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34. Urteil vom 21. März 1924 i. S. Sägeaser und Geiger gegen Zürich und Bern.
Eine spezielle Gewerbesteuer auf dem Viehhandel (Grundtaxe und Umsatzgebühr für jedes umgeselzte Stück Vieh) fallt nicht unter das Verbot der Doppetbesteuerung, s0ndern stfeht nur unter den aus Art. 31 BV sich ergebenden Schranken.
4. — Die Rekurrenten Samuel Sägesser und Johann Geiser betreiben jeder für sìich von ihrem Wohnsitz in den bernischen Gemeinden Bützberg und Madiswil aus den Viehhandel in der Weise, dass sie hauptsächlich im Kanton Bern, in geringerem Masse auch in den Kantonen Solothurn und Luzern Schlachtware aufkaufen oder durch Unterhändler aufkaufen lassen und nach Zürich in den Schlachthof an ihre Kunden, dortige Metzger, - liefern. Zur Verteilung der Sendungen unter die Abnehmer und zur Abrechnung mil diesen (wohl auch zur Entgegennahme neuer Bestellungen) begeben sie sich wöchentlich einmal nach Zürich. Ein Bureau oder Stallungen, überhaupt Betriebseinrichtungen irgendwelcher Art besitzen sie dort unbestrittenermassen nicht.
Wegen des geschilderten Übergreifens ihrer Tätigkeit auf den Kanton Zürich wurden die Rekurrenten schon unter der Herrschaft des alten zürcherischen Gesetzes betreffend den Viehverkehr von 1895 verhalten, das darin für den gewerbsmässigen Betrieb des Viehhandels im Kanton geforderte Patent zu lösen und haben die entsprechenden Patenttaxen, die mit Rücksicht auf den Umfang ihres Verkehrs jeweilen auf den nach § 12 des Gesetzes zulässigen Maximalbetrag von 500 Fr. festgesetzt wurden, bis und mit 1922 anstandslos bezahlt. Am 1. Juli 1922 trat im Kanton Zürich das neue Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel vom 4. April 1922 in Kraft. Danach bedarf « wer im Kanton gewerbsmässig Tiere des Pferde-, Rinder-, Schaf-, Zie-