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21. Entscheid vom 13. Mai 1924 i. S. Konkuremasso Soklatier und Jakob Schlatter, Summarisches Konkursverfahren. Das Konkursamt ist nicht befugt, auf Grund von Abmachungen, welche der Gemcinschuldner mit einzelnen Gläubigern zur Herbeiführung des Konkurswiderrufs getroffen hat, die Durchführung der Ver— wertung abzulehnen.
Faits
A. — Im Konkurse des Jakob Schlatter-Brunner, der durch das Konkursamt Höngg im summarischen Verfahren durchgeführt wird, bleibt noch eine Liegenschaft zu verwerten. Am 12. September 1923 schloss der Gemeinschuldner mit Edwin Gautschi, der mit einer Forderung von zirka 13,000 Fr. kolloziert ist, unter Mitwirkung des Konkursbeamten einen Vergleich ab, laut welchem Gautschi gegen Zahlung von 6000 Fr. und Überlassung eines Automobils für seine Forderung Saldoquittung erteilen und die für den Konkurswiderruf nötige Erklärung abgeben sollte. Als äusserster Termin für die Zahlung der 6000 Fr. wurde der 15. Oktober 1923 sestgesetzt und bestimmt, dass bei Nichteinhaltung dieses Termins der Vergleich ohne weiteres dahinfalle. Am 23. Oktober 1923 wurden Gautschi durch das Konkursamt 4500 Fr. übermittelt und die restlichen 1500 Fr. in Aussicht gestellt. Dieser erklärte nun aber den Vergleich als hinfällig und verlangte die sofortige Ansetzung. der Steigerung ; die 4500 Fr. behielt er. Das Konkursamt weigerte sich dem Verlangen nachzukommen, unter Berufung auf den Vergleich und die Nichtrückgabe der Anzahlung durch Gautschi ; auf erneute Aufforderung erklärte es. der Gemeinschuldner betrachte den Vergleich als zu Recht bestehend und sei mit einer Versteigerung nicht einverstanden, es werde daher diese bis auf weiteres nicht anordnen. Darauf erhob Gautschi bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, das Konkursamt sei zur unverzüglichen Durchführung der Verwertung anzuhalten.