Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 9 décisions citantes n’a été analysée.

49 I 188

24. Urteil vom 2. Pobruar 1923

Sachverhalt

I. i. S. Lepeschkin gegen Zürich Obergericht.

Zivilprozesskonvention vom 17. Juli 1905. Frage der Anwendbarkeit im Verhältniss zu Russland bezw. russischen Staatsbürgern. Stellung des Richters in dieser Frage. Pflicht desselben zur Anwendung der Konvention ohne Rücksicht auf ihre Erfiüllung durch den betr. anderen Vertragsstaat, solange nicht eine Rücktrittserklärung oder Retorsionsanordnung der hiezu zuständigen politischen Bundesbehörde gegenüber diesem ergangen ist.

A. — Die Rekursbeklagte Firma Gossweiler & Cte in Tiflis wirkte am 24. Dezember 1920 gegen den Rekurrenten Lepeschkin, der russischer Staatsangehöriger (aus dem Staate Moskau) ist, in Zürich für eine Forderung von 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem gleichen Tage Arrest auf gewisse dort liegende Aktiven aus und leitete auf den vom Generalbevollmächtigten des Rekurrenten gegen die anschliessende Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag Klage auf Anerkennung der Forderung samt Árrest- und Betreibungskosten ein, wobei der ReKurrent als « unbekannt wo in Polen sich aufhaltend » Staatsverträge. N® 24. ‘ 189 bezeichnet wurde. Durch Urteil vom 18. Juli 1922 hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage in vollem Umfange gut. Der Rekurrent erklärte dagegen die Berufung ans Obergericht. In Anwendung von § 59 der zürcherischen ZPO, wonach der Kläger oder derjenige, welcher gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel ergreift, für Prozesskosten und Prozessentschädigung angemessene Sicherheit zu leisten hat, falls er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, verlangte das Bezirksgericht am 8. August vom Rekurrenten die Leistung einer Kaution von 1200 Fr. in bar oder durch Hinterlegung solider Wertschriften oder durch Bürgschaft eines habhaften Kantonseinwohners, unter der Androhung, dass sonst der Berufungserklärung keine Folge gegeben werde.

Lepeschkin focht die Verfügung durch Rekurs beim Obergericht an. Er trug den Beweis dafür an, dass er seit mehr als einem Jahre fest in Paris domiziliert sei, und machte geltend, dass die Kautionsauflage unter diesen Umsftänden gegen Art. 17 der Haager Übereinkunft betr. Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 verstosse. Dem Rekurs war eine Auskunft des Chefs der Justizabteilung des eidgen. Justiz- und Polizeidepartements an den Anwalt des Rekurrenten vom 25. August 1922 beigelegt, worin zwar bestätigt wurde, dass weder Frankreich noch Russland die erwähnte Übereinkunft gekündigt hätten, inbezug auf den letzteren Staat dann aber beigefügt wurde : « Tatsächlich ist die Durchführung der Konvention in Russland zur Zeit unmöglich. Insbesondere ist es gegenwärtig ausgeschlossen, in Russland die Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheiden gemäss Art. 18 und 19 der Übereinkunft zu erwirken. Unseres Erachtens fällt daher Russland zur Zeit als Konventionsstaat nicht in Betracht. » Das Obergericht ermässiìigte mit Beschluss vom 25. Oktober 1922 die Kaution auf 800 Fr. und setzte dem Rekurrenten zu deren Beibringung eine Nachfrist

an, wies dagegen im übrigen den Rekurs ab. Durch eine Bescheinigung des Polizeikommissärs von Ma1s0ns-Lafitte bei Paris vom 28. September 1922, s80 wurde ausgeführt, sei zwar dargetan, dass der Rekurrent seit Juli 1921 in jener Stadt wohne. Da Art. 17 der Internationalen Übereinkunft sich nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf den Rechtsmittelkläger beziehe, wäre daher der Rekurrent in der Tat von der Kautionspflicht befreit, wenn Russland auch unter der gegenwärtigen Staatsform und Regierung noch als Vertragsstaat zu betrachten wäre. Dem Berichte des eidgen. Justizdepartements, auf den als amtliche Äusserung ohne Bedenken abgestellt werden dürfe, sei nun aber zu entnehmen, dass in Russland die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Konvention zur Zeit nicht erhältlich seì. Die Hindernisse, auf die die Durchführung sfosse, mögen sich zum Teil daraus erklären, dass die gegenwärtige russische Regierung von anderen Staaten, worunter der Schweiz, nicht anerkannt worden sei. Doch Sei dies unerheblich. Die Nichtanerkennung der R egierung eines Staates bedeute nicht die Aufhebung vertraglicher Beziehungen mit diesem Staate, wie ohne weiteres daraus erhelle, dass bei: Anerkennung der uämlichen oder einer anders zusammengesetzten Regierung die Geltung der Verträge unbestritten seìi. Da WVerträge nur Anspruch auf Vollziehung hätten, wenn beide Vertragsparteien imstande seien ihren Verpflichtungen nachzukommen, was hier nicht zutreffe, und es dem Rechte widersprechen würde, den einen Teil zur Erfüllung als gehalten zu betrachten, während feststehe, dass der andere nicht erfüllen werde, habe deshatTb die Konvention und zwar auch für die Schweiz « In Ihren Wirkungen als suspendiert zu gelten » und könne der Rekurrent als russischer Staatsangehöriger in der Schweiz aus ihr zur Zeit keine Rechte herleiten.

B. — Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt Lepeschkin die Aufhebung dieses Entscheides des Obergerichts wegen Verletzung des streitigen Staatsvertrages. Die Erklärung des Chefs der Justizabteilung des eidgen. Justizdepartements vom 25. August 1922 enthalte lediglich eine persönliche Ansichtsäusserung. Irgend ein konkreter Fall, in welchem BRussland den Vollzug der Zivilprozessübereinkunft verweigert hätte, werde darin micht namhaft gemacht. So lange dies nicht möglich sei, dürfe aber auch nicht einfach unterstellt werden, dass es nicht imstande oder nicht willens sei, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage nachzukommen. Selbst wenn es wirklich denselben nicht sollte haiten wollen oder können, würde dies überdies noch nicht ohne weiteres dazu berechtigen, die Anwendung in der Schweiz gegenüber russischen Staatsangehörigen ebenfalls zu «-SUSPendieren », sondern es würde der Schweiz dadurch nach völkerrechtlichen Grundsätzen höchstens die Befugnis erwachsen den Rücktritt von der Konvention zu erklären, was sie aber offiziell bis heute nicht getan habe. Richtigerweise müsste auch ein solcher Rücktritt als ausgeschlossen gelten, weil es sich nicht um einen gewöhnlichen rechtsgeschäftlichen Vertrag von Staat zu Staat, der unmittelbar vom einen zum anderen einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung gebe, sondern um eine sog. rechtssetzende Vereinbarung zwischen mehreren Staaten handle, die als solche allgemein verpflichtende, die sämtlichen Konventionsstaaten bindende und der Willkür des einzelnen Staates entrückte Normen- schaffe, sodass deren Verletzung allein noch nicht gestatte, sie gegenüber dem Verletzer als erloschen zu erklären (wofür auf JELLINEK, System der subjektiven öffentlichen Rechte 2. Aufl. S. 313 verwiesen wird). Der Weg für die Lossagung von der Vereinbarung sei durch Art. 29 derselben selbst gewiesen, nämlich die Kündigung auf sechs Monate innert bestimmter Frist durch Erklärung an die Regierung der Niederlande. Er könne nicht durch eine « Suspendierung » des Vollzuges « zur Zeit » im Simnc

des obergerichtlichen Entscheides umgangen werden. Die Unmöglichkeit, für einen allfälligen Kostenentscheid in Russland die Vollstreckungsbewilligung zu erhalten, auf die der Bericht des Departements hinweise, sgei übrigens im vorliegenden Falle auch deshalb- unerheblich, weil die Vollstreckung eines solchen Entscheides gegen den Rekurrenten in Frankreich zu geschehen hätte, wo sie ohne Zweifel erhältlich sein werde.

Die nämlichen Einwendungen waren gegenüber dem zweiten Teile der Auskunft des Justizdepartements schon in der Kantonalen Rekursschrift ohne Erfolg erhoben worden. E C. — Das Obergericht des Kantons Zürich I. Kammer hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte Firma Gossweiler & Cie hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie bestreitet, dass der ReKkurrent in Paris Wohnsitz im Sinne des Art. 17 der Zivilprozesskonvention habe oder doch am 8. August 1922, beim Erlass der angefochtenen Kautionsverfügung durch das Bezirksgericht, schon gehabt habe. Die blosse TatSache, dass er dort seit einiger Zeit polizeilich gemeldet Sei, genüge hiefür nicht. Es müsste der Wille dauernden Verbleibens hinzukommen. Dafür fehle aber ein Beweis. Wie andere russische Flüchtlinge, s0 beabsichtige offenbar auch der Rekurrent in Paris nur s0- lange zu bleiben, bis ihm eine Änderung der Verhältnisse in der Heimat die Rütkkehr gestatte, habe also dort nur seinen zeitweiligen Aufenthalt. Auf die weiteren Ausführungen der Antwort wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden.

Erwägungen

1. Nach Art. 17 der Haager Übereinkunft betr, ZiWvilprozessrecht vom 17. Juli 1905, der sowohl Frankreich als das Kaiserreich RussIand s. Z. beigetreten sind, darf Angehörigen eines Vertragsstaates, die in einem anderen Vertragsstaate als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auftreten, sofern sie ihren Wohnsitz in irgend einem der Vertragsstaaten haben, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deshalb, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung unter welcher Benennung es auch sei auferlegt werden. Und Art. 18 und 19 verpflichten andererseits alle Vertragsstaaten, Entscheidungen, wodurch ein nach Art. 17 von der Kautionspflicht befreit gewesener Kläger oder Intervenient in die Prozesskosten verurteilt worden ist, bei Erfüllung gewisser formeller Erfordernisse für ihr Gebiet kostenfrei vollstreckbar zu erklären.

2. Die Annahme des Obergerichts, dass der Rekurrent in einem Vertragsstaate, nämlich Frankreich, domiziliert sei und es auch zur Zeit der streitigen Kautionsauflage schon gewesen sei, wird angesichts der Bescheinigung des Polizeikommissariates von Maisons-Lafitte bei Paris (act. 11), wonach er seit dem Juli 1921 ununterbrochen in dieser Gemeinde wohnt, von der Rekursbeklagten zu Unrecht angefochten. Wenn sogar der Wille, einen Ort in bestimmter Zeit wieder zu verlassen, die zur Domizilbegründung erforderliche « Absicht dauernden Verbleibens » nicht ausschliesst, falls nur der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer berechnet, nicht als bloss vorübergehender gedacht ist (AS 32 IS. 81, EGGER zu Art. 23 ZGB No. 2 c), s0 muss dies noch vielmehr gelten, wo lediglich der Entschluss vorliegt, künftig einmal, wenn einstweilen noch ungewisse Ereignisse es gestatten werden, wieder an einen anderen Ort überzusiedeln. Dass aber den Rekurrenten zur Zeit noch mit einem anderen Orte stärkere Bande verknüpfen würden, welche dazu führen müssten, jenen und nicht Paris als Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen und Interessen Zu betrachten, womit die Bestreitung des Domizils in Paris unter diesen Umständen allein begründet werden könnte, wird nicht behauptet.

3. Da der Ausdruck Kläger in Art. T7 der Konvention auch denjenigen umfasst, welcher gegen eine ihm ungünstige Entscheidung ein Rechtsmittet ergreift, gleichviel welches seine Parteistellung im erslinstanzlichen Verfahren war (AS 43. 1 S. 99, 45 IS. 380), muss demnach der Rekurs gutgeheissen werden, wenn der Staat, dem der Rekurrent angehört, Russtand auch heute noch als Vertragsstaat anzusehen ist oder nicht Tatsachen vorliegen, welche dazu berechtigen, auch dann die Vollziehung der Konvention gegenüber Angehörigen dieses Staates zur Zeit abzulehnen.

Für die Entscheidung der ersteren Frage spielt es keine Rolle, dass die Konvention von Russland noch unter dem Kaiserreiche abgeschlossen worden ist. Es ist ein anerkannter und: durchaus unbestrittener Grundsatz des internationalen Rechts, dass Veränderungen in der Regierungsform und inneren Organisation eines Staates grundsätzlich auf seine vöikerrechtlichen Rechte und Pflichten keinen Einfluss auszuüben, insbesonderc die Rechte und Pflichten aus von thm abgeschlossenen Staatsverträgen nicht aufzuheben vermögen. (LISZT, VÖlkerrecht 9. Auflage S. 52, ULLMANN, Völkerrecht im Öffent. Recht der Gegenwart (1908) S. 135 § 35, NirPOLD, der völkerrechtlicher Vertrag S. 239 und 2410 mit Zitaten). Dass hier mit der Änderung der Regierungsform eine tiefgreifende Umgestaltung der ganzen inneren Rechtsoränung, der Beziehungen der Individuen unter sich und zum Staate Hand in Hand gegangen ist, die einen in grundsätzlichem Gegensatz zu der in allen andern europäischen Staaten geltenden Ordnung stehenden Zustand geschaffen hat, mag wohl, wenn damit gewisse tatsächliche Vorbedingungen dahingefallen sind, im Hinblick auf die und auf deren Fortdauer der Vertrag allein geschlossen worden war, den anderen Vertragsstaaten unter Umständen ein Recht zum Rücktritie aus dem Gesichtspunkte der völkerrechtlichen sog. clausula rebus síc stantibus gaben. Davon, dass Russland damit überhaupt die Eigenschaft eiues Staates uud Subjekts des Völkerrechts verloren habe, wie es die Rekursbeklagte behauptet, kann nicht die Rede seinAls solcher erscheint es nach den völkerrechtlich massgebenden Begriffsmerkmalen, solange es noch eine die Bevölkerung eines bestimmten Gebietes unter einer selbständigen und unabhängigen Herrschaftsgewalt zusammnenfassende organisierte Gemeinschaft darstellt, wie auch die Anerkennung oder Nichtanerkennung seiner Regierung durch die übrigen Staaten dafür grundsätzlich ohne Bedeutung ist (LiszT, S. 47 ff., Ullmann S. 129 ff. § 29, 30 insbes. S. 127 IN).

Die Vorinstanz spricht denn auch den russischen Staatsangehörigen das Recht sich auf die Konvention zu berufen, nicht aus derartigen Erwägungen ab. Der Gesichtspunkt, von dem sie ausgeht, ist vielmehr derjenige der Retorsion. Aus der auf die oben erwähnte Auskunft der Justizabteilurg des eidgen. Justizdepartements gestützten Feststellung, dass von Russland die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Konvention gegenüber der Schweiz zur Zeit nicht erwirkt werden könne, wird das Recht des schweizerischen Richters hergeleitet, auch seinerseits die Anwendung des Vertrages gegenüber Russen zu verweigern, s0- lange als nicht hierin eine Anderung eingetreten sei. Damit wird aber die Stellung der Gerichte gegenüber den Normen eines rechtssetzenden Staatsvertrages Verkannt. Die Verpflichtung der rechisanwendenden Behörden des einzelnen Vertragsstaates zur Beachtung eines derartigen Vertrages ergibt sich nicht aus dem Vertrage selbst, der zunächst nur eine Bindung zwischen den beiden Staaten als solchen, ais Subjekten des Völkerrechts schafft. Es ist dazu ein Akt des nach internen Staatsrecht zuständigen Organs notwendig, der die Vollziehung der Vertragsbestimmungen anordnet und ihnen damit auch im internen Verhältnis verbindüche Kraft verleiht. (ULLMAxN S. 253 sub VI, LaBAND Sftaats-

recht 41. Aufl. Bd. II § 60, FLEINER Bundesstaatsrecht 8 77). Die Annahme eines Staatsvertrages durch die Bundesversammlung hat demnach rechtlich eine doppelte Bedeutung : sie enthält einmal die zur Begründung der völkerrechtlichen Bindung der Schweiz an den Vertrag erforderliche Genehmigung desselben verbunden mit der Ermächtigung an den Bundesrat zum Austausch der Ratifikationsurkunden ; andererseits die Ausstatttung des Vertragsinhalts mit Gesetzeskraft, seine Verbindlichkeiterklärung ‘ für Behörden und Bürger des eigenen Staates. Die Normen des so genehmigten Vertrages stehen in, ihren Wirkungen einem internen Gesetze gleich und müssen von den internen Behörden vollzogen werden, solange nicht der Akt, der ihnen jene verbindliche Kraft verlieh, durch einen entgegengesetzten Akt des. Organs, das ihn erlassen hat, wieder aufgehoben worden ist. Die Aufgabe des Richters, bei dem ein Anspruch aus dem Vertrage von einem Angehörigen des anderen Vertragsstaates geltend gemacht wird, beschränkt sich demnach darauf zu prüfen, ob die Voraussetzungen, welche der Vertrag selbst für die Entstehung des Anspruchs aufstellt, erfüllt sind ; ist dies der Fall, so muss der Anspruch anerkannt und kann nicht aus Gründen verneint werden, welche höchstens die staatliche Gewalt, von der die Erhebung des Vertragsinhalts zum Bestandteil des inneren staatlichen Rechts ausgegangen ist, zum Widerruf des be- “treffenden Aktes veranlassen könnten, den Weiterbestand des letzteren selbst aber unberührt lassen. Die 7 Tritt EMA retin Lösung könnte übrigens im vorliegenden Falle mEndergebnis auch dann keine andere sein, wenn man im Gegensatz zum Gesagtien die interne staatsrechtliche Verbindlichkeit des Vertrags und die völkerrechtliche Bindung der Schweiz nicht auseinanderhalten wollte.

Wenn die Lehre des Völkerrechts, wie schon angedeutet, die Möglichkeit der Lossage von einem Staatsvertrage wegen wesentlich veränderter Verhältnisse — wo es sìich um den Wegfall eines Zustandes handelt, dessen Fortdauer die ausdrückliche oder stillschweigende Voraussetzung des Vertragsschlusses bildete — grundsätzlich, freilich mit erheblichen Abweichungen hinsichtlich der Bedingungen des Aufhebungsgrundes im einzelnen anerkennt und wenn ferner unbestritten ist, dass der Bruch, die Nichterfüllung des Vertrages durch den anderen Staat zu einer solchen Lossage berechtigt, s0 steht doch andererseits fest, dass weder im einen noch im anderen Falle von einem ipso jure eintretenden Erlöschen der vertraglichen Verbindlichkeiten die Rede sein Kann, sondern der Staat, welcher von diesem Rechte Gebrauch machen will, seinen dahingehenden Willen in den Formen . des Völkerrechts dem Vertragsgegner zu eröffnen hat. Beide Tatbestände geben somit lediglich die Befugnis, den Rücktritt vom Vertrage zu erklären, Ihn zu kündigen, wodurch erst die rechtgemässe Befreiung von demselben bewirkt werden Kann (LIszT S. 170 bis 171, ULLMANN § 84 S. 284 sub VI, NIePoLD S. 239 ff). Die Rücktritts-Kündigungserklärung aber kann der Natur der Sache nach wie der Vertragsschluss nur dem Organe Zzustehen, dem die Verfügung über die Eingehung vertragsmässiger Verbindlichkeiten gegenüber anderen Staaten überhaupt staats- und völkerrechtlich zukommt. Und nicht anders verhält es sich für die daneben allenfalls in Betracht fallende vorübergehende Einstellung des Vollzuges zum Zweck der Re- „torsíon, d. h. der ‘Vergeltung für die Verletzung des Vertrages durch den anderen Teil bis zu deren Behebung. Auch siíe könnte als ein völkerrechtliches Mittel zur Ausübung eines indirekten Erfüllungszwangs gegenüber dem anderen Staat nur von der Gewalt ausgehen, die über die Gestaltung der internationalen Beziehungen der Schweiz zu entscheiden hat (wobei dahingestellt bleiben mag, ob auch hiefür ein Beschluss der Bundesversammlung nötig wäre oder zu einem solchen, die Geltung des Vertrages an sich unberührt lassenden

Schritte der Bundesrat auf Grund von Art. 102 Ziff. 8 BV allenfalls seltbständig befugt wäre). Nur gestützt auf eine derartige Rücktrittserklärung oder Retorsionsanordnung der dazu allein zusfändigen obersten politischen Bundesbehörden könnte die Anwendung des Vertrages gegenüber Angehörigen des anderen Staates demnach auch im vorliegenden Falle versagt werden. Eine Befugnis der internen Gerichte und Vollzugsbehörden, von sích aus dazu zu schreiten, weil Umstände eingetreten Seien, welche der Schweiz das Recht der Lossage vom Vertrag oder doch der Ergreifung von Vergeltungsmassregeln im erwähnten Sinne geben, wie sie die Vorinstanz für sich in Anspruch nimmt, ist durch das Wesen der Sache, die Tatsache ausgeschlossen, dass es eine internationalrechtliche Bindung der Schweiz als Staat gegenüber einem anderen Staate und nicht ein blosses indivi duelles Recht des einzelnen Angehörigen des anderen Vertragsstaates ist, welche dabei im Streite steht. Wie die Entscheidung der Frage, ob und welche vertragliche Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten eingegangen werden sollen, in erster Linie durch Erwägungen der Zweckmässigkeit, Rücksichten auf die internationale Lage bedingt wird, so gilt dies auch für die andere Frage, welche Folgen aus dem Verhalten des Vertragsgegners nach abgeschlossenem Vertrage oder aus bestimmten in sginer Person eingetretenen Unmständen für die weitere Anerkennung und Erfüllung jener Verbindlichkeiten gezogen werden sollen: Rücksichten der allgemeinen Politik und der künftigen Gestaltung des beidseitigen Verhältnisses können dabei die politischen Instanzen, denen die Gestaltung der Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten obliegt und zusteht, sehr wohl dazu führen, von der Möglichkeit des Vertragsrücktritts oder der Anordnung von Repressalien, selbst wenn das Recht dazu an sich gegeben wäre, keinen Gebrauch zu machen oder einstweilen damit noch zuzuwarten. Und wie ein tatsächlich von jenen Organen erklärter Rücktritt vom Vertrage oder angeordnete einstweilige Einstellung des Vollzugs als Repressalie für den Richter ohne weiteres massgebend sein müsste, auch wenn er den Schritt für unberechtigt hält, so hat er sich auch mit dem Verzichte darauf einfach abzufinden. Es kann ihm unmöglich zustehen, seine eigene Auffassung dadurch an die Stelle derjenigen der zur Äusserung eines rechtlich erheblichen Willens

in dieser Beziehung allein berufenen Gewalten zu sefzen, dass er von sich aus die Anwendung von Vertragsbestimmungen aus Erwägungen ablehnt, wie sie dem angefochtenen Entscheide zu Grunde legen.

Der angefochtene Entscheid ist deshalb in der Meinung aufzuheben, dass die Behandlung der vom Rekurrenten gegen das bezirksgerichtliche Urteil erklärten Berufung nicht von der Leistung der in § 959 der zürcherischen ZPO vorgesehenen Kaution abhängig gemacht werden darf. Ob die Auferlegung einer solchen auch deshalb unzulässig wäre, weil der Rekurrent, obwohl Russe, doch nicht in diesem Lande, sondern in einem anderen Vertragsstaate wohnt, wo für die Vollstreckung eines allfälligen Kostenentscheides gegen ihn vertragswidrige Hindernisse nicht zu gewärtigen sind, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickt :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich I. Kammer vom 25. Oktober 1922 aufgehoben.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 102 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

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