Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

50 II 66

ZH Prozessrecht. Ne 14, - 14. Anszug aus dem Urteil der II, Zivilabteilung vora 13. Februar 1924 i. S. Schwegler gegen Eagenbuch, OG Art. 63 Ziff. 4 und Art. 65: Zustellung eines Urteils unter Nachnahme von Gerichtskosten. Beginn der Berufungsfrist.

Zu Unrecht erhebt der Kläger gegen die Berufung des Beklagten, die am 7. Januar 1924 erklärt wurde, die Einrede der Verspätung. Wohl wurde das angefochtene Urteil bereits am 10. Dezember 1923 dem Anwalte des Beklagten zugestellt, der jedoch die Annahme verweigerte, weil die Zustellung mit der Nachnahme von 1095 Fr. 30 Cts. Gerichtskosten und Porti belastet war. Die Verweigerung der Annahme eines gemäss Art. 63 Ziff. 4 OG richtig zugestellten Urteils kann natürlich den Beginn der Berufungsfrist nicht hinausschieben, und zwar gilt dies auch bei Verweigerung der Annahme durch den Anwalt einer Partei, sofern sich dessen Vollmacht, die bei der Ánnahmeverweigerung noch zurechtbesteht, auf die Entgegennahme von solchen Mitteilungen erstreckt. Daran vermöchte auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Kantonale Instanz auf die Annahmeverweigerung des Anwaltes eingegangen ist, den Akt zurückgenommen und das Urteil am 19. Dezember dem Beklagten persönlich zugestellt hat; denn die Frage, ob die Urteilszustellung nach Art. 63 Ziff. 4 OG (wonach die kantonalen Urteile, gegen welche das Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht zulässìg ist, den Parteien schriftlich zugestellt werden müssen), verbindlich sei, richtet sich nach dem Organisationsgesetz, und danach kann die kantonale Instanz durch Zurücknahme der Zustellung die Frist ebensowenig verlängern, als die Partei durch deren Nichtannahme den Beginn des Fristenlaufs hinauszuschieben im Stande ist. Allein die mit der Nachnahme der Gerichtskosten belastete Urteilszustellung vom 10. Dezember war gar keine Mitteilung im Sinne des erwähnten Artikels. Es mag dahingestellt bleiben , ob die Mitteilung eines Urteils mit der Nachnahme einer bescheidenen Ausfertigungs- und Zustellungsgebühr beschwert werden darf. Jedenfalls kann mit der Urteilszustellung nicht eine Nachnahme in s0 hohem Betrage wie im vorliegenden Falle verbunden werden. Dadurch könnte eine Partei unter Umständen in die Unmöglichkeit versetzt werden, die Mitteilung entgegenzunehmen, und es darf auch einem Anwalte nicht zugemutet werden, zwecks Ermöglichung der Urteilsentgegennahme solche Beträge für die Partei auszulegen. Eine mit der Nachnahme von Gerichtsgebühren belastete Urteilszustellung isí von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Gebühr entrichtet werde ; eine bedingte Urteilsmitteilung kennt aber

das Organisationsgesetz nicht. Das angefochtene Urteil ist somit erst am 19. Dezember richtig zugestellt worden, sodass die Berufungsfrist am 20. Dezember zu laufen begonnen hat und die am 7. Januar der Post übergebene Berufungserklärung rechtzeitig eingereicht worden ist.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 63 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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