachlage abgeschlossen hätte. Wenn die Beklagte der Klägerin am 6. September 1919 schrieb, sie möchte vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne sich dabei auf den Irrtum zu berufen, und wenn síie am 20. September 1919 erklärte, die Liegenschafst beziehen und die Anzahlung leisten zu wollen, s0 spricht das gegen ihre spätere Stellungnahme schon deswegen nicht, weil sie damals noch gar nicht wusste, dass die Subvention nicht geleistet werden würde. Richtig ist nur, dass sie schon vor Abklärung der Subventionsfrage vom Vertrage zurücktreten wollte. Hieraus kann jedoch weder ein Verzicht auf die Irrtumseinrede abgeleitet, noch der Schluss gezogen werden, ihr Irrtum, den sie erst später erkannte, sei für ihre Entschlessung unerheblich gewesen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abgeWiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 24 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.

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