51 II 303
50. Urteil der 7, Zivilabteilung vom 8. Juni 1925
Sachverhalt
I. i. S. Hinriohsen & Cle gegen Brann A.-F. Markdarlehen. Rückzäáhlung in ‘welchem Betrage ? Örtliche Rechtsanwendung. — Für Geldschulden gilt grundsätzlich die Nennwert-, nicht die Kurswerttheorie, ebenso auch für Darlehensschulden in fremder Währung (Art. 84, Abs. 2 OR). Wie aber bei vollständiger Entwertung des fremden Geldes ? Lücke im Vertrag, die vom Richter bei Markschulden unter Berücksichtigung des deutschen Aufwertungsrechtes auszufüllen ist. Bestimmung des Leistungsgegenstandes auf 30 % Goldmark.
A. — Die Klägerin, Adolf Hinrichsen & Cie, Hamburg, beteiligte sich im April 1914 bei der damaligen Kommanditgesellschaft J. Brann & Cie in Zürich mit einer Kommandite von Fr. 10,000, die mit ca. Mark 8000 einbezahlt wurde, zur Hälfte in bar und zur Hälfte durch Verrechnung mit Warenlieferungen. Als im Jahre 1918 die Firma J. Brann & Cie in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, schlossen die Parteien unterm 4. November 1918 folgenden Vertrag ab : « Die Firma Adolf Hinrichsen & Cie, Hamburg, war bisher bei der Firma Julius Brann & Cie kommanditistisch beteiligt, die Parteien vereinbaren nun, dass diese Beteiligung mit Wirksamkeit ab 31. Dezember 1918 aufhört und an deren Stelle der bisher investierte Betrag von Mark 8000 der Brann & Cte, oder einer an deren Stelle zu gründenden Aktiengesellschaft als Darlehen gegen eine feste Verzinsung von 6 %, p. a. verbleibt. Die Zinsen sind alljährlich mit Mark 480 p. a. im Laufe des Monats Januar, ersfmals im Januar 1920 zu bezallen. Die Dauer des Darlehens von Mark 8000 wird auf 5 Jahre ab 1. Januar 1919 fixiert, und es ist alsdann mit 20 % P. a. Zu amortisieren. » Die Klägerin nahm die Zinsen mit jeweilen 480 Papiermark in den Jahren 1920 bis 1922 vorbehaltlos” entgegen. Auf Anfang 1924 waren Mark 1600 zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte wollte das 301 Obligationenrecht. N° 50.
ganze Darlehen zurückzahlen und übermittelte der Klägerin am 5. Dezember 1923 einen Check über Mark 8480 (Kapital und Jahreszins pro 1923). Mit Zuschrift * vom 18. Dezember 1923 verweigerte die Klägerin dessen Annahme und verlangte 8000 Goldmark oder 10,900 Fr. Sie lehnte auch eine ihr angebotene Abfindung von Fr. 320.— ab und reichte nach fruchtloser Korrespondenz die vorliegende Klage ein mit den Begehren um :
1. Feststellung, dass die gemäss Vertrag vom 4. No- “vember 1918 in ein Darlehen von Goldmark: 8000 umgewandelte Kommanditeinlage von Fr. 10,000.— ihr mit 20 °% pro Jahr ab 1. Januar 1924 zum Normalkurs von 80 Goldmark = 100 Franken zurückzubezahlen und mit 6 % pro Jahr vom 1. Januar 1923 hinweg zu Verzinsen Sei.
2. Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 2000.— oder des Gegenwertes in Goldmark zum Kurse von 80 Goldmark = 100 Franken nebst 6 /o Zins seit 1. Januar 1923.
Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus : Die Atteste über die durch Einzahlung von Mark 8000 geleistete Kommandite hätten auf Fr. 10,000 = Mark 8000 gelautet. Damit habe zum Ausdruck gebracht werden wollen, dass die beiden Valuten einander gleichwertig seien ; hierin liege die Vereinbarung einer Goldwertklausel, Durch die Umwandlung der Kommandite in ein Darlehen sei an dieser Valufa nichts geändert worden. Abgesehen hievon ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten, nicht nur die empfangene Summe, sondern den Wert des Empfangenen zurückzuerstatten, aus dem Begriffe des Darlehens und zwar sowohl nach schweizerischem wie nach deutschem Rechte. Eventuell sei die Klage aus dem Gesichtspunkte der Aufwertung zu schützen, da die Mark ihren ursprünglichen Charakter eines Wertmessers vollständig eingebüsst habe.
Die Beklagte - beantragte Abweisung der Klage-: einbart worden, was auch die Klägerin durch die vorbehaltlose - Entgegennahme der Zinszahlungen in Papiermark bis zum Jahre 1923 anerkannt habe. Um ein Goldmarkdarlehen könne es sich schon deshalb nicht handeln, weil die Mark: im Zeitpunkte des Vertragsschlusses bloss noch !/, ihres früheren Wertes gehabt habe. Die Beklagte sei daher bloss zur Rückerstattung von Mark schlechthin, d. h. Papiermark, verpflichtet. Etwas anderes folge auch nicht aus der rechtlichen Natur des Darlehensvertrages, indem unumstritten sei, dass der Darlehensgeber die Gefahr der Entwertung Zu tragen habe. B. — Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Dezember 1924.
C. — Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag ‘auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Eriägung :
‘1, — Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung sind gegeben; insbesondere ist mit den kantonalen Instanzen anzunehmen, dass die Streitsache nach eidgenössischem Recht zu beurteilen ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Darlehensverhältnis das frühere, zweifellos vom schweizerischen Rechte beherrschte Kommanditverhältnis materiell ersetzt und infolgedessen, Wie dieses, seinen Sitz wohl in Zürich hat. In der Schweiz ist auch der Darlehensvertrag mit dem hier domizilierten Borger, auf dessen Verpflichtungen es ankommt, und dessen natürliches Recht das einheimische ist, abgeschlossen worden. Diese Momente sprechen gegen den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen aus dem Vertrage “ dem deutschen Recht zu unterstellen, wenn schon die Schuldsumme in deutscher Währung bestimmt . wurde, und, wenigstens nach schweizerischem Recht, Erfüllungsort für die Beklagte das deutsche Domizil der Klägerin wäre.
306 Obligationenreccht. N° 50, 2. — In der Sache selbst ist in Zustimmung zum angefochtenen Urteil davon auszugehen, dass ein gewöhnliches Markdarlehen vorliegt. In Betracht fällt, dass bei Abschluss des auf Mark, und nicht Goldmark lautenden Vertrages vom 4. November 1918 die Mark schon auf ca. 70 Schweizerrappen entwertet war. Der Unterschied zwischen Mark und Goldmark musste daher dem Bewusstsein der Parteien gegenwärtig sein. Entscheidend ist aber namentlich, dass die Klägerin den Zins für die Jahre 1919 bis 1922 jeweilen ohne Vorbehalt in Papiermark entgegen genommen hat. Damit lässt sich schlechterdings nicht in Einklang bringen, dass das Darlehen auch nur nach ihrer Auffassung, entgegen dem Wortlaut des Vertrages, ein Goldmarkdarlehen sein sollte. Dieses Verhalten spricht in gleicher W eise auch gegen die Annahme einer stillschweigenden Garantie des Kurses vom 4. November 1918. Freilich ist das Darlehen aus der in vollwertigen Mark geleisteten Kommandite hervorgegangen ; allein mit dem Vertragsschluss ist das frühere Kommanditverhältnis in ein Darlehensverhältnis noviert und damit für die Beklagte eine vom früheren Schuldverhältnis unabhängige Verpflichtung begründet worden, die nur auf Rückerstattung von-Mark schlechthin lautet, was nichts anderes sein konnte, als die damalige Mark, ében die Papiermark. Die auf den ersten Blick auffallende Tatsache, dass sích die Klägerin die Umwandlung der Kommandite von Fr. 10,000 in ein Darlehen von 8000 bereits erheblich entwerteten Mark gefallen liess, erklärt sìich wohl daraus, dass sie auch die Kommandite im Grunde als eine Markkommandite betrachtete, zumal diese in Mark einbezahlt worden war und die Quittung und ÁAtteste auf Mark und Franken lauteten.
3. — Während die Papiermark bei Begründung des Darlehens auf ca. 55 % Goldmark stand, war sie bis zuni Zeitpunkte, in welchem die Beklagten es zurückzahlen wollte, auf einen Billionstel ihres ursprünglichen Wertes zurückgegangen, d. h. gänzlich wertlos geworden, s0dass die Rüäckzahlang in Papiermark einer vollständigen Auslöschung der Schuld gleichkommt. Die Klägerin beruft sich demgegenüber auf Art. 312 OR, wonach der Borger zur Rückerstattung von Sachen — hier Geld — der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte verpflichtet isìt. Es frägt sich daher, ob die Papiermark von Ende 1918 eine Sache der nämlichen Art und Güte wie diejenige von Anfang 1924 und auch heute noch sei.
Geldschulden sind grundsätzlich Summenschulden und können gemäss der heute herrschenden Nennwerttheorie getilgt werden durch Hingabe von Geldwertzeichen, die nach ihrem Nennwert den betreffenden Betrag zur Zeit der Zahlung ausmachen ; dies im Gegensatz zur Kurswerttheorie, wie sie z.B. von SAVIGNY (Obligationenrecht I S. 403 ff.), speziell auch für das Darlehen, vertreten wurde, und nach welcher der Kurswert des Geldes den Masstab für den Inhalt einer Geldschuld bildet. Bei gesunden Währungen hat die Frage kaum praktische Bedeutung, wohl aber bei kranken, wenn der Staat dem Papiergeld Zwangskurs beilegt. Solchenfalls kommt es Vor, dass der innere Wert des Papiergeldes gegenüber demjenigen des Metall-, speziell Goldgeldes sinkt, und insofern kann man dann von einem Kurswert des Papiergeldes, gemessen am Wert des Goldgeldes, sprechen. Die Nennwerttheorie gilt aber auch hier, und Zwar gerade vermöge des dem Papiergeld von staatswegen beigelegten Nennwertzwangskurses ; denn mit dessen Verfügung ist gesagt, dass Geldschulden mit Papiergeld zum Nennwert getilgt werden können, ohne Rüäcksicht auf die Kursschwankungen dieses Zahlungsmittels gegenüber dem Golde. In der Schweiz ist durch den B. R. B. vom 30. Juli 1914 den Noten der Nationalbank Zwangskurs in diesem Sinne beigelegt wordeit, wobei gleichzeitig die Nationalbank von der Einlösungspflicht befreit wurde. Seither hat der Schweizerfranken gegenüber dem Goldfranken seinem innern Wert nach nicht ganz unerhebliche Schwankungen durch- 398 Obligationenrecht. Ne 50.
gemacht, er sank zeitweise bis gegen 20 % unter den letztern, was sich im Kurse gegenüber dem Dollar, der Goldstandardwährung, zeigte. Trotz dieser Schwankungen konnten sich die Schuldner von Summen. in Schweizerfranken, speziell auch die Darlehensschuldner, jederzeit durch Hingabe von Bankúoten zum Nennwert liberieren, da die zeitweilige Kaufkraftverminderung des Papierfrankens gegenüber dem Goldfranken bloss den Wert, nicht aber die Qualität des Zahlungsmittels betrifft. Der Schweizerfranken seit 1914 ist vermöge der Währungsgesetzgebung eine Sache gleicher Art und Güte, wie der Goldfranken im Sinne von Art. 312 OR geblieben. Das gleiche muss grundsätzlich und im allgemeinen auch ; für Geldschulden und insbesondere Darlehensschulden in fremder Währung geiten, die nach schweizerischem Recht zu beurteilen sind.. Es kann keine Rede davon sein, dass hier etwa die Kurswerttheorie massgebend wäre, d. h. dass die geschuldete Summe sich verändere je nach den Kursschwankungen, die seit Begründung der Schuld eingetreten sind. Die Anwendung der Vorschrift einer auswärtigen Münzgesetzgebung, dass das Papiergeld zum Nennwert in Zahlung genommen werden müsse, ist freilich hier ausgeschlossen, weil schweizerisches Recht -zur Anwendung kommt. Aber im Zweifel ist anzunehmen, dass wenn die Parteien die Schuld in einer fremden Währung ausgedrückt haben, sie in dieser Hinsicht auf das Währungsrecht des betreffenden Staates als lex contracius insoweit abstellen wollen, als sìich darnach bestimmen s0oll, was begrifflich unter dem Leistungsgegenstand zu verstehen ist. Wer in « Mark » kontrahiert, meint dasjenige, was eben nach der deutschen Währungsgesetzgebung überhaupt Mark ist, und damit im Zusammenhang wird die Kurswerttheorie durch Art. 84, Abs. 2 OR direkt ausgeschlossen. Darnach ist der Schuldner im Zweifel berechtigt, eine auf fremde Währung lautende Schuld in Schweizerwährung zurückzuzahlen, und zwar nach. dem Werte der geschuldeten Summe zur Verfallzeit, nicht etwa nach dem Kurse zur Zeit der Begründung der Schuld, z. B. der Darlehenshingabe.. Ist der innere Wert des fremden Geldes in der Zwischenzeit gesunken oder gestiegen, z. B. der Wert des franz. Papierfrankens gegenüber dem Goläfranken, oder der Wert der Papiermark gegenüber der Goldmark, s0 hat der Schuldner deshalb nicht mehr oder weniger Franken oder Mark zu
leisten, als die vereinbarte Summe effektiv oder umgerechnet in Schweizergeld nach ihrem Werte zur Verfallzeit beträgt.
4. — Fragen kann es sich allerdings, ob das Gesagte auch noch gelte, wenn man es nicht mehr bloss mit Schwankungen des innern Wertes des fremden Geldes, sondern, wie bei der Papiermark, mit einer vollständigen Entwertung zu tun hat. Diese Frage braucht indessen auf dem Boden des Art. 312 OR nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Denn diese die Rückerstattungspflicht des Borgers betreffende Bestimmung is disposìitiver Natur. In erster Linie ist für die Leistung des Borgers massgebend, was nach dem Parteiwillen als Inhalt des Vertrages alzunehmen ist. Nun kann hier zunächst keinem Zweifel unterliegen, dass die Parteien im Zeitpunkte des Vertragsschlusses vom 4. November 1918 eine völlige Entwertung der Papiermark nicht voraussehen konnten, wie denn damals überhaupt niemand an eine solche gedacht hat. Es muss deshalb auch als ausgeschlossen gelten, dass sích ihr Wille auf die Wirkungen dieses gänzlichen Währungszerfalles bezogen hätte ; vielmehr weist der Vertrag eine Lücke auf, indem er für diese ausserordentlichen Verhältnisse eine Noim:erung nicht vorsieht. Diese fehlende Regelung ist vom Richter im Sinne beider Vertragsteile s0 zu ergänzen, wie diese sÌie vernünftigerweise getroffen haben würden, wenn sie den eingetretenen Verlauf der Dinge in Betracht gezogen hätten (vgl. 47 IT 318). Hiebei ist zu berücksichtigen, 310 Obligationenrecht. N° 50.
dass die währungsrechtliche Gleichstellung von Papiergeld und Goldgeld immer eine Fiktion ist, sobald diese beiden Zahlungsmittel ihrem innern Werte nach auseinandergehen. Der Darlehensgeber, der in Papiermark darleiht, hat deshalb die Gefahr einer Währungsentwertung zum mindesten in gewissem Umfange zu tragen, wie anderseits eine Wertsteigerung ihm zugute kommt. Dieses Währungsrisiko war hier für die Klägerin umso grösser, als die Papiermark schon zur Zeit der Darlehensvereinbarung erheblich entwertet war, und es nicht ausgeschlossen erschien, dass sich ihre Kaufkraft noch mehr verminderte. Allein man rechnete dabei doch nur mit teils natürlichen, teils zufälligen Schwankungen, wie sie die Verteuerung der Sachwerte, die Zerstörung von Gütern, die allgemeine Verarmung etc. mit sich bringen, nicht aber mit der in s0 unerhörtem Umfange durch Massnahmen der Staatsgewalt bewirkten Entwertung des Währungsgeldes. Insofern war der Vertrag auf das Vertrauen gegründet, dass der Mark innerhalb gewisser Grenzen Wertbestëndigkeit zukommen werde. Die unsinnige Fiktion, dass die durch die übertriebene Schaffung von Papiergeld völlig entwertete Mark noch eine Mark sei, kann daher schlechterdings nicht mehr - als durch den Parteiwillen gedeckt betrachtet werden. Das AÁnsinnen der Beklagten, den Gläubiger mit dem Nennbetrag der Forderung in gänzlich wertlos gewordenem Gelde abzufinden, verstösst gegen Treu und Glauben. Ihr Einwand, die Klägerin habe jedenfalls durch die vorbehaltlose Entgegennahme der Zinsen in entwerteter Papiermark für die Jahre 1919 bis 1922 anerkannt, dass die Zahlung in Papiergeld zum Nennbetrage als Erfüllung gelte, ist unbegründet. Denn durch dieses Verhalten hat die Klägerin lediglich die betreffenden Zinsen als vertragsmässige Leistung genehmigt. Eine Anerkennung im behaupteten Sinne bezüglich des Kapitals selbst aber, die tatsächlich einem Verzicht auf die Darlehensforderung gleichkäme, der, wie alle Verzichte, nicht zu vermuten ist, kann daraus unmöglich gefolgert werden. E 5. — Was nun die Bestimmung des Leistungsinhaltes gemäss dem richtig verstandenen Inhalt des Vertrages anlangt, ist es für den schweiz. Richter der Natur der Sache nach gegeben, Anhaltspunkte für das Mass der Aufwertung der positiv-rechtlichen Ausgestaltung des Aufwertungsproblems in Deutschland zu entnehmen.
Durch das deutsche, gewohnheitsrechtliche und gesetzliche Aufwertungsrecht ist der Satz Mark = Mark in seinen privatrechtlichen Wirkungen in weitem Masse modifiziert worden, gerade als ob die Entwertung der Papiermark auf den fraglichen Rechtsgebieten bei einem bestimmten Punkte, dem Prozentsatz, auf den nun aufgewertet wird, haltgemacht hätte. Wenn die Parteien, indem sie in Mark kontrahierten, auf das deutsche Währungsrecht als Vertragsrecht verwiesen haben, s0 kann in dieser Verweisung bei Auslegung nach Treu und Glauben (ZGB Art. 2) auch eine Beziehung auf das in das Währungsrecht eingreifende deutsche Aufwertungsrecht gefunden werden, die es dem schweiz. Richter hier gestattet, das letztere zwar nicht als objektives Recht, wohl aber aus dem Gesichtspunkt der lex contraclus, heranzuziehen. Die Reichsregierung hat die Notwendigkeit der Rückbildung der durch die Papiergeldinflation geschaffenen, unhaltbaren Wirtschaftserscheinungen erkannt und den zur absurden Fiktion gewordenen Währuhngsrechtssaitz Mark gleich Mark, d. h. Papiermark gleich Goldmark, in seiner Wirkung für gewisse Gebiete des privatrechtlichen Verkehrs durch die dritte Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 modifiziert. Darnach werden Ansprüche aus Rechtsverhältnissen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung begründet sind und die Zahlung einer bestimmten in Reichswährung ausgedrückten Geldsumme zum Gegenstand haben, soweit es sich um Vermögensanlagen handelt, auf maximal 15 % des Goldmarkbetrages auf- 312 Obligationenrecht. N° 50.
gewertet, und zwar Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung, insbesondere Hypotheken und Obligationen, ex lege, die nicht unter die dort angeführten Kategorien fallenden (u. a. langfristige. Darlehen) dagegen nach richterlichem Ermessen, aber mit Beschränkung auf jene Höchstgrenze (§ 12, Abs. 1). In Bezug auf Ansprüche u. a. « aus Gesellschaftsverträgen und andern Beteiligungsverhältnissen » sodann kann die Aufwertung nach richterlichem Ermessen, ohne solche Grenze, erfolgen (§ 12, Abs. 2). Mit einer Forderung dieser Art hätte man es hier zu tun, indem das aus der ursprünglichen Kommandite hervorgegangene Darlehen wirtschaftlich den Charakter eines Beteiligungsverhältnisses behalien hat. Als leitender Grundsatz wird von den deutschen Gerichten allgemein festgehalten, dass die durch die Geldentwertung verursachte Einbusse nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der beiderseitigen Interessen in billiger Weise auf beide Parteien zu verteilen ist, wobei insbesóndere beachtet wird, wie diese sonstwie durch den Währungszerfall getroffen worden sind. Von diesem Gesichtspunkte aus kommt hier in Betracht, dass Schuldner eine Schweizer-Firma ist, die freilich durch die Markentwertung zum Teil auch geschädigt wurde, da sie jedenfalls in lebhaftem Geschäftsverkehr mit Deutschland steht ; dagegen war sie als schweiz. Geschäft den umfassenden Wirkungen des Währungszerfalles in anderer Hinsicht nicht so ausgesetzt wie ein deutsches Unternehmen. Auch wird ihr der trotz der Aufwertung zufolge der Markentwertung erwachsene Vorteil (Inflationsgewinn) in keiner Weise weggesteuert. Gläubiger ist eine deutsche Gesellschaft, die ihre Gläubiger nicht in Goldmark zum Nennwert, sondern bloss zu einem geringern Betrag nach Aufwertungsgrundsätzen befriedigen muss. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen zwar formell in bereits erheblich entwerteten Mark (ca. 53% Goldmarkwert) begründet wurde, dass aber das Geld in Wirklichkeit, wenn auch als Kommandite, in vollwertiger Währung gegeben worden war, welcher Umstand es auch rechtfertigt, auf den vollen Goldmarkwert als Bemessungsgrundlage abzusteéllen, umsomehr als angenommen werden Kann, dass das Geld im Geschäft der Beklagten gewinnbringend arbeite. In Würdigung aller dieser Momente erscheint es den ftatsächlichen Verhältnissen angemessen, der Klägerin im Sinne einer
endgültigen Festsetzung des Leistungsinhaltes eine Aufwertung ihrer Darlehensforderung von Mark 8000 auf 30 % Goldmarkwert = 2400 Goldmark zuzubilligen.
Daraus folgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die am 1. Januar 1924 und 1925 verfallenen Raten von je 1600 Mark mit 30 % Goldmarkwert = je 480 Goldmark zu leisten, nebst dem an diesen Daten: fälligen, im gleichen ¿Verhältnis zu berechnenden Vertragszins von 6 %.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht - Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1924 dahin abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, das durch Vertrag vom 4. November 1918 begründete Darlehen von 8000 Mark mit 2400 Goldmark ab 1. Januar 1924 in fünf Jahresraten zurückzuzahlen und entsprechend zu verzinsen, und dass sie demgemäss schuldig ist, der Klägerin als erste Rate 480 Goldmark nebst 6 %, Zins seit 1. Januar 1923 zu bezahlen.