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4. Urteil der I. Zivilabteïlang vom 18. Februar 1926
Faits
I. i. S. Gaudenzi gegen Gaudenzi. Das Sinken der Kaufkraft des Geldes vermag die Erhôhung einer der geschiedenen Ehefrau zugesprochenen Unterhaiïtsrente nicht Zu rechtfertigen. ZGB Art. 1, 152, 153.
. À. — Durch Urteil vom 5. März 1912 hat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Ehe der Parteien aus Verschulden des Beklagten geschieden, die beiden 16 Familienrecht., No 4.
1909 und 1911 geborenen Kinder zu Unterhalt und Erzichung der — 1882 geborenen — Klägerin zugewiesen . und den Beklagten verurteilt, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von 50 Fr. für sie selbst und von je 30 bezw. 50 Fr. für jedes Kind bis zum vollendeten sechsten bezw. achtzehnten Altersjahr zu bezahlen. Durch Urteil des gleichen Gerichts vom 22. Januar 1918, bestätigt vom Appellationsgericht dés Kantons BaselStadt am 15. März 1918, wurden die monatlichen Unterhaïltsbeïträge für die Kinder auf je 75 Fr. erhôht. InzWischen war nämlich der Beklagte, welcher zur Zeit der Scheidung Kanzlist der Steuerverwaltung mit einem Jahresgehalt von 3300 Fr. gewesen war, zum Sekretär der Staatskasseverwaltung befôrdert worden ; als solcher bezieht er gegenwärtig -einen Jahresgehalt von netto rund 7700 Fr. Nachdem der Beklagte sich wieder verehelicht hatte, strengte die Klägerin die vorliegende Klage an, mit welcher sie Erhôhung der monatlichen Unterhaltsbeïtrâäge für sie selbst auf 100 Fr. (und für die Kinder auf je 150 Fr.) verlangte.
B. — Durch Urteil vom 19. August 1924 hat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Klägerin selbst auf 85 Fr. (und für die beiden Kinder auf je 125 Fr.) erhôht, und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, an welches nur der Beklagte mit dem Hauptantrag auf Abweisung der Klage appellierte, hat am 18. November 1924 dieses Urteil bestätigt.
C. — Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage auf Erhôühung des Unterhaïltsbeïitrages für die Klägerin selbst.
Considérants
Die erste Instanz ist davon ausgegangen, dass Art. 153 Abs. 2 ZGB der Erhôühung einer dem schuldlos geschiedenen Ehegatten zugesprochenen Unterhaltsrente wegen individueller Veränderung der Vermôügensverhältnisse der Parteien, insbesondere der Verbesserung der Vermôügensverhältnisse des Pflichtigen, entgegenstehe. Dagegen hat sie angenommen, dass dem angeführten Gesetzesartikel keine Vorschrift über die Folgen von Umwälzungen in der gesamten Volkswirtschaft, insbesondere des Sinkens des inneren Wertes, der Kaufkraît der zugesprochenen Rente zu entnehmen sei, und für den Richter die Befugnis in Anspruch genommen, «hier in Anlehnung an die Rechtsgedanken unseres Gesetzes das richtige Recht zu finden ». Sodann hat die erste Instanz daraus, dass Art. 153 Abs. 2 ZGB, obwohl er eigentlich nur für den Fall individueller Veränderung der Vermôügensverhältnisse der Parteien eine Aufhebung oder Herabsetzung der Rente vorsehen wollte, doch auch angewendet werden kônne « in einem Falle, in dem die Schwankungen des Geldwertes zu Ungunsten des Pilichtigen oder zu Gunsten des Berechtigten vwirken », geschlossen, dass Veränderungen des Geldwertes ebenso berücksichtigt werden müssen, wenn sie zu Gunsten des Pflichtigen wirken, und zwar in der Weise, dass durch Anwendung des Prinzips der Aufwertung einer nicht durch Abnahme des Bedürfnisses des Berechtigten oder Verschlechterung der Lage des Pflichtigen gerechtiertigten, also vom Gesetzgeber nicht gewollten Schmälerung der Rente entgegengetreten werde.
Die Vorinstanz hat ebenfalls angenommen, dass Art. 153 Abs. 2 ZGB den Fall veränderter volkswirtschaftlicher Verhältnisse, insbesondere der sinkenden Kaufkraft des Geldes, nicht kenne ; dagegen hat sie die Ergänzung dieser Lücke durch ausdehnende Auslegung von Art. 153 Abs. 2 ZGB «unter Heranzichung eines andern (an sich richtigen) Rechtssatzes, welcher über den vom Gesetzgeber bewusst abgesteckten Rahmen dieser erwähnten Gesetzesbestimmung hinausgeht », abgelehnt, jedoch den Rechtsgedanken der Aufwertung der Ehegattenrente gestützt auf Art. 1 Abs. 2 ZGB zur Anwendung gebracht.
18 Familienrecht. Ne 4.
Das Bundesgericht vermag weder der ersien noch der zweiten Instanz zu folgen.
Richtig ist der Ausgangspunkt, dass dem 26B keine Vorschrift zu entnehmen ist, auf welche sich der schuldlos geschiedene Ehegatte stützen kônnte, um eine Erhôhung der ihm zugesprochenen Unterhaltsrente zubeanspruchen. Freilich soil nach Art. 152 ZGB der Unterhaltsbeitrag den Vermôgensverhältnissen des pflichtigen Ehegatten entsprechen ; hieraus zu schliessen, dass bei einer Verbesserung der Vermôgensverhältnisse des pflichtigen Ehegatten die Unterhaltsrente erhôht werden kônnte, verbietet jedoch Art. 153 Abs. 2 ZGB, welcher nur deren Aufhebung oder Herabsetzung vorsieht, u, a. für den Fall, dass die Vermügensverhältnisse des Pflichtigen der Hôhe der Rente nicht mehr entsprechen, dagegen deren Erhôühung überhaupt nicht. Dass letzteres einem Versehen zugeschrieben werden künnte, welches der Richter im Wege der Auslegung korrigieren dürfte, erscheint ausgeschlossen angesichts der für die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus geschiedenen Ehen (Art. 156 î. ZGB) und unehelichen Kindern (Art. 319 f. ZGB) getroffenen Regelung, die dahin geht, dass bei (erheblicher) Veränderung der Verhältnisse die erforderlichen Anordnungen zu treffen sind bezw. der Unterhaltsbeitrag neu zu bestimmen ist, also einen Unterschied zwischen Herabsetzung und Erhôühung nicht macht, ja diese Unterscheidung nicht einmal andeutet. Die grundsätzliche Verschiedenheït der Regelung lässt sich denn auch daraus sehr wohl erklären, dass in den letzterwähnten Fâllen das Rechtsverhältnis, aus welchem die Unterhaïltsbeitragspflicht fliesst — das Kindesverhältnis — während der ganzen Dauer dieser Pflicht weiterbesteht, im ersteren Falle dagegen durch die Scheidung der Ehe zu bestehen aufgehôrt hat. Danach ist für den einzig noch streitigen Klagepunkt nicht von Belang, weder dass die Bedürftigkeit der Klägerin infolge eines Leidens zugenommen habe, welches ihr erschwere einem Erwerb nachzugehen, wie sie behauptet, noch insbesondere dass das Erwerbseinkommen des Beklagten infolge seiner Befôrderung in eine hôhere Beamtenklasse und, wie die Klägerin behauptet, auch sein Vermôgen infolge Erbfalls grôsser geworden ist.
Allein in dem einzig noch streitigen Punkt kann die Klage auch nicht darauf gestützt werden, dass einerseits die Klägerin heutzutage einen um 70 % hüheren Betrag aufwenden muss als zur Zeit der Zusprache der Unterhaltsrente, um in gleicher Weise ihre Lebensbedürfnisse befriedigen zu kônnen, wie die Vorinstanzen auf Grund einer Auskunft des statistischen Amtes des Kantons Basel-Stadt angenommen haben, und dass anderseits der Beklagte, abgesehen von der Befürderung oder sonstiger Gehaltserhôhung, ausschliesslich zur Ausgleichung dieser Verminderung der Kaufkraft des Geldes ein entsprechend hôheres Erwerbseinkommen bezieht bezw. beziechen würde, auch wenn er nicht befôrdert worden wäre. Über diesen letzteren Punkt geben die Akten freilich nicht genauen Aufschluss ; allein die erste Instanz hätte nicht annehmen kônnen, dass die Veränderung des Geldwertes zugunsten des Beklagten gewirkt habe, wenn sie nicht als gerichtsnotorisch betrachtet haben würde, dass den unteren und mittleren Beamten des Kantons Basel-Stadt durch Erhühung des Gehaltes ein voller Ausgleich für das Sinken der Kaufñkraft des Geldes gewährt wurde, da nur in diesem Fall der Beklagte einen Vorteil daraus zieht, wenn er der Klägerin nicht eine um 70 % erhôhte Rente entrichten muss.
Zunächst kann nicht etwa geltend gemacht werden, die Klägerin beanspruche eigentlich gar nicht eine Erhôhung der ihr zugesprochenen Unterhaltsrente, sondern wolle nur die Schmälerung nicht hinnehmen, welcher die Rente durch das Sinken der Kaufkraft des Geldes aus- _ gesetzt worden sei. Denn der Beklagte schuldet der Klägerin nicht den Unterhalt oder einen bestimmten Teil (Bruchteil) des Unterhalts, sondern nur einen Beitrag 20 Familienrecht. No 4.
an den Unterhalt, welcher, wenn er in Geld zu leisten ist, eine gewôhnliche Geldschuld darstellt, deren Hôhe nicht anders als durch Bezifferung der zu bezahlenden Geldsumme bestimmt werden kann, also durch jede Veränderung in der Bezifferung dieser Geldsumme verändert wird. Dass eine ziffermässig hôhere Geldsumme nicht auch eine grôssere Leistung darstelle, liesse sich vielleicht dann annehmen, wenn das Sinken der Kaufkraft des Geldes auf eine Veränderung der Währung, sei es durch Verringerung des Gewichtes oder des Feingehaltes des Währungsgeldes unter Beïbehaltung seines bisherigen Nennwertes, sei es durch Papiergeldinflation, zurückzuführen wäre; dies trifft jedoch beim Schweizerfranken nicht zu, weshalb denn auch von einer Aufwertung im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein kann.
Sodann erweist sich aber auch die Auffassung der Vorinstanzen als verfehlt, dass die Klägerin den Anspruch auf Erhôhung der Rente ausschliesslich aus der Veränderung volkswirtschaftlicher Verhältnisse herleiten kônne. Denn nicht schon das Sinken der Kaufkraît des Geldes für sich allein vermôchte die Erhühung des Unterhaltsbeitrages zu rechtfertigen, auch nicht nach Ansicht der Vorinstanzen, die als weiteres Erfordernis aufstellen, dass es zugunsten des Unterhaltsbeïtragspflichtigen wirke ; hievon kann aber nur gesprochen werden, wenn sich dessen Einkünfte in dem Sinken der Kaufkraft des Geldes entsprechendem Verhältnis vergrôssert haben. Das Sinken der Kaufkraft des Geldes zieht nun aber eine Erhôhung der Einkünfte nicht ohne weïteres nach sich, sondern es entscheiden die individuellen Verhältnisse jeder Einzelperson darüber, ob überhaupt und alifällig in welchem Umfang sie zur Ausgleichung der Verminderung der Kaufkraft des Geldes ihre Einkünfte zu vermehren vermag. Liesse sich somit eine Erhôhung der Unterhaltsrente ohnehin nicht schon aus dem Sinken der Kaufkraft des Geldes für sich allein, sondern nur verhältnisse des Pflichtigen herleiten, so ergibt sich die Unzulässigkeit einer solchen Erhôhung direkt aus Art. 153 Abs. 2 ZGB, der nach dem eingangs Ausgeführten ausschliesst, dass im Hinblick auf Veränderungen in den Vermôgensverhältnissen des Pflichtigen eine Erhôhung des Unterhaltsbeïtrages beansprucht werden kônnte. Eine Lücke liegt also nicht vor und es ist kein Raum für die Aufstellung einer die Aufwertung von Unterhaïltsbeiträgen an schuldlos geschiedene Ehegatten gestattenden Norm.
Endlich vermag der Klägerin auch die Anrufung der clausula rebus sic stantibus nicht zu helfen, da ihr Geltungsbereich auf das Vertragsrecht beschränkt werden muss, wo ihre Anwendung durch die analoge Anwendung des Art. 373 Abs. 2 OR gerechtfertigt werden kann.
Dispositif
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 1924 die Klage auf Erhôhung des der Klägerin zugesprochenen Unterhaltsbeitrages abgewiesen wird.