Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

52 I 263

35. Urteil vom 17. September 1926 1. S. Odermatt gegen Obergericht Nidwalden, Die Pressfreiheit gibt das Recht zur Kritik von im ôffentlichen Leben stehenden Personen auch wegen ihrer persônlichen Eigenschaîften, sofern diese für die Stellung des . Betreffenden im ôffentlichen Leben von Bedeutung sind — Kritik eines Mitglieds von Steuerbehërden wegen Hinterziehung ôffentlicher Abgaben (Erw. 2).

Die Pressfreiheit kann nur angerufen werden, wenn der erhobene Vorwurf bewiesen wird oder doch Tatsachen geltend gemacht werden, gestützt auf welche die Beschuldigung nach Anwendung allier gebotenen Prüfung und Vorsicht in guten Treuen erhoben werden konnte (Erw. 1).

— ais erhoben gilt der Vorwuri, der aus der Pressverôffentlichung tatsächlich herausgelesen wird, sofern sich der Verantwortliche über diese Wirkung im Klaren sein musste (Erw. 3).

Kann die Pressfreiheit angerufen werden, wenn die gerügte Handlung bereits Gegenstand einer behôrdlichen Untersuchung ist ? (Erw. 2).

À. — In Nr. 31 des « Unterwaldner » vom 18. April 1925 erschien folgende Mitteilung :

«Sarnen (Eïinges.) Verwunderlich, aber nicht nachahmenswert erscheint uns das Vorgehen eïnes in der Offentlichkeit, im Steuer- und Schätzungswesen viel und vorteïilhaft sich betätigenden Mannes am sonnigen Gestade des Sarnersees, wenn derselbe aus mutmasslichen Gründen, jedenfalls aus Unkenntnis der Vorschriften, es wagt, bei der diesjährigen kantonalen Viehzählung seine Viehhabe merklich reduziert dem Viehzähler anzugeben. Wenn solche Vorkommnisse nicht nach den kantonalen Vorschriften geahndet werden, ist es denn nicht zu verwundern, wenn in Zukunît gewisse Folgen sich bemerkbar machen werden.

Nach unserer Ansicht ist das obgenannte Verhalten

eines solchen sonst ehrenhaften Mannes als hôchst unkorrekt zu betrachten, aber der Lindenbrunnen scheint noch nicht ausgetrocknet zu sein. Wir fragen : « Wie lange noch ? »

Für diese Einsendung wurde der Rekurrent als Redaktor des « Unterwaldner » auf Klage des darin angegriffenen Rekursgegners wegen Ehrverletzung mit 40 Fr. gebüsst (Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Oktober. 2. Dezember 1925 und des Obergerichts Nidwalden vom 11./12. März 1926.)

Sachverhalt

B. — Dagegen erhebt er am 19. Mai 1926 staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung von Art. 55 BV. Zur Begründung wird ausgeführt : der Rekursbeklagte habe als Politiker und Mitglied verschiedener Behürden im ôffentlichen Leben eine bedeutende Rolle gespielt. Für die Offentlichkeit sei es deshalb nicht gleichgültig, wenn er sich Handlungen schuldig mache, die mit seiner Stellung unvereinbar seien. Die Kritik solcher Handlungen geniesse den Schutz der Pressfreïheit, soïern sie nicht blosse Beschimpfungen oder grobe Unwahrheit enthalte. Das sei aber nicht der Fall. Eine [Injurie sei in der Einsendung deswegen nicht zu erblicken, weil damit der Rekursbeklagte nicht bloss beschimpft, sondern die säumigen Behôrden auf sein unkorrektes Verhalten hätten hingewiesen werden sollen. Die Behauptung, der Rekursbeklagte habe bei der Kkantonalen Viehzählung seinen Viehstand merklich reduziert, laufe nicht auf den Vorwurf hinaus, er habe die Stückzahl seines Viehstandes nicht vollständig angegeben. Man habe vielmehr damit nur sagen wollen, er hätte seinen Viehstand zu gering bewertet (was für die Steuerveranlagung wie für die Bemessung der Beitrâäge an den kantonalen Viehseuchenfonds von Bedeutung sei). Diese Behauptung entspreche aber dem gerichtlich festgestellten Tatbestand. Allerdings mache die Minderbewertung für Beitrag und Steuern nur 9 Fr. 30 aus. Allein es sei willkürlich, wenn deswegen das Obergericht tend, um den erhobenen Vorwurf zu rechtfertigen. Massgebend sei bloss, dass der Rekursbeklagte durch unrichtige Angaben sich einen rechtswidrigen Vorteil habe verschaffen wollen, nicht die Frage, ob dieser Vorteil grôsser oder kleiner sei.

Erwägungen

1. Die Pressireiheit gibt das Recht zur Kritik von im ôffentlichen Leben stehenden Personen auch wegen ihrer persünlichen Eigenschaften, sofern diese für die Stellung der Betreffenden im ôffentlichen Leben von Bedeutung sind. Denn die Allgemeinheit hat ein Recht daran zu wissen, ob derjenige, welcher ein Amt bekleidet oder sonstwie im Gemeinwesen von Einfluss ist, die Voraussetzungen für das Amt erfüllt und das Vertrauen verdient, auf dem seine Stellung im ôffentlichen Leben beruht ; und es ist Aufgabe der Presse, die allgemeinen Interessen auch dadurch zu wahren, dass sie Misstände bekannt gibt und so ihre Beseitigung ermôglicht (BGE 42 I S. 91). Die Pressfreiheit kann aber nur dann angerufen werden, wenn der erhobene Vorwurf bewiesen wird oder doch Tatsachen geltend gemacht werden, gestützt auf welche die Beschuldigung bei Anwendung der gebotenen Prüfung und Vorsicht in guten Treuen erhoben werden durfte (vgl. BGE 51 I S.182 und dort. Zit.). Denn wer sich eine Einmischung in die persônlichen Verhältnisse gefallen lassen muss, kann immerhin verlangen, dass dies nicht leichthin geschehe und ohne dass die Frage, ob wirklich das ôffentliche Wohl gefährdet sei, ernsthaîft geprüft worden ist.

2. Der Rekursbeklagte ist nebst anderem Mitglied der Güterschätzungs- und der Steuerkommission gewesen., Die Eignung für ein solches Amt setzt voraus, dass sein Inhaber die eigenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen erfüllt. Wer selber Abgaben hinterzieht, bietet keine Gewähr dafür, dass er seine Amtspflichten uninteressiert nach Gesetz und Recht erfüllt. Der -gegenüber_ dem Rekursbeklagten

erhobene Vorwurf, zum Nachteil des Fiskus unrichtig deklariert zu haben, war also in der Tat geeignet, die Berufung des Rekursbeklagten für die Âmter, die er inne hatte, in Frage zu stellen. Insofern würde dieser Vorwurf den Schutz der Pressfreïheit geniessen. Die Behôürden waren ja damals nicht mit der gegen ihn erhobenen Anschuldigung befasst, was die Einmischung der Presse zur Wahrung der ôffentlichen Interessen allerdings érübrigt hätte (vgl. BGE 47 I 172).

3. Aïlein die gemachten Vorhalte entsprechen der Wirklichkeit nicht und es wurden auch keine Tatsachen geltend gemacht, gestützt auf welche der Rekurrent sie in guten Treuen hätte erheben Kkôünnen. Die Behauptung, der Rekursbeklagte habe es «gewagt », seine Viehhabe « merklich reduziert » dem Viehzähler anzuseben, Häuft auf den Vorwurf hinaus, er habe absichtlich weniger Vieh deklariert, als er besitze und sich damit {« wenn solche Vorkommnisse nicht ... geahndet werden ») einer strafbaren, ehrenmindernden («eines solchen sonst ehrenhaïten Mannes») Handlung schuldig gemacht. Wenigstens musste, was allein massgebend ist, die Kinsendung bei weiten Kreisen diesen Eindruck erwecken und der Rekurrent konnte sich darüber nicht im Unklaren sein. Er bestreitet auch nicht, dass dieser Vorhalt unberechtigt war und er hat nicht einmal versucht zu beweisen, dass er Anlass hatte, ihn für berechtigt zu halten. Dazu hätte er doch mindestens die Angaben des Rekursbeklagten über die Stückzahl seines Viehs mit dem Schätzungsentscheid vergleichen sollen. Bei dieser Sachlage ist die Frage, ob die dem Rekursbeklagten wirklich zur Last fallende Minderbewertung seines Viehs den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens zu rechtfertigen vermôüge, gegenstandslos. Die Rüge der Verletzung von Art. 55 BV ist deshalb unbegründet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

VII, GERICHTSSTAND FOR

Cité dans