49 II 241
39. Urteil der Il. Zivilabteïlung vom 20. Juni 1925
Sachverhalt
I. i. S. Sandoz gegen Rochat.
Art. 181 OR: Ohne Mitteilung oder Auskündigung wird der Übernehmer eines Vermôgens oder Geschäfts den Gläubigern der damit verbundenen Schulden nicht verpflichtet (Erw. 2).
Art. 175 OR, Art. 260 SchKG: Ein Konkursgläubiger, welchem der Massarechtsanspruch aus (interner) Übernahme einer Schuld an ïihn selbst abgetreten worden ist, kann direkt auf Zahlung an sich selbst klagen (Erw. 3).
Art. 260 SchKG: Keine Einrede der mehreren Streitgenossen, wenn nur einer von mehreren Zessionaren der Masse Klage erhebt (Erw. 3).
— Unter welchen Voraussetzungen ist eine Klage aus eigenem Recht und aus dem abgetretenen Massarecht zulässig ? (Erw. 1.) À. — Am 19. November 1920 gab der Beklagte der Firma Henry & Zuber, Automobiles, in Lausanne folgende Erklärung ab: «Je soussigné déclare reprendre l'actif et le passif de la maison Henry & Zuber à condition que la situation soit complètement réglée vis-à-vis de M. Gau'is et de la Banque Cantonale Vaudoise d’une part et de M. Fama et de la Société de Banque Suisse d'autre part et ceci sur les bases et chiffres convenus avec M. Henry. » In dem in der Folge über Henry & Zuber erôffneten Konkurs wurde der Kläger mit einer Forderung von 13,120 Fr. kolloziert und es wurden ihm zusammen mit vier anderen Cläubigern gemäss Art. 260 SchKG die Rechtsansprüche der Konkursmasse gegen den Beklagten, «comme ex-commanditaire ou associé » zur Geltendmachung im Namen der Masse abgetreten. Die nach dem offiziellen Formular ausgestellte Abtretungsurkunde enthält folgende « conditions » :
«5° Lorsqu'il y a eu cession des mêmes droits à plusieurs créanciers, ceux-ci devront ester en justice comme consorts ;.….
80 Délai péremptoire pour intenter action : 1e Avril 1922. » Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten eïnerseits aus eigenem Recht gestützt auf Art. 181 OR, anderseits als Zessionar der Konkursmasse Henry & Zuber Zahlung von 13,120 Fr.
B. — Durch Urteil vom 6. April 1923 hat das Obergericht des Kantons Aargau die Klage abgewiesen.
C. — Gegen dieses am 21. April zugestellte Urteil bat der Kläger am 8. Mai die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung zur Durchführung des Beweisverfahrens.
Erwägungen
1. Zunächst erhebt sich die Frage, ob es zulässig ist, dass ein Kläger in einer und derselben Klage eigene Rechtsansprüche und solche, welche ihm gemäss Art. 260 SchKG von einer Konkursmasse abgetreten worden sind, gerichtlich geltend macht. Diese Frage kann vom Standpunkt des Bundesrechtes aus, dessen richtige Anwendung im Berufungsverfahren einzig zu überprüfen ist, jedenfalls darin nicht verneint werden, wenn wie vorliegend nur ein einziger Abtretungsgläubiger auftritt und nicht etwa mehrere, von denen nur