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3. Urteil vom 26. Pebruar 1926 i S. Sozialdemokratische Partei des Kantons Luzern gegen Grosser Rat des Kantons Luzern.
Wahlen und Abstimmungen: Anspruch der Minderheit auf billige Berücksichtigung bei Bestellung von Behörden (Art. 96 Abs. 1 luz. KV u. Art. 4 BV).
Sachverhalt
A. — Art. 96 Abs. 1 luz. KV bestimmt : « Bei Bestellung des Regierungsrats, des Obergerichts, des Kriminalgerichts, des Erziehungsrats und der -GrossratskomStimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. No 3. 15 missíon ist im allgemeinen auf Vertretung der Minderheit billige Rücksicht zu nehmen. » Am 2. Dezember 1925 hatte der Grosse Rat von Luzern an Stelle eines ausgeschiedenen Katholischkonservativen Gerichtsmitgliedes den ebenfalls katholisch-konservativen bisherigen Obergerichtsschreiber v. Hospital ins Obergericht gewählt. Die Sozialdemokratische Partei hatte diesem den Fürsprecher Steiner in Luzern gegenübergestellt, ist aber mit dessen Kandidatur unterlegen.
B. — Dagegen erheben sie und zwei Mitglieder der sozialdemokratischen Grossratsfraktion staatsrechtlichen Rekurs : Die Sozialdemokraten hätten nach dem Ergebnis der Nationalratswahlen 1925 im Kanton mehr als einen Zehntel der Stimmen erhalten, was 1hnen Anspruch auf Vertretung im zehnköpfigen Obergericht gebe. Die Nichtberücksichtigung dieses Ánspruchs Verletze Art. 96 Abs. 1 KV. Dass dort von der Minderheit und nicht von den Minderheiten gesprochen werde, sei bedeutungslos. Bei Erlass der Verfassungsvorschrift habe man nicht an eine zweite Minderheit gedacht. Die angefochtene Wahl verletze auch Art. 4 BV. Sie sei rechtsungleich, weil der freisinnigen Partei mit wenig über 14,000 Stimmen vier Sitze im Obergericht eingeräumt worden seien. Die fortgesetzte Missachtung des sozialdemokratischen ÁAnspruchs bedeute Rechtsverweigerung. Es wird auf die Auslegung verwiesen, die vom Regierungsrat von Bern dem Art. 17 Abs. 3 des bernischen Gemeindegesetzes gegeben worden sei und die das Bundesgericht beschützt habe.
Erwägungen
2. Die Meinung, dass durch Art. 96 Abs. 1 luz. KV den politischen Parteien eine ihrer zahlenmässigen Stärke entsprechende Vertretung in den dort genannten Behörden gewährleistet sei, ist zweifellos irrig. Schon der Wortlaut der Bestimmung steht einer solchen Aus-
legung entgegen. Sie hält auch einer rechtsgeschichtlichen Prüfung nicht stand. Denn die Vorschrift beruht auf dem dem frühern demokratischen Staatsrecht entsprechenden Gedanken, dass der Wahlkörper eine Einheit sei und die Mehrheit bei Abstimmungen und Wahlen entscheide, sowie dass die bestellten Behörden und ihre Mitglieder Vertreter oder Diener des Volksganzen seien. Für die kantonalen Abstimmungen, bei denen ein anderes — etwa ein der Minderheit ein Vetorecht einräumendes — System nicht wohl mit der Grundidee der Demokratie vereinbar wäre, kommt das in Art. 39 Abs. 5 KV in der Weise zum Ausdruck, dass es zur Verwerfung einer der Volksabstimmung unterstellten Vorlage der absoluten Mehrheit der Stimmenden bedarf. Ebenso gilt das System der absoluten Mehrheit für die Abstimmungen in den Gemeinden (§ 62 des Gesetzes vom 31. Dezember 1918 über Abstimmungen und Wahlen) und im Grossen Rat (§§ 35, 36 und 37 der Geschäftsordnung für den Grossen Rat vom 17. November 1894), wie wohl auch in den andern Staats- und Gemeindebehörden. Auch für die vom kantonalen Wahlkörper, den Bezirken und Gemeinden wie für die von den bestellten Behörden zu treffenden Wahlen gilt allgemein der Grundsatz, dass die Mehrheit wählt (Art. 95 Abs. 1 KV von 1875, § 62 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Dezember 1918 über Wahlen und Abstimmungen, § 40 der Geschäftsordnung für den Grossen Rat). Dieser Grundsatz ist nun allerdings durch die Verfassungsrevision vom
3. März 1909 insofern verlassen worden, als nunmehr die Wahl der Verfassungsräte und Grossräte im Verhältniswahlverfahren erfolgt, und auch in den Gemeinden für die Wahl der Gemeindeausschüsse dieses Verfahren eingeführt werden kann. Das bezieht sich aber nur auf die Wahl in diese Vertretungen, für welche das Verhältniswahlverfahren am ehesten seine Berechtigung hat in dem Gedanken, die verschiedenen im Volk vorhandenen Strömungen sollen hier zur Geltung kommen. Für alle übrigen Wahlen blieb es beim Grundsatz der Mehrheitswahl. Auf diesem Boden steht auch Art. 96 Abs. 1 KV, der bei der Verfassungsrevision von 1909 nicht abgeändert wurde und der für die Bestellung der Grossratskommission in § 32 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Grossen Rat wiederholt is. Wenn nun auch hier gesagt wird, es sei bei der Bestellung des Regierungsrats, des Obergerichts, des Kriminalgerichts, des Erziehungsrats und der Grossratskommissionen im allgemeinen auf die Vertretung der Minderheit billige Rücksicht zu nehmen, s0 ist damit keineswegs der Gedanke, diese Behörden seien Vertreter des Volksganzen oder des ganzen Wahlkörpers, zugunsten desjenigen einer Zusammensetzung aus Vertretern der Parteien und nach Massgabe lhrer Stärke aufgegeben. Damit wird vielmehr nur dem Wahlkörper die À nweisung erteilt, dass er jene Behörden nicht ausschliesslich aus einer Parte! bestellen, sondern dabei auch auf die Minderheit billige Rücksicht nehmen solle. Durch die Vorschrift will eine ausschliessliche Parteliherrschaft verhindert und dafür gesorgt werden, dass auch die Minderheit einen Einfsluss oder doch einen Einblick in die öffentliche Verwaltung habe. Dass dem so 1st, ergibt sich auch daraus, dass jedes Mittel zur Bestimmung, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Minderheit Anspruch auf Vertretung hat, fehlt, und dass bei indirekten Wahlen, wie die ins Obergericht, nicht festslünde, welcher Wahlkörper in Betracht fiele, ob der ursprüngliche, die Gesamtheit der kantonalen Wähler nach ihrer Parteistellung, oder der Grosse Rat mit seinen Fraktionen. So kann denn aus der angerufenen Verfassungsbestimmung unmöglich ein Recht der Minderheit (oder der Minderheiten) auf verhältnismässige Vertretung in den dort genannten Behörden hergeleitet werden. Damit entfällt aber die Grundlage des staatsrechtlichen Rekurses.
Im übrigen wäre der behauptete Anspruch auf Vertretung im Obergericht gar nicht ausgewiesen. Die ReAS 52 I — 1926 2
kurrenten stellen lediglich auf die Stimmenzahlen ab, wie sie bei den letzten Nationalratswahlen im Kanton Luzern abgegeben worden sind. Es müsste aber dargetan sein, dass nach der Zusammensetzung des Wahlkörpers bei den kantonalen Wahlen der Anspruch auf Vertretung im kantonalen Obergericht begründet gel. Darüber fehlen alle Angaben. Es wird nicht einmal gesagt, wie stark die sozialdemokratische Fraktion im Grossen Rate ist.
3. Ein staastrechtlich verfolgbarer Anspruch auf Art. 96 Abs. 1 KV auf Berücksichtigung der Minderheit (oder der Minderheiten) könnte höchstens in der Weise abgeleitet werden, dass der Grosse Rat Seine verfassungsmässige Pflicht, bei der Bestellung des Obergerichts «im allgemeinen auf die Minderheit billige Rücksicht zu nehmen », verletzt habe. Die Beschwerde — die übrigens nicht s0 begründet ist — muss aber auch aus diesem Gesichtspunkt abgewiesen werden. Denn nach Wortlaut und Zweck der Verfassungsbestimmung ist der Wahlbehörde ein weiter Spielraum des Ermessens gelassen darüber, welche Minderheiten zu berücksichtigen sind — lässt sich doch die Ansicht vertreten, dass verschiedene Minderheiten in Hinsicht auf Art. 96 Abs. 1 KV zusammenzufassen seien— und ferner darüber, wie stark eine Minderheit sein müsse, um berücksichtigt zu werden, namentlich aber auch über die Frage, w a n n einer Minderheit eine Vertretung zu gewähren sei. Schlesslich ist zu beachten, dass der Grosse Rat jeweilen auch des allgemeine Interesse zu wahren und in dieser Beziehung insbesondere auf die Eignung der verschiedenen Kandidaten zu sehen hat. Von einer verfassungswidrigen Pflichtverletzung könnte danach nur gesprochen werden, wenn eine erhebliche Minderheit systematisch und bei mehreren Gelegenheiten, bei denen síe hätte berücksichtigt werden können und wo sie sich mit einem geeigneten Kandidaten um eine Vertretung bewarb, übergangen wird. Diese Voraussetzungen treffen hier nicht zu. Die Zusichérungen, welche im Grossen Rat für eine demnächstige Berücksichtigung gegeben worden sein sollen, fallen ausser Betracht. Dadurch wurde weder ein Anspruch der sozialdemokratischen Partei begründet, noch der Grosse Rat in seinem Wahlrecht beschränkt. Sodann ist es nach der Beschwerde das erste Mal, dass die sozialdemokratische Fraktion einen Kandidaten für das Obergericht aufgestellt hat. Von einer systematischen Übergehung kann also nicht die Rede sein. Ferner ist schon eine andere politische Minderheit im Obergericht vertreten, diese Behörde also keineswegs ausschliesslich durch Angehörige der Mehrheitspartei besetzt. Die letztere würde sogar durch Überlassung eines weitern Sitzes an eine Minderheit auf die Mehrheit im Obergericht verzichten, was ganz offenbar nicht der Sinn von Art. 96 Abs. 1 KV sein kann. Endlich fehlt
es an jeglichen Angaben über die Eignung der Kandidaten. Der Beschwerdeschrift lässt sich bloss entnehmen, dass der sozialdemokratische Kandidat Fürsprecher ist und der gewählte Obergerichtsschreiber war. Es ist wohl möglich, dass man für das Amt des Oberrichters, bei dem es überhaupt weniger auf die parteipolitische Einstellung, als auf die sachliche Tüchtigkeit ankommt, den Obergerichtsschreiber für geeigneter hielt. Wenn aber das für die Wahl ausschlaggebend war, s0 dürfte mit der Berufung auf Art. 96 Abs. 1 KV erst recht nicht aufzukommen sein.
4. Wie die Rekurrenten bemerken, wurde Art. 17 Abs. 3 des bernischen Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 1917 : « Bei Bestellung der Behörden und Kommissionen 18st auf die Vertretung der Minderheiten angemessene Rücksicht zu nehmen », vom Regierungsrat des Kantons Bern dahin ausgelegt, dass die Minderheiten nach der zahlenmässigen Stärke auf eine Vertretung Anspruch haben. Das Bundesgericht hat allerdings diese Rechtssprechung geschützt, damit aber bloss erklärt, dass diese Auslegung einer kantonalen Gesetzesvorschrift aus dem
Gesichtspunkt von Art. 4 BV und der Gemeindeautonomie nicht anfechtbar sei. Keineswegs wurde sie damit als die eigene des Bundesgerichts oder als die einzig richtige erklärt. Bei Auslegung von Art. 96 Abs. 1 KV als einen kantonalen Verfassungssatzes dagegen ist das Bundesgericht frei, wobei es immerhin nicht ohne Not, sondern nur dann von der Auffassung der obersten zu seiner Tnterpretation berufenen kantonalen Behörde (hier des Luzerner Grossen Rates) abweicht, wenn diese Sich als offenbar unrichtig erweist (BGE 46 I 120; 48 I 166 ; 48 1 576 ; 49 I 540 ; 50 I 291). Wenn es der bernische Regierungsrat für angebracht hielt, in die erwähnte Bestimmung eine Art Gewährleistung der Minderheitsvertretung hineinzulegen, so tat er das in Ausübung seiner staatsrechtlichen Befugnisse in Gemeindesachen, die ihm eine gewisse Weiterentwicklung des Gedankens der Minderheitsvertretung erlaubte. Immerhin hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 29. Oktober 1920 i. S. Gemeinderat Thörigen bemerkt, es dürfe « eben doch nicht vergessen werden, dass Art. 17 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, wenn er den Minderheiten grundsätzlich ein Recht auf Vertretung einräumt, dies doch nicht in Form der Beseitigung des Erfordernisses des Mehrs für die Gewählterklärung und der mathematischen Verteilung der Sitze nach dem beidseitigen Stimmenverhältnis, wie bei der Verhältniswahl, sondern nur in derjenigen der Verpflichtung der Mehrheit zu einer « billigen Rücksichtnahme » auf die Minderheit tut », weshalb es sich frage, ob dier Mehrheit die Unterziehung unter irgendwelche Kandidatur der Minderheit zugemutet werden könne, sobald nur letztere eine gewisse Stärke aufweise. Und im Falle Segessemann gegen Bern (BGE vom 22. Juni 1923) hat der bernische Regierungsrat selber sich auf den Boden gestellt, dass eine Zufallsgruppierung nicht massgebend sei, sondern die Minderheit sich über ihre wahre Stärke auszuweisen wahl nicht vereinbar ist. Im übrigen stimmen die Vorschriften von Art. 96 Abs. 1 luz. KV und Art. 17 Abs. 3 bern. Gem. Ges. in ihrem Wortlaut nicht überein. Nach der Sachlage käme viel eher das Bundesgerichtsurteil i. S. der sozialdemokratischen Fraktion des Grossen Rates von Bern (AS 29 I 46) als Vorentscheid in Betracht. Damals wurde wegen Nichtberücksichtigung dieser Fraktion bei einer Wahl in die grossrätliche Justizkommission
Beschwerde geführt und die Verletzung der im Grossratsreglement wiederholten Bestimmung von Art. 26 Ziff. 19 KV : « Durch das Geschäftsreglement ist dafür zu Sorgen, dass bei Bestellung des Bureaus und der Kommissiíonen auf Vertretung der Minderheit angemessene Rücksicht genommen wird » geltend gemacht. Im Entscheid über diese Beschwerde hat das Bundesgericht ausgeführt, dass nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der angerufenen Verfassungsbestimmung den Minderheiten nicht von vorneherein fest umschriebene Rechte eingeräumt werden wollten, sondern nur ein nach der Gesamtheit der jeweiligen Umstände sich bestimmender Anspruch auf Berücksichtigung ; sie sollen von den Stellen im Bureau und den damit verbundenen Befugnissen und Ehren, sowie von der besondern vorbereitenden und kontrollierenden Tätigkeit der Kommissionen nicht ausgeschlossen, sondern dazu beigezogen werden, wobei dem Ermessen der Wahlbehörde, deren Freiheit nur durch die materielle Vorschrift und durch keine den Anspruch der Minderheiten näher umschreibende oder sichernde formale Bestimmungen beschränkt sei, ein bedeutender Spielraum gelassen werde. Zur Ablehnung der Beschwerde wurde damals in tatsächlicher Beziehung wesentlich darauf verwiesen, dass die sozialdemokratische Fraktion in den übrigen Kommissionen bereits in einem über ihre Stärke hinausgehenden Verhältnis vertreten und dass nicht einzusehen sei, warum auch für die JustizkommisSion eine Vertretung s0 dringend geboten sei, dass deren
Verweigerung als eine Überschreitung des dem Grossen Rat zustehenden Ermessens sich darstellen würde. Die erstere Erwägung ist freilich hier wohl nicht massgebend, da dem Anspruch auf Vertretung im Obergericht, soweit ein solcher besteht, kaum entgegengehalten werden könnte, dass die in Frage stehende Minderheit in den andern in Art, 96 Abs. 1 KV genannten Behörden genügend vertreten sei. Allein hier wie dort schlägt das zweite Argument durch, dass nach der Gesamtheit der Umstände in der diesmaligen Übergehung der sozialdemokratischen Kandidatur ein verfassungswidriger Missbrauch des Ermessens des Grossen Rates nicht erblickt werden kann, weil eine sachliche oder allgemein politische Notwendigkeit der Berücksichtigung der zweiten Minderheit im Obergericht nicht ersichtlich ist.
9. Noch weniger als das Verhältnis zur Mehrheit vermag dasjenige zur zweiten, freisinnigen Minderheit die Rüge der Verfassungswidrigkeit zu begründen, da es eben überhaupt nicht auf die Stärke der Parteien ankommt. Sollte die freisinnige Partei nach dem Stimmenergebnis der Nationalratswahlen im Obergericht zu stark vertreten sein, s0 ist zunächst zu widerholen, dass dieses Ergebnis nicht einmal nach dem Verhältniswahlsystem für die Bestimmung der Minderheitsansprüche massgebend wäre. Und sodann ist zu sagen, dass sich nach dem Wortlaut und dem Zweck der Verfassungsbestimmung ein Anspruch auf verhältnismässig gleiche Vertretung mehrerer Minderheiten nicht begründen lässt, und dass bei der selbständigen Ordnung dieses Verhältnisses der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung nicht angerufen werden kann.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerich! - Der Rekurs wird abgewiesen.
dj TIL. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION