49 III 251
59. Urteil der IT, Zivilabteilung von 20. Dezember 1923
Sachverhalt
I. i. S. Konkuremasze Metzlor gegen Schweizeriescho VolksbankE, SchKG Art. 36, 219, 308 Abs. 2 ; 317 d und 317 h in der Fassung der Bundesratsverordnung vom 4. April 1921.
Die Frist, für welche Lohnforderungen mit KonK urs Vorrecht ausgestattet sind, wird um die Dauer einer der Konkurseröffnung unmittelbar vorangehenden Nachlasstundung — nicht auch Notstundung — rückwärts verlängert, dagegen nicht um die Dauer des Konkurseröffnungsverftahrens.
Lohnforderungen sind nur insoweit privilegiert, als der Zeitraum, für welchen sie geschuldet werden, in diese Frist fällt, ohne Rücksicht auf den (späteren) Fäligkeitstermin.
Dauer der Nachlasstundung im Falle, dass der Schuldner gegen die Verwerfung des Nachlassvertrages durch die untere Nachlassbehörde appelliert.
A. — Die Klägerin bezahlte den Angestellten und Arbeitern des in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Ferdinand Metzler in Balgach gegen Abtretung ihrer Lohnforderungen « nebst allen Rechten, insbesondere des Privilegiums gemäss Art. 219 litt. b und c des SchKG » Löhne aus, und zwar zunächst am 6. Mai 1922 den Lohn