Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 6 décisions citantes n’a été analysée.

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46. Auszug aus dem Urteil der II Zivilabteilung vom 9. Juni 1926 i. S. Witwe À. gegen « Vita », Fragebogen und dessen Beantwortung beim Versicherungsabschluss : Ärt, 4 Abs. 1 und 3 VVG.

1. Vorgehen beim Ausfüllen des Fragebogens. Dem Erfordernis der schriftlichen Beantwortung der Fragen wird Genüge getan, wenn der Versicherungsnehmer die vom Vertrauensarzt der Gesellschaft niedergeschriebenen Anftworten unterschreibt (Erw. 1).

2. « Bestimmte, unzweideutige Fassung » der an den Versicherungsnehmer gerichteten Fragen. Fragen nach seinen früheren « Krankheiten », seinem gegenwärtigen « Gesundheitszustand », soWie danach, oh er « kürzlich » einen Arzt zu Rate gezogen habe (Erw. 2).

1. — Die Klägerin bestreitet nicht, dass die beklagte Versicherungsgesellschaft den Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäss Art. 6 VVG rechtzeitig und formrichti;z; erklärt hat. Sie wendet nur ein, es hätten die Voraussetzungen zum Rücktritt gefehlt. Zu Unrecht macht sie indessen zur Begründung dieses Einwurfes allgemein geltend, es fehle bei der Beantwortung der an den Versicherungsnehmer gestellten Fragen der Gesellschaft das in Art. 4 Abs. 1 VVG aufgestellte Erfordernis der Schriftlichkeit, indem der Anstaltsarzt (dessen Fehler von der Beklagten vertreten werden müssen), bei der Ausfüllung des Fragebogens die Fragen, die der Versicherungsnehmer À. nicht gelesen habe, mündlich gestellt und die Antworten selber niedergeschrieben habe... Art. 4 VVG verlangt nur, dass die für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Fragen schriftlich festgelegt und die Antworten darauf ebenfalls schriftlich festgehalten werden, damit über 298 Versicherungsvertrag. No 46.

den Wortlaut von Befragung und Beantwortung einwandfreie Sicherheit geschaffen wird und der Versicherungsnehmer Gelegenheit hat, die Fragen genau einzusehen, um sich ihrer Tragweite bewusst zu werden. _ Wenn, wie es nach der Darstellung der Klägerin hier geschehen sein 8011, der Arzt im Einverständnis mit dem zu Untersuchenden ihm die Fragen vorliest und die Antworten niederschreibt, so handelt er hierin als Beauftragter des Antragstellers. Dem Erfordernis der schriftlichen Beantwortung genügt der Antragsteller, wenn er den ausgefüllten Bogen unterzeichnet. Mit seiner Unterschrift deckt er den Inhalt, und er kann Sie nur mit den gewöhnlichen Einreden des Irrtums, des Betruges oder Zwanges oder der Handlungsunfähigkeit und dergleichen anfechten, was die Klägerin nicht versucht. Es ginge auch gegen Treu und Glauben, wenn trotz seiner Unterschrift angenommen werden wollte, der Versicherungsnehmer habe die [schriftlich gestellten Fragen nicht schriftlich beantwortet, zumal er den auf Grund seiner Antworten vom Arzte in seiner Gegenwart ausgefüllten Fragebogen mit der Erklärung unterschrieben hat : « Durch meine eigenhändige Unterschrift bescheinige ich hiermit die Genauigkeit und Wahrheit der vorstehenden Erklärung, die als Grundlage des Vertrages dienen sollen. » (Ebenso OsTERTAG, Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Anmerkung 11 zu Árt. 4; abweichend RaœæLL*, Kommentar zum VVG, S. 70.) ' 2. — Auch die andere Einwendung der Klägerin, die Fragen an den Antragsteller seien nicht Klar genug gefasst gewesen, hält nicht Stand. Die in Betracht kommenden Fragen lauteten : 1. An welchen Krankheiten haben sie schon gelitten? 2. Haben Sie Kurorte besucht ? Welche ? Wie oft ? 3. Erfreuen Sie sich gegenwärtig eines guten Gesundheitszustandes ? 4. Haben Sie Kürzlich einen Arzt zu Rate gezogen ? — Es ist, wenigstens bezüglich der drei ersten Fragen, nicht einzusehen, welch anderer Sinn als der übliche in diesen Fragen gefunden werden könnte. Die Ausdrücke Krankheit und Gesundheitszustand sind nicht etwa zu unbestimmt gefasst ; es sind Ausdrücke des täglichen Lebens, die hier mit dem üblichen Inhalt verwendet worden sind. Wenn die Versicherungsgesellschaft nach dem Gesundheitszustand des Antragstellers fragt, so weiss jedermann, dass siíe wissen Will, ob er frei von krankhaften Erscheinungen sei, und wenn sie nach

Krankheiten fragt, an denen er gelitten hat, s0 forscht Sie nach a 1l e n Krankheiten, nicht bloss nach solchen, denen zufolge der Kranke das Bett hüten musste ; sie darf daher auch die Frage allgemein stellen, und man Kann von ihr nicht erwarten, dass sie dem Antragsteller ein Verzeichnis aller möglichen Krankheiten vorlege.

Zu Bedenken könnte einzig die vierte Frage Anlass geben : ob der Antragsteller « kürzlich » einen Arzt zu Rate gezogen habe. Der Ausdruck « kürzlich » ist in der Tat ein solcher unbestimmter Art. Doch genügt es, dass er im gegebenen Zusammenhang bestimmt genug erscheint. Wenn die Frage vielleicht auch besser dahin gestellt worden wäre, wa n n der Antragsteller zum letzten Mal einen Arzt zu Rate gezogen habe, s0 ist doch beizufügen, dass es der Versicherungsgesellschaft nicht darauf ankam, beim Tage bestimmt zu wissen, wann der Ántragsteller zum letzten Mal bei einem Arzte gewesen, sondern darauf, ob es in einem Zeitraum geschehen sei, der die Gesellschaft zu nähern Erkundigungen über den gegenwärtigen Zustand des Antragstellers hätte veranlassen können. Es lag daher nahe, einen etwas unbestimmten Ausdruck zu wählen. In diesem Zusammenhang musste « kürzlich » bedeuten : in einem s0 nahen Zeitpunkt, dass aus der damaligen Notwendigkeit ärztlichen Rates ein Schluss auf die Gegenwart gezogen werden kann, oder doch vermehrte Vorsicht am Platz ist. Um dem Ausdruck eine richtige Bedeutung zu geben, brauchte es somit wohl eine gewisse Überlegung, 300 Markenschutz. No 47.

Sogar. einige Fähigkeit zur Bewertung möglicher Beziehungen des damaligen Gesundheitszustandes zum Zustand zur Zeit der Antragstellung. Wenn indessen diese Fähigkeit auch nicht von jedem Versicherungsnehmer erwartet werden darf, s0 hat doch jeder Gelegenheit, sich im Zweifel beim untersuchenden Anstaltsarzt durch rückhaltlose Offenheit Aufklärung zu verschaffen. Auch ist die Frage nach genügender Bestimmtheit der Fragestellung nach dem gegebenen Einzelfall zu beurteilen, wobei die geistigen Fähigkeiten und die Bildung des Befragten zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Falle war der Antragsteller am 24. und 25. Juli und am 3. August 1921 beim Arzte, während er am 15. September, also einige Wochen später nach seinen « kürzlich » stattgehabten ärztlichen Beratungen gefragt wurde. Dass diese Besuche als « kürzlich » vor der Befragung erfolgt betrachtet werden mussten, darüber konnte auch ein weniger einsichtiger und gebildeter Antragsteller. als À. (der Leiter eines grossen industriellen Unternehmens war) nicht im Zweifel sein. Es erscheint daher auch die vierte Frage nach den gegebenen Umständen klar und bestimmt genug...

Sachverhalt

VIII. VIII. MARKENSCHUTZ ——— PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 47. Anuszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 86. Juli 1926 i. S. Chemischs Fabrik Rohner A.-G. gegen J. G. Parbenindustrie Aktiengesellechaft, Markenrecht: Art. 6 der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft vom 2. Juni 1911: Ungüiltigerklärung einer Marke AS für Teerfarbstoffe, weil Beschaffenheitsbezeichnung in der Farbenindustrie.

A. — Die chemische Fabrik Griesheim Elektron, gerin, Farbenindustrie A. G., Ludwigshafen, — liess am 27. März 1914 unter Nr. 199,356 eine Marke «AS » für « Teerfarbstoffe und Zwischenprodukte für die Teerfarbstoffabrikation » in die Zeichenrolle des deutschen Reichspatentamtes und am 19. Mai 1924 unter Nr. 36,393 im internationalen Markenregister eintragen. Ausserdem hat Sie für die nämlichen Waren am 8. Juni 1922 beim eidg. eine kombinierte Wort-Bildmarke hinterlegt, deren Wortbestandteil die Bezeichnung « Naphtol AS » bildet.

Die Klägerin bringt, wie während vielen Jahren ihre Rechtsvorgängerin, das chemische Produkt 2.3-Oxynaphtoesäureanilid unter der Bezeichnung « Naphtol ÁS » in den Handel. Andere dieser Farbstoffgruppe angehörende Produkte kennzeichnet sie durch Beifügung weiterer Buchstaben, so inbesondere 2.3-Oxynaphtoesäuremetanitroanilid als « Naphtol AS-BS », Die Beklagte, Chemische Fabrik Rohner A.-G., Pratteln, vertreibt die gleichen Produkte unter der Bezeichnung « R. Naphtol AS » und « R. Naphtol AS-BS ».

B. — Die Klägerin erblickte hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und reichte im Juni 1925 beim Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, als einziger kantonaler Instanz, Klage ein mit den Begehren :

« a) Es set der Beklagten zu untersagen, Teerfarb- » stoffe und Zwischenprodukte für die Teerfarbstoff- » fabrikation mit der Bezeichnung AS, AS-BS, R Naphtol » AS oder R. Naphtol AS-BS oder ähnlicher Bezeichnung » in den Handel zu bringen, unter Vorbehalt der Schaden- » ersatzansprüche der Klägerin.

» b) Es sei gerichtlich die Einziehung und Zerstörung Y » der die Rechte der Klägerin verletzenden Marken » tragenden Schriftstücke, Prospekte, Reklamen, Pak- » kungen ete. zu verfügen.

» c) Es sei das Urteil im Falle der Verurteilung der » Beklagten im schweizerischen Handelsamtsblatt und » nach Wahl der Klägerin in zwei andern schweizerischen

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur le contrat d’assurance, Art. 4 et Art. 6 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2009, 1 juillet 2009, 1 janvier 2011, 1 janvier 2022, 1 septembre 2023 et 1 janvier 2024.

Cité dans