Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

51 III 27

7. Entscheid vom 17. Februar 1925 i. S. Richheimer, SchKG Art. 271, 279, Abs. 2 : Die Einrede, dass eine Forderung, für die ein Arrest erwirkt wurde, pfandversichert sei, ist vom Arrestschuldner im Wege einer Árrestaufhebungsklage geltend zu machen.

Sachverhalt

A. — Gestützt auf einen Arrestbefehl, den die Eheleute Maier-Strauss in Zürich gegen Ferdinand und Hugo Richheimer in Frankfurt a/M. für eine Forderung von 30,000 Fr. nebst Zins erwirkt hatten, belegte das Betreibungsamt Zürich I am 27. August 1924 eine Goldsammlung der Schuldner im Tresor Nr. 351 der eidg. Bank in Zürich bis zum Betrage von 32,500 Fr.

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mit Beschlag. Nachdem am 30. August die Zahlungsbefehle dem Vertreter der Schuldner, Rechtsanwalt EL. V. Bühlmann in Zürich, zugestellt worden waren, erhob dieser am 9. September 1924 bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Betreibungen, indem er u. a. geltend machte, dass die Arrestforderung pfandversichert sei.

B. — Gegen den diese Einrede verwerfenden Beschwerdeentscheid erhob der Yertreter der Schuldner Rekurs an die II. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welcher jedoch mit Urteil vom 20. Januar 1925 abgewiesen wurde, mit der Begründung : die Einrede der Schuldner hätte im Wege einer Arrestaufhebungsklage geltend gemacht werden müssen.

C. — MHiegegen hat der Vertreter der Schuldner rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren : es seien in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die angefochtenen ÄÁrrestbetreibungen aufzuheben.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die vom Vertreter der Rekurrenten aufgestellte Behauptung, die Arrestaufhebungsklage sei nur zulässig, wenn der Schuldner den ÄArrest grund bestreiten wolle, entspricht dem Wortlaut des Art. 279 Abs. 2 SchKG. Unter den Begriff Arrestgrund im Sinne dieser Gesetzesbestimmung fallen nun aber nicht nur die in Ziffer 1 bis 5 des Art. 271 SchKG aufgeführten, in Klammer als Arrestgründe bezeichneten Arrest-Voraussetzungen, sondern es fällt darunter auch — und zwar in erster Linie — die negative, primäre, ebenfalls in Art. 271 SchKG normierte Voraussetzung, dass die betreffende Forderung, auf Grund derer der Arrest verlangt wurde, nicht durch ein Pfand gedeckt sei. Zwar ist richtig, dass das Gesetz in Art. 271 SchKG diese Voraussetzung nicht ausdrücklich als Arresfgrund bezeichnet, doch liegt es im Sinne und Geiste des Gesetzes, sie, zum mindestens was die Art des einzuschlagenden Bestreitungsverfahrens anbelangt, den ausdrücklich ais « Arrestgründe » bezeichneten Voraussetzungen unter Ziffer 1 bis 5 gleichzusetzen. Denn massgebendes Kriterium ist das, dass auch mit der Bestre1- tung dieser Voraussetzung die Aufhebung des AÁrrestes bezweckt wird und dass sie nicht gegen den Bestand der Forderung und auch nicht gegen den Arrestvollzug gerichtet ist (vgl. auch JAEGER, Kommentar zu Art. 279 Note 5 S. 332). Die Vorinstanz ist daher mit Recht im Beschwerdeverfahren nicht auf die Untersuchung der Frage, ob die fragliche Forderung pfandversichert sei, eingetreten, da diese in einem Arrestaufhebungsprozess hätte geltend gemacht werden Wenn der Vertreter der Rekurrenten noch behauptet, es müsste, wenn man diese Voraussetzung den ausdrücklich als « Arrestgründe » bezeichneten Voraussetzungen gleichstellen wolle, zum mindestens eine ÄÁnderung des Textes des bestehenden Arrestformulares (Nr. 45) vorgenommen werden, da dieses irreführend sei, s0 kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Das Formular weist den Arrestschuldner ausdrücklich daraufhin, dass bei der Bestreitung der Forderung keine Aufhebung des Arrestes verlangt werden könne, sondern dass darüber im nachfolgenden Arrestprosequierungsverfahren entschieden werde, dass aber bei Bestreitung des Arrest gr undes die Aufhebung des Arrestes verlangt werden könne, und endlich wird der Arrestschuldner über das zur Aufhebung des Arrestvollzuges einzuschlagende Verfahren aufgeklärt.

Er wird also auf die grundsätzliche Verschiedenheit dieser drei Rechtsmomente ausdrücklich aufmerksam 30 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 7.

gemacht und auf die entsprechenden Rechtsmittel hingewiesen. Damit wird aber auch — bei einiger Überlegung, die dem Schuldner zugemutet werden darf — ohne weiteres Klar, dass die Einrede, es liege keine pfandversicherte Forderung vor, offenbar nur im Wege der Arrestaufhebungsklage geltend gemacht werden kann, da sich diese nicht gegen den Bestand der Forderung, aber auch nicht gegen den Arrestvollzug richtet, sondern auf die Aufhebung des Arrestes hinzielt. Dass dieser Fall in der Rubrik «Bestreitung des Arrestgrundes » nicht extra aufgeführt wurde, kann nicht als irreführend bezeichnet werden ; denn dort wird in Klammer ganz allgemein auf Art. 271 SchKG und nicht etwa nur auf die Ziffern 1 bis 5 dieses Artikels hingewiesen, s0dass also auch die negative Voraussetzung, dass die Forderung nicht pfandversichert sein darf, die ebenfalls in Art 271 SchKG geregelt ist, darunter zu subsummieren ist. Die dem Arrestformular beigedruckten « Bemerkungen » haben sich auf die wesentlichen Grundsätze zu beschränken, und es kann nicht verlangt werden, dass sie für jeden einzelnen Fall eine erschöpfende Darstellung des einzuschlagenden Verfahrens enthalten.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 271 et Art. 279 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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