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62. Urteil der L Zivilabteïlung vom 8. November 1926 i. S. Schwoïger & Horn gegen Araks-Tschamkerten & Cie S.-A, & Gen.
Preiskartell. Aussenseiter. Art. 41, Abs. 2 und 48 O.R.; Art. 28 ZGB. Klage der Mitglieder eines Preiskartells gegen den Aussenseiter dahingehend, dass er die Kartellpreise einzuhalten habe. Der durch die vertragliche Preisfestsetzung nicht gebundene Dritte ist nicht verpflichtet, die Kartellpreise zu respektieren. Der Verkauf unter den Kartellpreisen ist Keine unerlaubte Handlung, wennschon der durch das Kartell boykottierte Aussenseiter sich die Kartellware nur unter Ausnützung des Vertragsbruches von Kartellmitgliedern verschaffen kann, Unerlaubt ist diese Ausbeutung des Vertragsbruches nur dann, wenn sie unter besonderen, gravierenden Umständen erfolgt. Verneinung eines solchen Tatbestandes in concrelo (Erw. 1/3). Es liegl in der Preisunterbietung auch kein unlauterer Wettbewerb (Erw. 4), und ebensowenig verletzt sie ein Persônlichkeitsrecht der Kartellmitglieder (Erw. 5).
Faits
A. — Am 12. Mai 1925 schlossen sich 15 Zigarettenfabrikanten zum Kartell der Schweizerischen Zigarettenindustrie, einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff OR zusammen, zum Zwecke der Sanierung der Verhältnisse in der Zigarettenbranche. Bereits im Jahre 1924 waren die Händlerkreise dieses treten, zwecks gemeinsamer Bekämpfung gewisser, während der. Nachkriegszeit im Zigarettenhandel zutage getretener Übelstände, insbesondere der sog. Preisschleuderei. In einer Konferenz vom 10. Dezember 1924 wurde von den Händlern namentlich die Forderung erhoben nach einem Schutze des Detailpreises seitens der Fabrikanten durch vertragliche Verpflichtung ihrer Abnehmer zur Eïnhaïltung von Mindestverkaufspreisen. Anlässlich einer Konferenz des Schweiz. Zigarrenhändlerverbandes mit dem Kartell in Bern vom 3./4.
Juni 1925 wurde der Verpflichtungsschein von beiden Parteien in folgender Form gutgeheissen :
« Die unterzeichnete Firma verpflichtet sich gegenüber dem Kartell der schweizerischen Zigarettenindustrie, sowie gegenüber dessen einzelnen Mitgliedern zu folgendem :
1. Die vom Kartell festgesetzten Detailpreise und sonstigen Verkaufsbedingungen einzuhalten und nur den vom Kartell festgesetzten Rabatt und Skonto zu gewähren.
2. Diese Verpflichtungen nicht durch irgendwelche sonsticen Vergünstigungen zu umgehen. Sind Kontrollzeichen an Verpackungen angebracht, dieselben weder zu beseitigen, noch sonstwie unkenntlich zu machen.
3. Nur an Wiederverkäufer zu liefern, sofern dieselben sich der unterzeichneten Firma gegenüber verpîlichtet haben, die Artikel der Kartellmitglieder nicht unter den vom Kartell festgesetzten Preisen und Verkaufsbedingungen abzugeben und obige für sämtliche Händler festgesetzten Verpflichtungen von jedem Wiederverkäufer zu fordern.
4, Die vom Kartell ausgesprochenen Boykotte strengstens durchzuführen und jede Haftung zu übernehmen wegen Übertretungen oder begangener Fehler seitens ïhrer Angestellten, Reisenden oder Vertreter, Ein Dabhinfallen dieser übernommenen Hañftung kann nur erfolgen unter der Voraussetzung,