Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 11 décisions citantes n’a été analysée.

50 II 216

39. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 10. Juli 1924

Sachverhalt

I. i. S, « Helvetia » gegen Gloor u, Konsorten.

Erbrecht: Einzelne Erben sind nicht legitimiert, zum unverteilten Nachlass gehörende Ansprüche gerichtlich geltend zu machen (wozu die Todesfallversicherungen des Erblassers gehören, sofern nicht die Erben — oder Dritte — ausdrücklich als Begünstigte bezeichnet worden sind) ZGB Art. 602 (Erw. 1).

Unfallversicherung: Art und Weise der Berücksichtigung eines vom Unfall unabhängigen Umstandes (Krankheit), durch welchen die Folgen des Unfalles verschlimmert wurden. (Erw. 3).

A. — Der Ehemann und Vater der Kläger, Alfred Gloor, geb. 1870, war bei der Beklagten gegen Unfall versichert und zwar 1. Durch eine Einzelversicherung mit einer Todesfallentschädigung von 8000 Fr., einer Entschädigung für gänzliche Invalidität von 8000 Fr. und einer Tagesentschädigung für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit von 8 Fr.

“ Den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zu entnehmen : «81... Unfall im Sinne dieser Bedingungen ist die direkte körperschädigende Einwirkung eines äusseren Ereignisses, von welcher der Versìicherte unfreiwillig und plötzlich betroffen wird. Werden die Folgen eines Unfalles durch das Bestehen oder Hinzutreten anderer, von dem Unfalle unabhängiger Umstände : verschlimmert, s0o leistet die Anstalt auf Grund des § 14 dieser Bedingungen für den durch den Unfall selbst, nicht aber für den durch derartige Nebenumstände verursachten 1. Alle Krankheiten und ihre Folgen...

2 Unfälle, welche der Versicherte erleidet infolge Geistes- oder Bewusstseinsstörung irgend welchen Grades....….. „ es sei denn, dass diese Geistes- oder Bewusstseinsstörung selbst durch einen entschädigungspflichtigen Unfall hervorgerufen worden ist. Unfälle, verursacht oder mitverursacht durch Trunkenheit oder Delirium.

§ 14 IT 2 b : Besteht die Unfallfolge darin, dass sicher eine lebenslängliche teilweise Invalidität bestimmten Grades gegeben ist, s0 wird derjenige Teil der auf gänzAls besondere Versicherungsbedingung ist beigefügt : « Im Todesfalle ist die Versicherungssumme an die Ehefrau und Kinder des Versicherten auszubezahlen. » 2. Als Abonnent einer Zeitung mit einer Todesfallentschädigung von 3500 Fr. ' B. — Am 19. Januar 1923 verletzte sich Gloor auf folgende Weise :.…....

Schaden Ersatz.

§ 2: Vom Versicherungsvertrage ausgeschlossen sind : liche Invalidität versicherten Kapitalsumme gewährt, der dem Invaliditätsgrade entspricht. » 218 Erbrecht, No 35, Der zugezogene Arzt Dr. Abt fand Gloor abends ungefähr 7.30 Uhr im Bett vor ; er konstatierte starkes Haimatom über dem rechten Auge, Quetschung der rechten Lendengegend und Abschürfung des rechten Knies und liess Gloor « aus rein kosmetischen Gründen » im Bett behalten, da sich die Sugillation über dem rechten Auge bis auf die linke Wange erstreckte. In der Nacht vom 24. zum 25. Januar trat heftiges Nasenbluten und am Morgen sodann für kurze Zeit Delirium ein noch am gleichen Tage starb Gloor.

Dem Sektionsbefund bezw. dem anschliessenden Gutachten des Prof. Dr. Rössle ist zu entnehmen : Gloor war seit geraumer Zeit ein schwerkranker Mann, welcher unzweifelhaft unter allen Umständen nicht mehr lange zu leben gehabt hätte. Ohne dass es vielleicht bereits in Erscheinung getreten war, litt er an einer Vorgeschrittenen Leberschrumpfung (Leberzirrhose), allem Anschein nach an einer alkoholischen. In der Lunge fanden sich Blutungen, wie man sié bei heftigem Anprall an den Brustkorb vorfindet, der innerlich recht erheblich gewesen sein muss. Der Unfall hat bei Gloor, der an schwerem Alkoholismus litt, zunächst Bettlägerigkeit verursacht und dann Delirium- ausgelöst. Der Unfall an sich war so geringfügig, dass er bei einem gesunden Manne keine weiteren Folgen nach sich gezogen hätte. Der Tod wurde nur mittelbar durch den Unfall bedingt ; unmittelbare Todesursache war das durch den chronischen Alkoholismus bedingte und durch Unfall leicht auslösbare Delirium.

C. — Mit der vorliegenden Klage verlangen die Witwe und zwei Kinder des Gloor — ein drittes Kind hat die Klage fallen lassen, ein viertes sich an der Klage überhaupt nicht beteiligt — Bezahlung der Versicherungs- - Summen von zusammen 11,500 Fr. an die Kläger (zu gesamter Hand), eventuell an das Erbschaftsamt Binningen zu Handen der Erbmasse des Alfred Gloor. Die Teilung des Nachlasses hat noch nicht stattgefunden. ' * Â D. — Die erste Instanz hat die Beklagte zur Bezahlung von 10,000 Fr. an die Erbmasse Alfred Gloor verurteilt, und die zweite Instanz, das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, hat am 4. April 1924 dieses Urteil bestätigt « mit der Abänderung, dass die Beklagte verurteilt wird zur Bezahlung von 4600 Fr. an die Klagpartei. »

E. — Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sei die Klage abzuweisen.

F. — Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen mit den Anträgen auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, eventuell Erhöhung der Urteilssumme nach richterlichem Ermessen.

Erwägungen

1. Die Beklagte spricht den Klägern die Legitimation ab, ohne Mitwirkung der übrigen Miterben Zahlung der Versicherungssummen zu fordern, sei es auch zu - Handen der Erbengemeinschaft. Die Vorinstanz hat. die Beklagte zur Leistung an die Kläger verurteilt und zur Begründung einfach auf die Motive des Urteils der ersten Instanz verwiesen, obwohl] diese abweichend die Beklagte zur Zahlung an die Erbmasse verurteilt hatte. Danach ist die erste Instanz davon ausgegangen, dass jeder Miterbe befugt sei, die zum ungeteilten Nachlass gehörenden Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, « aber allerdings nur zu gesamter Hand, d. h. zu Handen der Erbengemeinschaft », derart, dass die Leistung « an alle Erbsinteressenten zu gesamter Hand » geschehen müsse; síe hat angenommen, das Eventualklagebegehren entspreche diesér Rechtsauffassung. Damit lässtf sich nun aber jedenfalls die Verurteilung der Beklagten zur Leistung an die Kläger nicht begründen, wie sie im Dispositiv der zweiten Instanz zum Ausdrück gelangt ist. Übrigens dürfte diese Fassung einem Versehen 220 Erbrecht. N° 35.

zuzuschreiben sein, da von vorneherein Klar ist, dass nicht einzelne Miterben unter Ausschluss der übrigen eine Leistung an sich verlangen können, auf welche nur die in der Erbengemeinschaft verbundene Gesamtheit der Erben Anspruch hat (AS 41 II S. 28). Um solche zum Nachlass gehörende und bis zu dessen Teilung der Erbengemeinschaft zustehende Ansprüche aber handelt es Sich in der Tat bei den Todesfallversicherungen des Erblassers, sofern nicht die Erben (oder Dritte) ausdrücklich als Begünstigte bezeichnet worden sind (AS 831 II S. 80 Erw. 2). Für das Gegenteil können nicht etwa die Vorschriften der Art. 476 und 529 ZGB angerufen werden, da síe nur auf die Berechnung der verfügbaren Quote Bezug haben und überdies im vorliegenden Falle schon deswegen nicht zutreffen würden, weil nicht Versicherungsansprüche mit Rückkaufswert in Frage stehen Infolgedessen können die Erben nur gemeinsam über diese Ansprüche verfügen, unter Vorbehalt freilich der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse (Art. 602 ZGB). Hieraus ergibt sich ‘zunächst, dass nur Verurteilung zur Zahlung entweder ‘an die Erben gemeinsam oder aber allfällig an einen Vertreter der Erben oder Verwalter der Erbschaft erfolgen kann, nicht aber an die Erbmasse, welche das ZGB als juristische Person nicht anerkennt. Aber auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die zur Inventaraufnahme beigezogene Bezirksschreiberel, welche die erste Instanz nach den Motiven im Auge hatte, ist verfehlt, da nicht behauptet ist, es sei die Erbschaftsverwaltung durch dieses Amt angeordnet oder es sei dieses Ámt von der zuständigen Behörde auf Begehren eines Miterben gestützt auf Art. 602 Abs. 3 ZGB oder aber von den (d. h. sämtlichen) Erben selbst mit der Vertretung der Erbengemeinschaft betraut worden. Endlich muss aber aus jener Vorschrift auch abgeleitet werden, dass einzelnen Erben die Legitimation nicht zukommt, zum unverteilten Nachlass gehörende Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, selbst nicht mit dem Antrag auf Leistung an sämtliche Erben gemeinsam, wie er mindestens in der Klagebegründung zum Ausdruck kommt, wo Zahlung «an die Hinterbliebenen » zu gesamter Hand gefordert wird. Zunächst lässt sich eine derartige Vertretungs- und Verwaltungsbefugnis des einzelnen Erben nicht aus einer positiven Vorschrift herleiten. Sodann ist auch aus der von den Erläuterungen (zweite

Ausgabe, erster Band, S. 459) geforderten analogen Ánwendung des Art. 340 Abs. 2 ZGB nichts zu gewinnen, wonach bei der Gemeinderschaft jeder Gemeinder ohne Mitwirkung der übrigen gewöhnliche Verwaltungshandlungen vornehmen kann. Abgesehen davon, dass es Bedenken erweckt, den in Art. 602 ZGB ausgesprochenen Vorbehalt gesetzlicher Verwaltungsbefugnisse dahin auszulegen, dass er auch für solche Verwaltungsbefugnisse Raum liesse, die nur auf die analoge Anwendung anderer als erbrechtlicher Vorschriften gegründet werden könnte, dürfte die Prozessführung nicht zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen gerechnet werden, wie sie denn ja auch z. B. dem Handlungsbevollmächtigten, der nicht Prokurist ist, nicht zusteht (vgl. auch AS A1 II S. 28). Ebensowenig kann die bei der Schaffung des deutschen BGB zu Tage getretene und vom deutschen Reichsgericht (in Juristische Wochenschrift 1905 S. 147) gebilligte Auffassung, dass sich eine solche Befugnis aus dem Wesen des Gesamthandverhältnisses ergebe, als richtig anerkannt werden, weil die Verwaltungsund Verfügungsbefugnisse für die verschiedenen Arten der Gesamthandsverhältnisse vom Gesetz ganz Verschieden geordnet worden sind. Wenn Art. 602 ZGB dem einzelnen Erben keinerlei Verwaltungsbefugnisse bezüglich des Nachlasses einräumt, so ist dies darauf zurückzuführen, dass er in Abs. 3 jedem Miterben anheim stellt, durch die zuständige Behörde eine Vertretung für die Erbengemeinschaft bestellen zu lassen. Nicht nur gewährt diese Vorschrift den einzelnen Miterben, die 222 Erbrecht. Neo 35, einen zum Nachlass gehörenden Anspruch gerichtlich durchsetzen wollen, gegenüber denjenigen Miterben, welche ohne sachliche Gründe sich nicht am Prozess beteiligen wollen, allen wünschbaren Schutz, sondern sie vermeidet es auch, dass ein einzelner Erbe über den Kopf seiner Miterben Klage erheben und sie durch unsorgfältige Prozessführung um den ihnen zustehenden Anspruch bringen könnte.

Die Kläger vermögen nun aber die Klagelegitimation bezüglich der erstgenannten, vom Erblasser selbst eingegangenen Versicherung daraus herzuleiten, dass er sie laut besonderer Versicherungsbedingung als Begünstigte bezeichnet hat, indem ihnen die Begünstigung einen von ihrem Erbrecht durchaus unabhängigen (vgl. Art. 85 VVG), aus Vertrag zu Gunsten Dritter fliessenden Anspruch auf die Todesfallentschädigung von 8000 Fr. verschafft. Dabei handelt es sich nicht um einen Anspruch, welcher den Klägern gemeinsam zustünde ; vielmehr geht nach Art. 84 Abs. 1 VVG der Anspruch der Witwe auf die Hälfte der Versicherungssumme und der Ánspruch jedes der vier Nachkommen auf einen Achtel, der für die klagenden zwei Nachkommen nicht etwa dadurch vergrössert wird, dass die andern beiden nicht Klage erhoben bezw. sie wieder fallen gelassen haben. Auch umfassen diese Ansprüche die Entschädigung für Erwerbseinbusse nicht, die dem Erblasser noch zu Lebzeiten angefallen“ist und daher zum Nachlass gehört.

2. Die Annahme der Vorinstanz, Gloor habe einen von der nach dem Ausgeführten einzig noch in Betracht fallenden Einzelversicherung gedeckten Unfall erlitten, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.......

3. Nun war aber nach dem von der Vorinstanz als schlüssig betrachteten Gutachten des Prof. Rössìe « der Unfall an sich nach dem pathologisch-anatomischen Befunde so geringfügig, dass er bei einem gesunden Manne keine weiteren Folgen nach sich gezogen hätte », und ist « als unmittelbare Todesursache das durch den chronischen Alkoholismus bedingte und durch Unfall leicht auslösliche Delirium anzusehen. » Somit legt der in § 1 Abs. 2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen geordnete Fall vor, dass die Folgen des Unfalles durch das Bestehen eines andern, von dem Unfall unabhängigen Umstandes verschlimmert wurden. Freilich wäre das Delirium ohne das auf den Unfall zurückzuführende Krankenlager nicht entstanden, und insofern ist es nicht als ein vom Unfall unabhängiger Umstand im Sinne dieser Bedingung anzusehen. Anderseits aber sind die Folgen des Krankenlagers und somit des Unfalles doch insofern durch einen vom Unfall unabhängigen Umstand verschlimmert worden, als der Alkoholismus die krankhafte Anlage zum Delirium schuf, das denn ja schon nach ganz kurzem Krankenlager ausbrach. Zwar hatte diese krankhafte Anlage bisher auch noch nicht zu einer erkennbaren, die Körperfunktionen in äusserlich wahrnehmbarer Weise störenden Krankheit geführt und wäre daher nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. AS 32 II S. 292 f. Erw. 4) nicht zu berücksichtigen gewesen. Allein nach dem medizinischen Gutachten hätte Gloor wegen der ebenfalls auf den Alkoholismus zurückzuführenden Leberzirrhose « unzweifelhaft unter allen Umständen nicht mehr lange zu leben gehabt. » Hätte aber der latent vorhandene Krankhafte Zustand auch ohne das Hinzutreten des Unfalls in voraussichtlich kurzer Zeit die nämlichen Wirkungen zur Folge gehabt, wie sie durch jenen ausgelöst worden sind, S0 darf er nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. AS 44 II S. 103 f.) nicht unberücksichtigt gelassen werden. Jedoch darf diese Berücksichtigung nicht dazu führen, dass der Versicherer auch von denjenigen Schadensfolgen entlastet wird, welche trotz der krankhaften Anlage ohne den Unfall nicht eingetreten wären und im vorliegenden Falle darin bestehen, dass der Tod Gloors, den der Unfall für sich allein freilich nicht herbeizuführen vermocht hätte, infolge des Unfalls um geraume Zeit vergerückt worden ist, da ohne das 224 Erbrecht. No 35.

auf den Unfall zurückzuführende Krankenlager das todbringende Delirium nicht ausgebrochen wäre. Hiegegen liesse sich nicht etwa einwenden, die Kausalität sei nicht adäguat, weil die unmittelbaren Unfallfolgen Bettruhe nicht erforderlich machten, sondern diese vom Arzt nur aus kosmetischen Gründen angeordnet wurde. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass die durch das Aufschlagen des Brustkorbes herbeigeführten, erst nachträglich bei der Sektion festgestellten Lungenblutungen objektiv Bettruhe erheischten, m. a. W. dass bei richtiger Diagnose der Árzt aus diesem Grunde Bettruhe hätte anordnen müssen. Die Klägerin selbst hat denn ja für den Fall, dass ein durch die Police gedeckter Unfall angenommen werde, an der heutigen Verhandlung aus § 1 Abs. 2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen nur den Antrag auf eine erhebliche Herabsetzung der Entschädigung, nicht aber auf gänzliche Abweisung der Klage hergeleitet. Damit hat siíe auch zugegeben, dass sie die Entschädigungspflicht nicht etwa deswegen ablehnen kann, weil § 14 der allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf welchen § 1 Abs. 2 verweist, auf einen Fall wie den vorliegenden nicht direkt anwendbar ist, sondern dass der « durch den Unfall selbst verursachte Schaden », für den sie Ersatz schuldet, vom Richter festzustellen ist. Das Bundesgericht bemisst ihn auf einen Viertel der Versicherungssumme = 2000 Fr. wovon die Witwe 14, die beiden klagenden Nachkommen je !/, zu beanspruchen haben. -

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen, dagegen die Hauptberufung der Beklagten teilweise dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft die Beklagte zur Zahlung von 1000 Fr. an Witwe Gloor und von je 250 Fr. an Alfred und Côlestine Gloor verurteilt wird.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 340, Art. 476, Art. 529 et Art. 602 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur le contrat d’assurance, Art. 84 et Art. 85 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2009, 1 juillet 2009, 1 janvier 2011, 1 janvier 2022, 1 septembre 2023 et 1 janvier 2024.

Cité dans