50 I 369
99. Urteil vom 10. Juli 1924 1. S. Internationales Vereinigung Ernster Bibelforzcher und Mitbetelligte gegen Bt, Gallen, Regierungerat, Religiöse Propaganda in der Form des Hausierens mit Werbeschriften. Vor Art. 49 und 55 BV zulässige Verweigerung von Hausierpatenten, weil nach den vorliegenden Erhebungen mit dieser Werbetätigkeit generell eine das erlaubte Mass überschreitende Belästigung des Publikums verbunden ist.
4A. — Unter dem Namen der « Ernsten Bibelforscher » besteht eine religiöse Bewegung anglo-sächsischen UrSprungs, die (nach der Rekursschrift) auf die ganze kirchliche Dogmatik und theologische Wissenschaft verzichtet, indem sìie unmittelbar auf die Bibel zurückgreift und ihre Lehren und Erkenntnisse allein auf Christus, die Apostel und Propheten stützt. Die Bewegung vertritt namentlich die Auffassung, dass das in der Bibel der Menscheit verkündete Tausendjahreszeitalter nunmehr in Erscheinung trete, wodurch allen Menschen auf Grund des durch den Welterlöser erbrachten Lösegeldes günstigste Gelegenheit gegeben werde, zur Erkenntnis der Wahrheit zu kommen und durch Gehorsam gegen die göttlichen Gebote der Liebe und Gerechtigkeit ewiges Leben zu erlangen ; nicht im Sinne einer Unsterblichkeit im Himmel, sondern eines ewigen Lebens auf der Erde in menschlicher Vollkommenheit, in einem reinen von Gott regierten Universum. Der Verbreitung der Lehre dienen verschiedene Organisationen : die Zion’s Watch Tower und Tract Society, eine juristische Person nach amerikanischem Recht, die ein zentraleuropäisches Bureau în Zürich unterhält, und die Vereinigung ernster
Bibelforscher, eine Rechtspersönlichkeit nach englischem und amerikanischem Recht, die gleichfalls ein Bureau in Zürich hat. Beide Organisationen geben Drucksehriften heraus, die im Wege der Kolportage vertrieben werden. In der Schweiz werden nauptsächlich vertrieben : « Die Harfe Gottes », « Millionen jetzt Lebender werden nie : Sterben », « Die Weltbedrängnis », « Die Wiederkunft unseres Herrn », « Die grosse Weltkatastrophe ». Zum Vertriebe hatte eine Anzahl Personen im Kanton St. Gallen Hausierpatente gelöst, u. a. die Rekurrentin Frau Nörpel. Am 12. Februar 1924 beschloss der Regierungsrat von St. Gallen : 1. Die zuständigen Stellen seien angewiesen, für den Vertrieb der Publikationen der « Vereinigung ernster Bibelforscher » keine Hausierpatente mehr zu verabfolgen. 2. Die für solchen Vertrieb bereits erteilten und noch laufenden Patente seien, unter Rückvergütung der Patenttaxe pro rata der gekürzten Gültigkeitsdauer, auf den 18. Februar 1924 als ungültig erklärt. In der Begründung des Beschlusses wird bemerkt : in der Presse und bei den Behörden seien Klagen erhoben worden über die Belästigung des Publikums durch hausierende Agenten der « Ernsten Bibelforscher », die mcht nur die fraglichen Druckschriften vertreiben, sondern auch überall Bekehrungsversuche anstellten. Einige Kantone hätten daher bereits für solche Agenten Hausierverbote erlassen. Die Voraussetzung der Patentverweigerung nach dem Gesetz über den Marktverkehr und das Hausieren vom 17. Mai 1887 seien vorhanden, indem nach Art. 8 des Gesetzes ein Patent nicht erteilt werden solle, wenn mit der Ausübung des Gewerbes : « €) eine Belästigung des Publikums verbunden ist, wie bei Orgelspielern, Bänkelsängern, Bärenführern u. s. w. » Vom Patententzug wurden 5 Personen, worunter eine Frau Nörpel, betroffen. Das kantonale Patentamt forderte sie auf, das Patent zurückzugeben.
Sachverhalt
B. — Gegen den Beschluss des Regierungsrates haben die Internationale Vereinigung Ernster Bibelforscher, die Wachtturm-, Bibel- und Traktatgesellschaft Bureau Zürich und Frau Nörpel den staatsrechtlichen Rekurs erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides wegen Verletzung der Rechtsgleichkeit, der Pressfreiheit und der Glaubensfreiheit. Nach Erörterung der Legitimationsfrage werden zunächst die tatsächlichen Unterlagen des Entscheides bestritten und der Meinung Ausdruck gegeben, dass der Regierungsrat sich durch die verwerfliche Art habe beeinflussen lassen, in der die Bewegung in einem Teil der Presse bekämpft werde (Behauptung, sie seìi mit Jjüdischem Gelde finanziert). Es sei nicht wahr, dass die Agenten der Ernsten Bibelforscher das Publikum belästigt hätten, wie denn auch kein Belästigungstatbestand im einzelnen festgestellt und bis heute keine einzige Polizeibusse wegen solcher Belästigung ausgesprochen worden sei, trotz notorischer Feindseligkeit der Polizeiorgane. Die Missionare widmeten sich ihrer Aufgabe in durchaus selbstloser Weise, hätten keinerlei materielles Interesse an der Verbreitung der Schriften und . seien instruiert, die Kolportage in feiner und taktvoller Weise zu besorgen. Von Bekehrungsversuchen Könne nicht die Rede sein : sie würden mit der gänzen Taktik der Bewegung in Widerspruch stehen, die nur durch das geschriebene Wort Propaganda mache. Auch rechtlich sei der Beschluss schon nach der kant. Gesetzgebung nicht haltbar. Nach Art. 8 des Hausiergesetzes könne das Hausieren mit bestimmten Druckschriften nur verboten werden, wenn sie in sittlicher Hinsicht Anstoss erregen würden, was nicht behauptet worden und auch ganz ausgeschlossen sei (litt. a). Eine Belästigung aber im Sinne von litt. c hänge nicht von den Broschüren, sondern von der individuellen Art des Hausierens ab. Nur die letztere, nicht die Art der Ware, könne daher zur Patentverweigerung führen. Deshalb könne auch eine Verweigerung immer nur gegenüber be-
stimmten Personen in Betracht kommen, niemals aber allgemein inbezug auf Druckschriften, die an sìch nicht zu beanstanden seien. Dem Regierungsrat bleibe es ‘unbenommen gegen einzelne Fehlbare einzuschreiten. Eventuell wäre der Rückzug der bereits erteilten Patente auch deshalb willkürlich, weil das hiefür vorgeschriebene Verfahren (Art. 22) nicht beobachtet worden seì, Sollte die Verfügung noch durch die kantonale Gesetzgebung gedeckt sein, so0 würde sie jedenfalls mit Bundesrecht in Widerspruch stehen. Die Pressfreiheit (Art. 55 BV) umfasse auch das Recht der Verbreitung von Druckscehriften ; die Verbreitung der fraglichen Broschüren aber könne wirksam nur durch Kolportage geschehen, werde daher durch das Hausierverbot praktisch unterbunden. Und da es sìch um religiöse Propaganda handle, verletze der Beschluss des Regierungsrates auch die Glaubensfreiheit. Eine entgeltliche Abgabe sei unerlässlich, weil nur so die Mittel für die Propaganda beschafft werden könnten. In St. Gallen sei daher für die Ausübung der Propaganda ein Hausìerpatent notwendig. Die rechtlich und tatsächlich nicht begründete Patentverweigerung mache die Propaganda und damit die Erfüllung des religiösen Glaubensbekenntnisses unmöglich. .
C. — Der Regierungsrat hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Der angefochtene Beschluss stütze sich nicht auf die polizeiliche Erhebung einzelner Vorkommnisse, sondern auf zahllose Klagen, die in der Presse sowie in mündlichen Vorbringen vor Amtsstellen erhoben worden selen, und die auch durch persönliche Wahrnehmungen der zuständigen Funktionäre des kant. Patentamtes, des Ressortdepartements und des Regierungsrates selbst bestätigt worden seien. Wenn schon in den wenigsten Fällen fehlbare Personen eruiert worden Selen, s0 bestehe doch nicht der geringste Zweifel, dass die Kolportage ziemlich allgemein in einer Art u. Weise betrieben worden sei, dass sie einzig schon wegen des äussern Vorgehens als krasse Belästigung habe empfunden werden müssen. Nicht weil die fragliche Propaganda dem Grossteil der Bevölkerung unsympatisch sei, sondern wegen des aufdringlichen, rücksichtslosen und herausfordernden Verhaltens, das ziemlich allgemein bei den Hausbesuchen befolgt werde, sei der Regierungsrat eingeschritten. Es se1 festgestellt, dass die Agenten auch bei Abweisung doch nichts unversucht liessen, um in den Privatwohnungen Einlass zu finden und gelegentlich auch das kirchliche Bekenntnis der zu Belehrenden herunterzumachen. Dieses zudringliche Benehmen Vege in der ganzen Organisation, den Tendenzen der Bewegung und in der Art ihres Propagandadienstes selbst begründet (wofür auf Abschriften von Instruktionen für die Hausierer verwiesen wird). Weil es ebensosehr hierauf als auf die individuelle Verantwortung der einzelnen Patentträger zurückzuführen seì, rechtfertige sich auch der generelle, auf den Vertrieb einer Art von Druckschriften überhaupt bezügliche Charakter des Beschlusses. Getroffen werden solle dadurch nur die anfechtbare Form des Vertriebs, micht die Sache selbst. Auch der administrative Entzug einzelner bereits erteilter Patente sei nicht willkürlich. Da es sìch um eine zulässìge gewerbepolizeiliche Verfügung handle, s0 könne dagegen auch die Pressfreiheit nicht angerufen werden. Und ebensowenig die Glaubensfreiheit, die an die Schranken der öffentlichen Ordnung gebunden sei, an die sìch auch eine religiöse Propaganda zu halten habe.
D. — Vom Instruktionsrichter eingeladen, allfälliges Material über die Belästigung des Publikums durch die Agenten der « Ernsten Bibelforscher » dem Bundesgericht vorzulegen, hat der Regierungsrat bestätigt, dass sich sein Beschluss weniger auf polizeilich erhobene Tatsachen, als auf allgemeine Klagen und Wahrnehmungen stütze ; immerhin hat er einige bezirksamtliche Vernehmlassungen und Polizeirapporte und einige Presskundgebungen eingelegt.
In den letztern wird von Korrespondenten aus Schaffhausen und Bütschwil berichtet, dass « Bibelforscher » ihr Unwesen trieben, dass sie immer aufdringlicher das (katholische) Volk belästigen, wobei sogar unwahre Angaben gemacht würden, als ob Vorgesetzte geistlichen und weltlichen Amtes mit der Bewegung einverstanden selen. Die Vernehmlassungen und Rapporte berichten von Klagen des Publikums über das Benehmen der Agenten der « Ernsten Bibelforschung ». Ein Bezirksamtmann schreibt, die Art und Weise, wie die ihm Zugeführten Bibelforscher sich auf seinem Bureau benommen hätten, habe ihn überzeugt, dass ihr Verfahren auch im Publikum tatsächlich als eine Belästigung empfunden werden müsse. Es wird erwähnt, dass einige Personen durch stundenlanges Predigen über das Ende der Zeiten unnötig in' Aufregung versetzt worden seien ; in Kirchberg seien die fraglichen Schriften sogar während des Gottesdienstes kolportiert worden ; allgemein werde konstatiert, dass die Tätigkeit der « Ernsten BibelforScher » weit über den Rahmen des Hausierens hinausgehe und sich als lästige und verwerfliche Proselitenmacherei darstelle. Der Bezirksamtmann von Gossau meldet, dass seine Tochter von einem ernsten Bibelforscher dermassen belästigt worden sei, dass sie im väterlichen Bureau habe Schutz suchen müssen.
Der Regierungsrat legt ferner eine Instruktion Vor, die solchen Hausierern abgenommen wurde. Sie ist betitelt : « Methode für den Verkauf des billigen Millionenbüchleins », und es heisst darin : « frisch auftreten, langsam und freundlich reden. » Dann wird gesagt, in welcher Weise darauf aufmerksam gemacht werden solle, dass nach der Bibel, insbesondere den Aussagen Christi, der Menscheit eine schreckliche Drangsal bevorstehe, die bereits ihren Anfang genommen habe und worin alle Menschen umkämen, wenn nicht Gott vorher Ssegnend eingreifen würde, dass das angebotene Büchlein die lösung aus der Drangsal enthalte. Am Schluss heisst es dann noch : « Nur wenn jemand diese besondere Botschaft nicht will, offeriert man die andere Broschüre, indem man die Erwartung ausdrückt, dass aber jene bestimmt gekauft werde. »
Erwägungen
1 — Dispositiv 1 des angefochtenen Beschlusses, dessen Aufhebung die Rekurrenten neben derjenigen von Dispositiv 2 beantragen, enthält zunächst lediglich eine Weisung an die mit der Handhabung des Hausiergesetzes betrauten unteren Amtsstellen für ihr künftiges Verhalten. Es frägt sich, ob unter diesen Umständen überhaupt ein staatsrechtlicher Rekurs dagegen möglich Sei, d. h. ob die Erfordernisse einer « Verfügung » im Sinne von Art. 178 OG vorliegen und ob infolgedessen wegen des generellen Charakters der Anordnung auch den beiden in erster Linie rekurrierenden Verbänden die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen sei, die ihnen hinsichtlich des individuellen Patententzuges gegenüber einzelnen 1hrer Kolporteure kaum zukommen könnte. Doch mag dies auf sich beruhen bleiben. Denn selbst wenn der Rekurs formell in jenem weiteren Umfange und inbezug auf alle Rekurrenten als zulässig zu erachten wäre, muss er jedenfalls materiell abgewiesen werden.
à. — Die Broschüren der « Ernsten Bibelforscher » sìind Werbeschriften für die Lehren einer religiösen Bewegung. Und der Vertrieb dieser Schriften im Wege des Hausierhandels dient unbestrittenermassen der religiösen Propaganda. Mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit ist durch die BV auch die Verbreitung religiöser Lehren gewährleistet. Doch gilt diese Garantie, wie diejenige der Kultusfreiheit und der äussern Manifestation eines religiösen Bekenntnisses überhaupt, nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Grenzen der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung (BGE 34 I 260).
Sittlichkeit und öffentliche Ordnung sind dabei bundesrechtliche Begriffe : die kant. Rechtsordnung und die kantonalen Behörden dürfen bei der Aufstellung der * Schranken das zulässige Mass nicht überschreiten, und das Bundesgericht hat bei Beschwerden aus Art. 49 und 50 BV in dieser Hinsicht das Recht freier Überprüfung (a. a. O. 261 und dort. Zitate). (Mit Rücksicht auf diese freie Kognition ist es auch am Platze, die Beschwerde wegen Verletzung der Glaubensfreiheit in erster Linie und vor derjenigen aus Art. 4 BV zu behandeln, da bei der letzteren das Bundesgericht über die Zulässigkeit der Schranke nur aus einem begrenzten Gesichtspunkte befinden kann.) Aus dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung ergiebt sich ohne weiteres, dass die religiöse Werbearbeit, wenn Sie, wie hier, in der Erscheinungsform des Hausierens mit Schriften, d. h. einer an sich gewerblichen Betätigung auftritt, sich grundsätzlich auch die polizeilichen Beschränkungen gefallen lassen muss, die für diese Art der Gewerbeausübung zu Recht bestehen (vgl. BGE 39 I 25 und dort. Zitate). Im Rekurse wird denn auch nicht bestritten, dass für das Hausieren mit den Schriften der « Ernsten Bibelforscher » im Kanton St. Gallen ein Patent erforderlich ist, und dass die Voraussetzungen, unter denen das Patent zu erteilen ist, síìch nach dem kantonalen Hausiergesetz von 1887 richten. Es wird lediglich in Abrede gestellt, dass darnach ein Grund vorgelegen habe, das Patent zu Yverweigern oder es nachträglich wieder zu entziehen.
Für den Entzug hat sich der Regierungsrat nicht etwa darauf gestützt, dass die im Hausierhandel vertriebenen Schriften in sittlicher Beziehung oder in Hinsicht auf die öffentliche Ordnung Anstoss erregen würden. Weder im Beschlusse selber, noch in der Antwort auf den Rekurs beanstandet er im geringsten den Inhalt dieser Schriften, die darin dargelegten Lehren der « Ernsten Bibelforscher » und die Art ibrer Darlegung. Er betont vielmehr, dass siìich sein Vorgehen ausschliesslich gegen die Art und Weise richte, wie die Hausierer auftreten und die siíich als nicht zulässige Belästigung des Publikums darstelle, Auch hierin liegt ohne Zweifel ein an sich erhebliches Moment öffentlicher Ordnung. Wenn das kant. Gesetz in Art. 8 c vorsieht, dass das Hausìerpatent nicht erteilt wird, falls mit der Ausübung des Gewerbes eine Belästigung des Publikums verbunden ist, s0 muss diese Schranke gewiss auch da gelten, wo der Hausierhandel Zwecke religiöser Propaganda verfolgt. Es kann sich nur fragen, ob aus diesem Gesichtspunkt mit Recht die erteilten Patente entzogen worden sind und eine weitere Erteilung für den gleichen Zweck generell abgelehnt werden durfte.
Die Rekurrenten räumen denn auch ausdrücklich ein, dass bei wirklich belästigendem, aufdringlichem Verhalten des einzelnen Hausierers die Behörden ihm gegenüber wegen Übertretung der erwähnten Vorschrift mit den gesetzlichen Sanktionen, Busse und eventuell Patententzug einschreiten dürften. Sie machen aber geltend, dass daraus niemals ein Verbot des Hausierens mit den fraglichen Schriften überhaupt hergeleitet werden könne, wie es hier in Form der Weisungdafür keine Patente mehr zu erteilen vorliege, und dass folgerichtig auch der Patententzug gegenüber den einzelnen Hausierern nur gestützt auf bestimmte ihnen nachgewiesene Verfehlungen erfolgen dürfte, nicht schon auf Klagen über das Verhalten der Agenten der Bewegung im allgemeinen. Allein auch eine solche allgemeine Anordnung und ein Rückzug erteilter Patente, der sich lediglich hierauf, micht auf das individuelle Benehmen gerade der betreffenden Patentträger stützt, wird noch als eine mit Art. 49 BV vereinbare Massnahme angesehen werden müssen, wenn sich aus den gemachten Erfahrungen oder aus der Organisation des Kolportagedienstes durch die Leiter der Bewegung selbst ergiebt, dass der Vertrieb der Druckschriften auf diesem Wege
wegen des damit verfolgten Zweckes der Propaganda für eine bestimmte religiöse Lehre und der Eigenschaft der Kolporteure als Sendboten dieser Lehre eine unstatthafte Belästigung des Publikums mehr oder weniger unvermeidlich nach sich zieht. Wollte man auch in einem solchen Falle die Behörde auf den nachträglichen individuellen Patententzug gegenüber dem einzelnen Kolporteur verweisen, der die 1hm erteilte Bewilligung nachweisbar in der gedachten Weise missbraucht hat, so würde ein wirksames Einschreiten und damit die Erreichung des statthaften polizeilichen Zweckes unmöglich gemacht, den die Beschränkung des Art. 8 litt. c des kantonalen Hausiergesetzes verfolgt.
Freilich ist mit dem Hausierhandel eine gewisse Zudringlichkeit aller Regel nach verbunden : der Händler betritt unaufgefordert Privatwohnungen und sucht durch lebhafte und eindringliche Anpreisung seiner Waren die gleichgiltige oder ablehnende Haltung der Leute zu überwinden. Dieses dem Hausierbetriebe inhärente Mass von Zudringlichkeit kann daher das kantonale Gesetz nicht im Auge haben, wenn es in Art. 8 c von « Belästigung » spricht, wie auch die dort angeführten Beispiele « Orgelspieler, Bänkelsänger, Bärenführer etc. » zeigen. Auf der andern Seite darf aber nicht übersehen werden, dass eine gewisse Zudringlichkeit, die beim Hausiervertrieb gewöhnlicher Waren schliesslich noch erträglich ist und die das Publikum sich hier gefallen lässt, beim Feilbieten religiöser Schriften zu Propagandazwecken leicht als eine nicht zu duldende Belästigung empfunden wird. Im Gegensatz zum ge-. wöhnlichen Hausierer, dem es nur um den Absatz von Waren zu Erwerbszwecken zu tun ist, bildet eben für den religiösen Agenten das Hausiergewerbe nur ein Mittel zur Verfolgung seines wahren Ziels, der Ausbreitung der Lehre. Seine Bemühungen beim Vertrieb der Broschüren sind nicht blosse Anpreisungen der Eigenschaften gleichgiltiger körperlicher Sachen, sondern bestimmt, über die in den Schriften dargestellte Lehre Aufklärung zu geben und dafür Interesse zu wecken. Wenn jedes religiöse Bekenntnis im allgemeinen grundsätzlich das Recht hat, seine Lehren bekannt zu machen, um neue Anhänger für sie zu gewinnen, s0 kann doch auf der andern Seite der Einzelne beanspruchen, dass er in seinen eigenen vier Wänden von unaufgefgrderter religiöser Werbetätigkeit verschont bleibe. Dies um s0 mehr, als es besonders für weibliche Personen Keineswegs immer leicht ist, solchen Propagandaversuchen mit energischer Wegweisung zu begegnen. Daraus folgt freilich noch nicht, dass die Kolportage mit religiösen Schriften und die religióse Propaganda in der Form des Hausierhandels gänzlich verboten werden Könnte, was ja auch nicht der Standpunkt des Regierungsrates ist. Wohl aber, dass bei der Frage, ob das Publikum in unzulässiger Weise belästigt werde, ein strengerer Masstab angelegt werden darf, als er für das gewöhnliche Hausiergewerbe zutreffen würde. Es darf verlangt werden, dass das Feilbieten der Schristen mit keinerlei mündlicher Anpreisung verbunden sei, die den Charakter einer
eigentlichen, wider den Willen desjenigen, an den die Anpreisung sich richtet, ausgeübten religiösen Werbetätigkeit annimmt.
Bei den « Ernsten Bibelforschern » hat man es nun mit einer Lehre zu tun, die sich in schroffen Gegensalz zu den religiösen Anschauungen der grossen Mehrzahl der Bevölkerung des Kantons sectzt, es darauf abgesehen zu haben scheint, in landeskirchlichen und katholischen Kreisen. neue Anhänger zu gewinnen und die daher bei der Bevölkerung im allgemeinen auf eine besondere Abneigung und einen ausgesprochenen Widerwillen stossen muss. Es ist unter diesen Umständen von vorneherein zu vermuten, dass die Agenten der Bewegung sich lebhafter und eindringlicher Anpreisungsmittel zu bedienen gezwungen sind, um die Schriften trotz jener oppositionellen Stimmung abzusetzen, und die vom
Regierungsrat eingelegte Instruktion bestätigt dies. Wenn es sich darnach auch nicht um eigentliche Bekehrungsversuche handelt — die Bekehrung s0Il durch die Lektüre der Schriften bewirkt werden — s0 sind es doch Anfänge solcher Versuche ; die Lehre der « Ernsten Bibelforscher » wird den Leuten im Kerne vorgetragen und die Agenten sind angewiesen, dabei « frisch aufzutreten », was doch wohl heissen will, dass sie sich durch eine abweisende Haltung micht beirren lassen sollen, wie denn ja auch die Schlussanweisung nicht etwa korrekterweise dahin geht, dass wenn jemand die dargelegte besondere Botschaft durchaus nicht will, der Agent das Haus sofort zu verlassen habe, sondern, dass er dann die andere Broschüre aufdrängen soll. Das Verhalten der Hausierer auf Grund dieser für sie doch offenbar verbindlichen Instruktion überschreitet danach bereits dasjenige Mass religiöser Propaganda in der Form des Hausierhandels, das nach dem Gesagten vom Standpunkte des Art. 49 BV allenfalls noch hingenommen werden müsste. Und die vielfachen Klagen, die laut geworden sind, bestätigen, dass die Leute diese ungerufen Sich in ihre Wohnungen drängende religiöse Werbetätigkeit als eine eigentliche Belästigung empfinden, wobei es zudem wahrscheinlich ist, dass die Agenten in Erfüllung und im Eifer ihrer religiösen Mission häufig noch weiter gehen als es der Instruktion entsprechen würde. Es lässt sich deshalb die Annahme rechtfertigen, dass mit der Kolportage der Schriften der « Ernsten Bibelforscher », s0 wie sle nach den Weisungen und Absichten der Leiter der Bewegung selbst betrieben wird und übrigens auch wohl betrieben werden muss, wenn anders die damit bezweckte religiöse Propaganda überhaupt ernstlichen Erfolg versprechen soll, eine Belästigung des Publikums fast unvermeidlich generell verbunden ist, die über das zulässige Mass im angefochtenen Sinne hinausgeht, sodass Patente für den Vertrieb dieser Schriften allgemein und ohne Untersuchung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Agenten verweigert werden können. Dabei ist immerhin der Vorbehalt zu machen, dass die Frage der Patenterteilung von den zuständigen Behörden neuerdings geprüft werden müsste, wenn nicht nur die Leiter der Bewegung, sondern auch die einzelnen Patentbewerber durchaus ernstliche Garantien dafür bieten könnten und würden, dass das Feilbieten der Schriften künftig ohne solche mündliche
damit verbundene Propaganda erfolgen wird. Ob die « Ernsten Bibelforscher », wenn ihnen der Hausierhandel versperrt ist, das Ziel der Propaganda von Haus zu Haus in anderer Weise verfolgen könnten, ohne dass dagegen, wenigstens auf dem Boden der geltenden kantonalen Rechtsordnung aus Gründen der öffentlichen Ordnung eingeschritten werden Kann, s0 z. B., dass die Agenten die Schriften unentgeltlich abgeben und damit die mündliche Werbearbeit verbinden, ist hier nicht zu erörtern. Selbst wenn es der Fall sein sollte, so0 folgt daraus noch nicht, dass dieselbe Betätigung auch im Wege des Hausierbetriebes gestattet werden müsste. Bedient sich eben die religiöse Propaganda der Form einer Gewerbeausübung, so muss sie auch die Beschränkungen auf sich nehmen, die aus zutreffenden Erwägungen der öffentlichen Ordnung dieser Betriebsform obliegen. Mit einer derartigen Beschränkung hat man es aber nach dem Gesagten hier zu tun, indem die mit der Kolportage der Schriften der « Ernsten Bibelforscher » fast unvermeidlich Hand in Hand gehende religiöse Werbetätigkeit nach den Verhältnissen eine Belästigung des Publikums bedeutet, die der Staat nicht verpflichtet ist, durch Erteilung des Hausierpatentes zu erleichtern und zu begünstigen.
3. Mit dem Gesagten erledigt sich auch die Beschwerde aus Art. 4 BV, wenigstens in der Hauptsache. Es mag, was die Auslegung des kant. Hausiergesetzes anlangt, nur noch bemerkt werden, dass zwar die Bei-
Spiele in Art. 8 c andere Arten von Belästigungen des Publikums betreffen, als die in der Hausiertätigkeit der Agenten der «Ernsten Bibelforscher » liegende, dass aber, eben weil es sich um blosse Beispiele handelt, nichts dagegen eingewendet werden kann, wenn die Bestimmung im vorliegenden Fall angewendet worden ist. Der Widerruf des der Frau Nörpel erteilten Patentes sodann hat nicht den Charakter einer Strafe, als welche er nach Art. 22 ff. des Gesetzes nur im Strafverfahren hätte erfolgen können, weshalb denn auch die Patentgebühr pro rata temporis zurückgegeben worden ist. Er stellt sich vielmehr als einfache Rückgängigmachung einer administrativen Verfügung auf Grund einer neuen Sachlage — Klagen über das Verhalten der Hausierer — dar, wie sie mangels einer ausdrücklichen sie ausschliessenden Gesetzesbestimmung — und eine solche liegt hier nicht vor — aus Art. 4 BV nicht angefochten werden kann (BGE 43 I Nr. 1).
Auch die Berufung auf die Pressfreiheit erweist sich nach den Ausführungen in Erw. 2 als unbegründet. Wenn Gründe öffentlicher Ordnung den Patententzug vor der Glaubensfreiheit rechtfertigen, so0 müssen sie das auch vor der Pressfreiheit tun (BGE 13 Nr. 44).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. ° ITI. PRESSFREIHEIT LIBERTÉ DE LA PRESSE Vgl. Nr. 59. — Voir n° 959, IV. GERICHTSSTAND — FOR