48 III 124
34. Entscheid vom 17. Juli 1922 i. S. Stiftsverwaltung Münstor.
VZG Art. 36 Abs. 1 : Legitimation des Betreibungsamtes zur Weiterziehung von Entscheidungen über Beschwerden gegen seine in Anwendung dieser Vorschrift getroffenen Verfügungen.
Verordnung I vom 18. Dezember 1891, Art. 7 : Die Kosten des Prozesses um Anerkennung: einer Hypothekenforderung sind auch dann nicht Grundstücksbelastung, wenn sie durch - das Lastenbereinigungsverfahren veranlasst worden sind.
Im Grundpfandverwertungsverfahren über die Liegenschaft Mahnigenhaus der Witwe Meyer-Grüter nahm das Konkursamt Ruswil zwei Gülten der Stiftsverwaltung Münster von 2000 Fr. und 1500 Fr. nebst Zinsen und « rata Betreibungs- und Eingabekosten » im 4. und 5. Rang in das Lastenverzeichnis auf Als die Schuldnerin « sämtliche Eingaben » gänzlich bestritt, setzte das Konkursamt der Gläubigerin Frist zur Klage auf Anerkennung ihrer Ansprüche an. Diese Ileistete Folge ; doch stand die Schuldnerin alsbald vom Prozess ab und wurde zum Prozesskostenersatz im Betrage von 260 Fr. verurteilt. Darauf verlangte die Gläubigerin Aufnahme dieses Betrages, unter Abzug einer Vorschussrückvergütung von 43 Fr. 95 Cts. nebst 65 Cts. « für diese neuerliche Eingabe » in das Lastenverzeichnis im gleichen Range wie die Gülten. Vom Konkursamt unter Hinweis auf Árt. 36 Abs. 1 VZG abgewiesen, führte sie bei der unteren Aufsichtsbehörde (Amtsgerichtspräsident von Sursee) Beschwerde. Durch Entscheid vom 5. Mai erklärte der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde begründet und wies das Konkursamt an, die streitige Kostenforderung in das Lastenverzeichnis sub Ziff. 4 und 5 aufzunehmen. Diesen Entscheid zog das Konkursamt am 12. Mai an die obere Aufsichtsbehörde weiter mit dem Antrage auf Abweisung des Gesuches der Gläubigerin. Durch Entscheid vom 19. Juni hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern den Rekurs gutgeheissen und die Gläubigerin mit ihrer nachträglich angemeldeten Kostenforderung vom Lastenverzeichnis ausgeschlossen. Am 6. Juli hat die Gläubigerin den Rekurs an das Bundesgericht gegen diesen ihr am 26. Juni zugestellten Entscheid eingelegt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1. Auch wenn die Rekurrentin dem Konkursamt die Legitimation zur Weiterziehung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde im Verfahren vor der Vorinstanz nicht bestritten hätte, was sie aber entgegen der Annahme dieser Instanz ausdrücklich getan hat, wäre diese Frage von Amtes wegen zu prüfen und, sofern sie verneint werden musste, der Rekurs des Konkursamtes von der Hand zu weisen gewesen. In dieser Beziehung fällt zunächst in Betracht, dass das Konkursamt im vorliegenden Fall nicht etwa als Konkursverwaltung gehandelt, sondern nach den Vorschriften der luzernischen Behördenorganisation die Funktionen des Betreibungsamtes im Grundpfandverwertungsverfahren wahrgenommen hat. Nun ist zwar in der bisherigen