Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

50 II 4

4 Familienrecht. No 2, 2. Anszug aus dom Urteile der II. Zivilabteilung vom 20. Februar 1924 i. S. Labhard gegen Labhard-Chomenko. Ehescheidung: Nur eine rechtsgültige Ehe kann geschieden werden. Beweis der Rechtsgültigkeit ist nur auf Grund einer Feststellungsklage möglich.

Wer auf Scheidung seiner Ehe klagt, hat dem Richter in erster Linie nachzuweisen, dass diese rechtsgültig abgeschlossen worden ist. Nur wenn dieser Nachweis geleistet ist, kann eine Scheidung überhaupt in Frage kommen, und es geht daher nicht an, mit der Vorinstanz unter dem Hinweis darauf, dass die verlangte Scheidung mangels Vorliegens eines Scheidungsgrundes ohnehin abzulehnen sei, sich über die Frage nach der Rechtsbeständigkeit der zu scheidenden Ehe hinwegzusetzen.

Hierbei darf der Richter, um der in Art. 158 Ziff. 1 : ZGB für das Ehescheidungsverfahren vorgeschriebenen Offizialmaxime zu genügen, nicht einfach auf die über- €instimmenden Aussagen der Parteien abstellen, sondern er hat siíich von dem behaupteten Eheabschluss selbst Zu überzeugen. Da nun aber der Kläger Schweizer ist, kann der Nachweis der Rechtsbeständigkeit seiner Ehe vom Scheidungsgrichter solange nicht als geleistet betrachtet werden, als sie in der Schweiz von den zuständigen Administrativbehörden nicht anerkannt und im Eheregister seiner Heimatgemeinde nicht eingetragen ist. Das ist hier nicht der Fall. Nach der Feststellung der Vorinstanz liegt weder ein Ausweis über die Anerkennung der Ehe durch die Heimatgemeinde des Klägers Vor, noch ist dargetan, dass sie im Eheregister oder im Haushaltungsregister dieser Gemeinde eingetragen ist. Ob trotz diesen formellen Mängeln dennoch eine rechtsgültige Ehe bestehe, sei es, dass die nach der Darstellung der Parteien am 9. September 1918 in St. Petersburg stattgefundene kirchliche Trauung nach dem Familienrecht. N° 2. 5 damals geltenden russischen Rechte auch vom Staate - anerkannt wurde, oder seì es, dass die Litiganten daneben noch eine nach russischem Rechte gültige Ziviltrauung eingegangen sind, s0dass ihre Ehe im einen wie im andern Falle gemäss Schl.-Titel Art. 59 Ziff. 7 f. ZGB auch in der Schweiz als gültig zu betrachten wäre, kann im Scheidungsverfahren als solchem nicht geprüft werden. Ein Entscheid hierüber ist nur auf Grund einer auf Gültigerklärung der Ehe gehenden Feststellungsklage möglich. Diese Klage ist von der Ehefrau anzuheben, wenn der Ehemann die aus der Tatsache des Eheabschlusses sich für ihn ergebenden Pflichten ihr gegenüber nicht erfüllt. Oder sie ist vom Ehemann einzuleiten, wenn er die Ehe zwar anerkennt, sie aber scheiden lassen will; in diesem Falle kann die Klage auf Gültigkeit der Ehe allerdings auch gleich mit der Scheidungsklage verbunden werden. Immer aber lässt sich die Frage, ob die Ehe trotz Nichteintragung zu Recht bestehe, und inwieweit beim Nachweis darüber einem allfälligen Beweisnotstand der Parteien Rechnung zu tragen ist, nur auf Grund der Gültigkeitsklage entscheiden.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 59 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

Cité dans