Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 11 décisions citantes n’a été analysée.

52 III 153

38. Entscheid vom 6. Oktober 1926 i. S. Pellas.

Im Pfandverwertungsverfahren muss (im Gegensatz zur Betreibung auf Pfàndung) nur eine Schitzung des Verwertungsgegenstandes vorgenommen werden.

Das Schatzungsergebnis ist den Beteiligten im Anschluss an die Steigerungsausschreibung mitzuteilen ; die Steigerungsauskiindigung hat stattzufinden, ohne dass erst der Ablauf der Frist zur Anfechtung der Schatzung oder die Erledigung einer erhobenen Beschwerde abgewartet werden muss. VZG Art. 99 Abs. 1 und 2; 29 Abs. 2; 30 und 9 Abs. 2; SchKG Art. 155 und 156, 97 Abs. 1 und 140 Abs. 3.

Wenn jedoch nach Durchfithrung des Lastenbereinigungsverfahrens eine neue Schàtzung sich als notwendig erweist, ist diese von Amtes wegen vorzunehmen gemiss Art. 44 VZG, der auch fiir die Pfandverwertung anwendbar ist. Art. 102 VZG ist in diesem Sinne zu ergànzen.

Sachverhalt

A. — In den gegen die Rekurrentin als Eigentimerin der Liegenschaft Nr. 795 in Luzern angehobenen Betreibungen auf Grundpfandverwertung beauftragte das Betreibungsamt Luzern anfangs August 1926 das Konkursamt Luzern mit der Anordnung der Verwertung der Liegenschaft. Die Rekurrentin verlangte darauf die Verschiebung der Steigerungsausschreibung bis zum 19. August, doch wurde ihr Gesuch mit Verfiigung vom 10. August abgelehnt. Hiergegen beschwerte sie 154 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 38, sich mit dem Begehren, das Betreibungsamt Luzern sei anzuweisen, die Liegenschaft schatzen zu lassen, oder, falls eine Schitzung schon stattgefunden habe, die ‘beteiligten Parteien, Glaubiger und Schuldnerin, vom Schatzungsergebnis schriftlich in Kenntnis zu setzen ; bis zum Ablauf der Frist, binnen welcher die Schatzung angefochten werden kònne oder bis zur Erledigung allfalliger Beschwerden sei daher die angeordnete Steigerungsauskiindigung zu verschieben.

B. — Mit Entscheid vom 19. August 1926 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen. Diesen am 31. August zugestellten Entscheid hat die Rekurrentin am 10. September an das Bundesgericht weitergezogen. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt und die Steigerung infolgedessen ausgekiindigt worden ist, beantragt die Rekurrentin vor dem Bundesgericht, das Betreibungsamt Luzern sei zu verhalten, die Steigerungsauskiindigung zu widerrufen und eine neue Ausschreibung erst zu erlassen, nachdem die verlangte SchAtzung der Liegenschaft vorgenommen, das SchaAtzungsergebnis brieflich der Rekurrentin mitgeteilt und die Beschwerdefrist abgelaufen oder eine allfallige Beschwerde erledigt sei, Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwégung :

Es steht verbindlich fest, dass die zu verwertende Liegenschaft vor der Ansetzung der Steigerung geschàtzt worden ist und die Rekurrentin durch eine Zustellung der Steigerungsauskiindigung vom Schatzungsergebnis Kenntnis erhalten hat. Die Rekurrentin verlangt denn auch den Widerruf der Steigerungsausschreibung und die Verschiebung der Steigerung nicht etwa deshalb, weil die eine oder andere dieser Voraussetzungen nicht erfullt sei, sondern mit der Begriindung, sie habe einen rechtlich zu schiitzenden Anspruch darauf, dass die Liegenschaft zweimal geschitzt werde, und dass ihr jede Schitzung zur Kenninis zu geben sei, bevor die letzte mit der Steigerungsauskiindigung éffentlich bekannt gemacht werde ; die Steigerung diirfe daher erst ausgeschrieben werden, wenn ihr, der Schuldnerin, die Schatzungen des Grundstiickes mitgeteilt worden selen, und die Frist, binnen welcher sie die letzte Schétzung anfechten kònne, abgelaufen oder eine allfallig erhobene Beschwerde erledigt sei.

Dieses Begehren kann nicht geschiitzt werden. In der Betreibung auf Pfandverwertung findet grundsàtzlich nur eine Schàtzung des Pfandes statt. Gemàss Art. 99 Abs. 1 VZG hat das Betreibungsamt im Pfandverwertungsverfahren die Schatzung des zu Pfand gegebenen Grundstiickes anzuordnen, wenn es das Verwertungsbegehren dem Schuldner mitgeteilt hat. Die Mitteilung des Schàtzungsergebnisses (woriiber im (Gesetze keine Bestimmungen enthalten sind), hat erst bei Anlass der Steigerungsauskiindigung zu erfolgen, und zwar ist sie auf zweifache Weise méiglich : wenn der Schàtzungswert des Grundstiickes in der Steigerungsausschreibung angegeben ist (und nach Art. 29 Abs. 2 VZG sollte dies immer der Fall sein), so geniigt nach Art. 30 VZG, (der laut Art. 102 VZG auch im Pfandverwertungsverfahren anzuwenden ist), eine Spezialanzeige gemiss Art. 139 SchKG d. h. die Zustellung einer Abschrift der Steigerungsbekanntmachung als Mitteilung im Sinne des Art. 140 Abs. 3 SchKG, gegen die gemàss Art. 9 Abs. 2 VZG auf dem Beschwerdewege eine Uberpriifung der Schàtzung vor den Aufsichtsbehòrden verlangt werden kann. Ist das Ergebnis der SchAtzung aber in der Steigerungsauskiindigung nicht enthalten, so muss es den Beteiligten gemiss Art. 99 Abs. 2 VZG durch eine besondere Anzeige zur Kenntnis gebracht werden, mit Ansetzung einer Frist zur Anfechtung der Schàtzung vor den Aufsichtsbehòrden im Sinne des eben erwahnten Art. 9 Abs. 2 VZG. Wenn somit die VZG vorschreibt, 156 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38, dass die Mitteilung des Schàtzungsergebnisses erst bei Anlass der Steigerungausschreibung den Beteiligten zur . Kenntnis gegeben werden muss, so geht sie davon aus, dass die eine nach dem Verwertungsbegehren vorzunehmende SchAtzung geniige.

Das entspricht auch der Natur der Sache : in deri Betreibung auf Pfandverwertung steht nur die Vollstreckung in das vorhandene Pfand in Frage ; wenn dieses zur Deckung der Betreibungsforderung nicht hinreicht, kommt weder eine Erginzungspfindung noch die Ausstellung eines provisorischen Verlustscheines in Betracht ; es hatte somit in der Betreibung auf Pfandverwertung eine vorlàufige Schatzung im Sinne des Art. 97 Abs, 1 SchKG gar keinen Zweck. Die Notwendigkeit einer verschiedenen Behandlung der beiden Betreibungsarten hinsichtlich der Schatzung des Verwertungsgegenstandes macht sich auch darin geltend, dass bei der Betreibung auf Pfindung gemàss Art. 116. SchKG die Verwertung gepfindeter Fahrnisse erst binnen Jahresfrist, diejenige gepfindeter Grundstiicke erst innert zwei Jahren nach Vollzug der Pfindung und der dabei durchgefiihrten Schatzung verlangt werden muss, sodass diese Schàtzung bei der Vornahme der Verwertung infolge verAnderter Verhàaltnisse méglicher Weise iiberholt sein kann, und der Verwertung eine neue Schatzung zu Grunde gelegt werden muss. Bei der Betreibung auf Pfandverwertung dagegen ist die Verwertung gemàss Art. 156 und 133 SchKG bereits im Verlaufe des zweiten Monats nach Eingang des Verwertungsbegehrens vorzunehmen ; es hatte hier also keinen Sinn, innerhalb dieser kurzen Frist von Gesetzes wegen zwei unter Umstànden kostspielige Schatzungen durchfiihren zu lassen. Wenn auch die Verweisung der Art. 155 und 156 SchKG auf die beiden Art. 97 Abs. 1 und 140 Abs. 3 SchKG dieser durch das Wesen des Pfandverwertungsverfahrens gebotenen Anordnung der VZG zu widersprechen scheint, so ist doch die VZG massgebend, die Gesetzeskraft hat und die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer wie die Betreibungsimter und die kantonalen AufsichtsbehG6rden bindet.

Ein Vorbehalt ist immerhin anzubringen. Wahrend des Lastenbereinigungsverfahrens, das sich der Steigerungsausschreibung anschliesst und unter Umstanden langere Zeit in Anspruch nimmt, sodass die Steigerung gemass Art. 102 und 41 VZG verschoben werden muss, kònnen Anderungen im Werte des Grundstiickes eintreten, namentlich infolge Wegfalls von Lasten oder auch lediglich aus Griinden der allgemeinen Wirtschaftslage ; dann ist das Betreibungsamt im Pfandverwertungsverfahren sogut wie bei der Betreibung auf Pfàndung im Sinne des Art. 44 VZG gehalten, dies von Amtes wegen festzustellen und zu entscheiden, ob die Schàtzung nochmals iiberpriift werden muss. Wenn Art. 102 VZG diese Vorschrift nicht auch fiir das Pfandverwertungsverfahren anwendbar erklàrt, so ist dies auf ein Versehen zuriickzufihren, und die Verordnung ist in diesem Sinne zu ergànzen.

In keinem Falle aber hindert die Méglichkeit einer Anfechtung dee SchAtzungsergebnisses durch die Beteiligten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 VZG oder die einer nachtriglichen Revision im Sinne des Art. 44 VZG das Betreibungsamt daran, die Steigerung bereits auf Grund der im Anschluss an das Verwertungsbegehren durchgefuhrten Schatzung auszuschreiben. Mag diese Art des Vorgehens auch Nachteile mit sich bringen, wie namentlich die Notwendigkeit des Widerrufs und einer spàteren Neuansetzung der ausgekiindigten Steigerung, wenn die Schaàtzung auf Beschwerde hin durch die Aufsichtsbehòrden eine Abinderung erfàhrt, oder wenn einer gegen sie erhobenen Beschwerde auch nur aufschiebende Wirkung erteilt wird, oder endlich wenn eine Revision der Schàtzung gemiss Art. 44 VZG Platz 158 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39.

greifen muss, so wird dadurcli doch in der Regel eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht, die jene ausnahmsweise eintretenden Nachteile mehr als aufwiegt.

' Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer - Der Rekurs wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 97, Art. 116, Art. 133, Art. 139, Art. 140, Art. 155 et Art. 156 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Ordonnance du Tribunal fédéral sur la réalisation forcée des immeubles, Art. 9, Art. 29, Art. 30, Art. 41, Art. 44, Art. 99 et Art. 102 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2012.

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