Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 6 décisions citantes n’a été analysée.

51 I 8

3. Urteil vom 7. März 1925

Sachverhalt

I. i. S. Reller gegen Obergericht Zürich.

Kantonales Steuerrecht. Forderung von Verzugszinsen für rückständige Steuerbeträge. Anfechtung aus Art. 4 BV, weil es dafür einer besonderen gesetzlichen Vorschrift bedürfte und im Falle des Rekurses gegen die Veranlagung der Gleichheit vor dem Gesetz. No 3. : 3 Verzug erst mit dem Entscheide der kantonalen Steuerrekursinstanz, nicht schon mit der Zustellung der Taxation der Steuerbehörde und der darauf sich stützenden Zahlungsaufforderung beginnen Könnte. Abweisung.

A. — Dem Fabrikanten Otto Keller-Lips in Gibswil ist am 24. Januar 1922 vom Gemeindesteueramt Wald die Schlussabrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern pro 1921 zugestellt worden, mit der Aufforderung den Beitrag bis Ende März 1922 zu zahlen. Die Rechnung wurde beanstandet und im Rekursverfahren erheblich herabgesetzt. Am 9. Mai 1924 erhielt Keller die berichtigte Schlussabrechnung, nach der die geschuldete Summe bis 10. Juni zu entrichten war, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. April 1922. Er bezahlte den Hauptbetrag, verweigerte aber die Bezahlung der geforderten Verzugszinsen und schlug gegen die darauf eingeleitete Betreibung Recht vor. Der erstinstanzliche Richter lehnte die vom Gemeindesteueramt nachgesuchte Rechtsöffnung ab, weil der Schuldner erst nach der endgültigen Veranlagung der Steuer in Verzug geraten könne. Auf Nichtigkeitsbeschwerde des Steueramtes erteilte dagegen die II. Kammer des Obergerichts Zürich mit Entscheid vom 21. November 1924 für den auf die Staatssteuer entfallenden Teil der Verzugszinsen dem Fiskus definitive Rechtsöffnung. Die Begründung geht dahin, dass dem Verzugszinsenanspruch für die Gemeindesteuer eine Grundlage fehle, während sie für die Staatssteuer in der Vorschrift des § 121 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz gegeben sei. Zum Erlass einer solchen, das Gesetz erläuternden oder ergänzenden Vorschrift sei der Regierungsrat nach zürcherischem Staatsrecht befugt gewesen. Die Bestimmung bewege sich nicht nur im Rahmen und in der Zweckbestimmung des Steuergesetzes, sondern sei eine durchaus gerechte Massnahme gegen den renitenten Steuerpflichtigen in Rücksicht auf die anderen Pflichtigen, die ihre Steuern rechtzeitig bezahlen.

B. — Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde verlangt Keller die Aufhebung des Entscheides des Obergerichts wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür). Er hält daran fest, dass der Regierungsrat weder durch das Steuergesetz noch durch eine allgemeine Norm ermächtigt gewesen sei, eine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen für Steuerforderungen aufzustellen. Nur das Gesetz hätte eine solche Verpflichtung aussprechen können (wofür auf BLUMENSTEIN in der Monatsschrift für bernisches Verwaltungsrecht Bd. 17 S. 305 f., auf verschiedene in dieser Zeitschrift wiedergegebene Entscheide des bernischen Regierungsrates und des bernischen Verwaltungsgerichts, sowie auf FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts S. 122 und S. 401 verwiesen wird). Dem Staat sei in § 71 des Steuergesetzes die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen auferlegt im Falle der Rückforderung bezahlter Steuern, dagegen fehle eine Vorschrift im Gesetz, wonach der Steuerpflichtige Verzugszinsen schulde ; daran habe sich der Regierungsrat zu halten, wie denn die Oberrekurskommission sich mehrmals im Sinne einer strikten Interpretation des Steuergesetzes geäussert habe, was nicht nur zu Ungunsten, sondern auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen gelten müsse. Auch aus Art. 104 OR könne der Anspruch nicht hergeleitet werden, da diese Bestimmung für öffentlichrechtliche Forderungen nicht gelte. Jedenfalls würden im konkreten Falle Verzugszinsen nicht geschuldet. Der Anspruch darauf hänge vom Bestand der Hauptforderung ab. Diese sei aber erst entstanden mit dem Entscheid der Rekurskommission, der das steuerbare Vermögen und Einkommen des Rekurrenten endgültig bestimmt habe. Das Verfahren in Steuertaxationssachen wirke für die Steuerforderung im Gegensatz zum Verfahren in Zivilrechtssachen Kkonstitutiv. Auch das vom Obergericht beigezogene Billigkeitsmoment treffe hier nicht zu, da der Steuerprozess nicht durch das Verhalten des Steuerpflichtigen, sondern durch dasjenige der Behörden hinausgezogen worden sei. Von Renitenz könne bei einem Steuerpflichtigen, der nur seine Rechte verteidige, nicht die Rede sein. Jedenfalls habe in der Verweigerung der Rechtsöffnung durch den erstinstanzlichen Richter keine Missachtung klaren Rechts gelegen. Nur unter dieser Voraussetzung hätte aber das Obergericht nach dem kantonalen Prozessgesetz die Kassation aussprechen dürfen.

C. — Das Gemeindesteueramt Wald hat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sie sei abzuweisen.

Erwägungen

1. In dem dem Bundesgericht bekannten Falle Helphand (AS 47 I S. 184) hat das Kassationsgericht von Zürich eine gegen einen Nichtigkeitsentscheid des Obergerichts ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde, die sich auf die Verletzung klaren Rechts stützte, als zulässig erklärt und an die Hand genommen. Danach wäre auch im vorliegenden Falle dem Rekurrenten noch ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung gestanden und auf seine staatsrechtliche Beschwerde wäre nicht einzutreten. Da aber der Rechtszustand in dieser Beziehung nicht völlig abgeklärt erscheint — im Falle Helphand war gerade auch die Zulassung der Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber einem Nichtigkeitsentscheid des Obergerichts als verfassungswidrig angefochten worden, welche Frage damals unentschieden blieb —, mag hierüber hinweggegangen und auf die Beschwerde eingetreten werden.

2. Ein feststehender allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, wonach Verzugszinsen für Steuerforderungen nur zu entrichten wären, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift die Verpflichtung dazu aufstellt, besteht nicht. Die vom Rekurrenten angeführten Vertreter der Wissenschast sprechen sich allerdings in diesem Sinne aus, Aber gerade aus ihren Ausführungen ergibt

sich, dass ihre Auffassung nicht allgemein anerkannt ist. Und in der Tat kann. sehr wohl gesagt werden, dass . Nach Analogie von Art. 104 OR auch bei öffentlichrechtlichen Forderungen mit dem Zahlungsverzuge des Schuldners die Zinspflicht stets und ohne weiteres als Folge verbunden ist. Sogar ohne die Vorschrift von § 121 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz hätte danach eine solche Pflicht durch die Praxis eingeführt werden können. Wenn die bernischen Administrativ- und Verwaltungsgerichtsbehörden dies ablehnten, s0 ergibt sich daraus noch nicht die Verfassungswidrigkeit einer anderen Lösung. Dazu kommt nun aber, dass die zürcherische Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz die Zinspflicht vom Zahlungsverzuge an für die Staatssteuern ausdrücklich aufstellt. Und da das Obergericht nur in diesem Umfange das Rechtsöffnungsbegehren des Steueramtes Wald geschützt hat, s0 fragt es sìich bloss, ob jener Vorschrift die verbindliche Kraft fehle. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Bestimmung, dass für Staatssteuerbeträge, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zahlungsfristen entrichtet werden, zu Handen des Staates Verzugszinsen zu 5% zu berechnen seien, wenn der Zinsbetrag einen Franken übersteigt, bewegt sich durchaus im Rahmen des Steuergesetzes. Dieses setzt in § 71 fest, dass die Einreichung eines Rekurses nicht von der Pflicht entbinde, die Steuer auf Grund der Einschätzung der Steuerkommission innerhalb der angesetzten Frist zu bezahlen, und dass, wenn der Rekurs nachher ganz oder teilweise gutgeheissen Wird, der zuvielbezahlte Betrag samt Zins zurückzuvergüten ist. Es ergibt sich daraus einmal, dass entgegen der Behauptung der Rekurrenten Grundlage der Steuerforderung auch im Falle eines Rekurses die ursprüngliche Einschätzung bildet und dass nicht erst der Rekursentscheid « konstitutiv » wirkt. Eine andere Ordnung würde auch im allgemeinen dem Wesen und fach die Nachprüfung der Richtigkeit der Einschätzung zum Inhalt hat. Sodann folgt daraus ferner, dass mit der Einschätzung und der damit verbundenen Zahlungsaufforderung die Zahiungspflicht und damit der Verzug des Schuldners eintritt, unter Vorbehalt der Abänderung der Einschätzung im Rekursverfahren. Das Bundesgericht hat freilich im Falle Helphand erkannt, dass der

Entscheid der Steuerkommission nicht als Rechtsöffnungstitel gelten könne, wenn er mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten wurde. Das bezieht sích aber nur auf die Vollziehbarkeit des Entscheides und hindert nicht, dass Fälligkeit und Verzug, wie bei zivilrechtlichen Ansprüchen, die streitig werden, auf den Zeitpunkt zurückbezogen werden, in dem der Anspruch erhoben wurde. Diese Annahme und die daraus sich ergebende Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen ist vielmehr das gegebene Seitenstück zu der Verpflichtung des Gemeinwesens von zu viel bezahlten Steuerbeträgen Zinsen zu vergüten. Die Vorschrift des § 121 der Vollziehungsverordnung stellt sich danach in der Tat als eine blosse Ausführungsvorschrift dar, die durch das Gesetz gedeckt ist. Dass das Rekursverfahren im vorliegenden Falle ohne Schuld des Rekurrenten s0o lange gedauert hat, spielt bei dieser Auffassung der Rechtslage

3. Ob die Nichtgewährung der Rechtsöffnung durch den Rechtsöffnungsrichter klares Recht verletzte, unterlag der Beurteilung durch die Nichtigkeitsinstanz. Dass sie ganz offensichtlich ihre Befugnisse überschritten hätte, wenn sie jenen Nichtigkeitsgrund hier als gegeben betrachtete, kann nicht gesagt werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 5 und 6, — Voir aussíi n°8 5 et 6.

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