48 III 228
228 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 67.
67. Entsoheid vom 29. Dezember 1922
Sachverhalt
I. i. S. Konkureverwaltung der Motorwagonfabrik Arboenz.
Art. 244 fff. SchKG : Behandlung öffentlichrechtlicher Forderungen im Kollokationsverfahren.
A. — Im Konkurs über die Motorwagenfabrik Arbenz A.-G. meldete die Kriegssteuerverwaltung des Kantons Zürich eine Kriegsstéuerforderung des Bundes für die Steuerperiode 1921/4 im Betrage von 3600 Fr. an, berechnet nach dem einbezahlten steuerbaren Aktienkapital und den Reserven von zusammen 3,600,000 Fr. Die Konkursverwaltung liess die Forderung im Kollokationsplan nicht zu, mit der Begründung, Aktienkapital und Reserven seien als schon am 1. Januar 1921 vollständig verloren gewesen zu betrachten, und machte der Kriegssteuerverwaltung hievon Anzeige mit dem Bemerken, dass die Forderung dahinfalle und der Kollokationsplan als anerkannt betrachtet werde, sofern sie micht bis zum 7. August 1922 beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichts Zürich Klage auf Anfechtung des Kollokationsplanes anhebe. Gegen diese Verfügung führte die Kriegssteuerverwaltung Beschwerde mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und die Konkursverwaltung sei anzuweisen, die Kriegssteuerforderung im Kollokationsplan lediglich vorzumerken und seinerzeit. je nach dem Ergebnis der Einschätzung durch die zuständigen Behörden zu kollozieren oder zu streichen.
B. — Durch Entscheid vom 17. November hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Konkursverwaltung angewiesen, die Steuerforderung der Beschwerdeführerin im Kollokationsplan zunächst nur pro memoria vorzumerken und nach rechtskräftiger Erledigung des EinSchuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 67. 229 schätzungsverfahrens gemäss dem Entscheid der Steuerbehörden definitiv zu kollozieren oder zu streichen.
C. — Gegen diesen am 27. November zugestellten Entscheid hat die Konkursverwaltung am 5. Dezember den Rekurs an das Bundesgericht. eingelegt mit dem Antrag, die Beschwerde der Kriegssteuerverwaltung sei abzuweisen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwágung :
Gemäss Art. 244 ff. SchKG steht es der Konkursverwaltung zu, im Kollokationsplan über die Anerkennung oder Abweisung der Konkursforderungen zu entscheiden, und beschreiten ihre Entscheidungen Rechtskraft, wenn sie nicht innert 10 Tagen seit dessen Auflage durch Klage beim Konkursgericht angefochten werden. Und zwar sieht das SchKG dieses Verfahren allgemein vor, ohne eine Ausnahme für die aus öffentlichem Recht hergeleiteten Forderungen des Staates oder der Gemeinden zu machen. Auch in anderen Beziehungen unterwirft es den Fiskus den gleichen Vorschriften wie die übrigen Gläubiger ; s0 hat er sich z. B. wegen der Beseitigung des Rechtsvorschlages gegen die Betreibung für aus dem öffentlichen Recht hergeleitete Forderungen an den Rechtsöffnungsrichter zu wenden, und im Konkurs werden solche Forderungen nur berückKsichtigt, wenn er sie angemeldet hat (AS 42 III S. 330 f.). Indessen darf daraus doch nicht geschlossen werden, dass der Fiskus wie ein anderer Gläubiger Kollokationsklage anzuheben hat, wenn die Konkursverwaltung eine solche Forderung abweist, und dass er, wenn sie seine Forderung zulässt, sich auf die von anderen Konkursgläubigern erhobene, auf deren Wegweisung zielende Klage einzulassen braucht. Vielmehr muss angenommen werden, dass, wenn im Konkurs Einreden gegen aus dem öffentlichen Recht hergeleitete Forderungen des Fiskus erhoben werden, über welche zu entscheiden nach den 230 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 67, zutreffenden Vorschriften ausschliesslich Verwaltungsoder verwaltungsgerichtlichen Behörden vorbehalten ist, deren Entscheidung für die Kollokation schlechthin massgebend ist, d. h. dass sìe nicht der Prüfung durch das Konkursgericht unterworfen werden können. Ist die Beurteilung von Streitigkeiten solcher Art den Gerichten entzogen, so können sie auch nicht darüber entscheiden, ob die bezüglichen Kollokationsverfügungen der Konkursverwaltung zutreffend sind oder nicht. Vielmehr müssten sie sich darauf beschränken, die Fällung des Urteils über dagegen gerichtete Kollokationsklagen bis zur Entscheidung der Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Behörde auszusetzen, um nachher einfach anzuordnen, dass die Kollokation entsprechend jener Entscheidung stattzufinden habe. Denn es kann keinem Zweifel unterliegen, dass eine aus öffentlichem Recht hergeleitete Forderung des Fiskus als Konkursforderung anerkannt werden muss, wenn Ihr
Bestand von der zur Entscheidung darüber berufenen Behörde festgestellt worden ist. Bedarf es somit zum Entscheid über die Zulassung oder Abweisung einer solchen Forderung auch im Streitfall eines gerichtlichen Urteils nicht, ja fehlt dem Konkursgericht die Befugnis zur materiellen Kognition über die Streitfrage, s0 müsste die Kollokationsklage als unnütze Komplikation des Verfahrens angesehen werden. Dann erscheint es aber auch richtig, dass nach dem von der Vorinstanz gutgeheissenen Vorschlag der Rekursgegnerin in analoger Anwendung der Vorschrift des Art. 63 KV über bereits im Prozess legende Forderungen im Kollokationsplan zunächst nur eine Vormerkung pro memoria stattfindet und die Kollokationsversügung je nach dem Ausgang des Administrativprozesses getroffen wird, und zwar gleichgültig, ob dieser im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits pendent war oder nicht. Dabei hat die Konkurs verwaltung die Interessen der Konkursmasse anstatt durch Abweisung im Kollokationsplan und Verteidigung im Kollokationsprozess dadurch zu wahren, dass sie von den Rechtsbehelfen Gebrauch macht, welche die Vorschriften über den Administrativprozess dem Belangten zur Verfügung stellen, und die einzelnen Gläubiger können, ebenfalls in analoger Anwendung der angeführten Vorschrift, Abtretung gemäss Art, 260 SchKG verlangen, wenn die Konkursverwaltung die Forderung anerkennen will, ohne die ihr zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe zu erschöpfen. Sollte sich die Konkursverwaltung einfallen lassen, die von den zuständigen Behörden endgültig festgesetzten öffentlichrechtlichen Forderungen im Kollokationsplan doch nicht zuzulassen, so könnte sie auf dem Wege der Beschwerde dazu angehalten werden ; sind nämlich die Aufsichtsbehörden befugt, darüber zu wachen, dass der Kollokationsplan entsprechend den Urteilen über die Kollokationsstreitigkeiten aufgestellt werde (vgl. Art. 64 KV), 80 mUss es ihnen auch zustehen, unter Ausschluss' eines gerichtlichen Verfahrens für Übereinstimmung- des Kollokationsplanes mit den Entscheidungen der Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Behörden zu sorgen, die über die Zulassung der aus dem öffentlichen Recht hergeleiteten Forderungen Recht Zu schaffen ausschliesslich zuständig sind. :
Aus den vorstehenden Ausführungen folat ohne weiteres, dass der Rekurs unbegründet ist ; denn die Konkursverwaltung hält der Steuerforderung der Rekursgegnerin eine die Veranlagung der Steuer betreffende Einrede entgegen, für deren Beurteilung die Vorschriften des Bundesbeschlusses über die neue ausserordentliche Kriegssteuer vom 28. September 1920 massgebend sind, welche dazu ausschliesslich die Einschätzungsbehörde und die (kantonale und eidgenössische) Rekurskommis- “ Sionen berufen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.