Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 18 décisions citantes n’a été analysée.

53 II 143

96. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. April 1927

Sachverhalt

I. i. S. Bächtold-Deuber gegen Witwe Birk-Strittmatter, Kaufvertrag über eine Wirtschaft. Unverbindlichkeit für den Käufer wegen absichtlicher Täuschung und Grundlagenirrtums (OR 244) ? Bedeutung der Wegbedingung einer Gewährleistung.

A. — Im Frühjahr 1926 erliess der Kläger J. Bächtold folgendes Zeitungsinserat: «Zu verkaufen: In Kleiner Gemeinde des Zürcher Oberlandes, gut gelegenes Wirtschäftli,...... Preis 36,000 Fr., Anzahlung 6-—8000 Fr. Antritt nach Übereinkunft. Auskunft beim Eigentümer J. Bäclhitold-Deuber, Wetzikon (Zürich). » Ein Gesuch der Beklagten Witwe Birk-Strittmatter in Schwanden (Kt. Glarus) um näheren Aufschluss über das Heimwesen wurde vom Kläger am 11. Mai 144 Obligationenrecht. N® 26.

1926 dahin beantwortet, er habe zwei eigene Wirtschaften, die er vermietet habe, aber nunmehr verkaufen wolle. Die eine befinde sich in Gossau bei Wetzikon, sei eine der besten Wirtschaften (z. « Frohsinn »), koste 35,000 Fr. mit 5—6000 Fr. Anzahlung. Antritt 1. Juni oder 1. Juli ; der Betrieb sei sehr gut, der Mieter wolle auswandern ; « Bierrechnungen : im letzten Jahr 3000 Franken von der Brauerei Hürlimann und 100 Fr. pro Monat von der Brauerei Uster. » Gleichzeitig lud der Kläger die Beklagte zu einer Besichtigung der Liegenschaft ein.

Die Beklagte und ihre Tochter gaben der Einladung Folge ; dabei wurden der letzteren vom Mieter der Wirtschaft namens Bäbi die Bierrechnungen vorgelegt. Auch gab Bäbi der Beklagten auf Verlangen am 20. Mai 1926 folgende schriftliche Auskunft über den monatlichen Bierumsatz und die sonstigen Einnahmen : «Bierrechnungen habe ich unterschiedlich im Winter 200 bis 300 Fr., im Sommer 500—700 Fr. ; Wein habe ich letztes Jahr für 5667 Fr. 10 Cts. gebraucht laut Fakturen, Liköre 1721 Fr. nebst Zwetschgenwasser, Rauchwaren 2601 Fr. Wenn die Wirtschaft betrieben wird, wie ich sie betreibe, gute Getränke, ehrliche Leute haben hier sicher ein gutes Fortkommen. » Die Beklagte hatte siíich auch an die Brauerei Hürlimann, sowie an die Brauerei Uster mit der Bitte um Auskunfîft über den Bierunisatz der Wirtschaft zum « Frohsinn » gewendet, erhielt jedoch von beiden Bierlieferanten den Bericht, dass ohne Einverständniserklärung des Hauseigentümers bezw. des bisherigen Wirtes eine Auskunft nicht erteilt werden könne.

Ein vom Kläger aufgestellter Vertragsentwurf (benannt « provisorischer Kaufvertrag ») erfuhr zufolge einer Besprechung des Klägers mit dem Bruder der Beklagten einige Abänderungen, von denen der BeKlagten seitens des Klägers mit Zuschrift vom 22. Mai 1926 Mitteilung gemacht wurde. Im Kaufvertrag, der am 29. Mai 1926 zu sfande kam, wurde der Kaufpreis auf 35,000 Fr. festgesetzt, zahlbar durch Überbindung eines - Schuldbriefes der Zürcher Kantonalbank, durch Übernahme einer grundpfändlich versicherten Kontokorrentschuld gegenüber der Schweiz. Volksbank Wetzikon durch die Käuferin, Errichtung eines InhaberSchuldbriefes usw., sowie durch Barzahlung von 4322 Fr. 60 Cts. per 15. Juni 1926. Hervorzuheben sind ferner folgende « weitere Bestimmungen » :

« 1, Der Besitzesantritt kann am 1. Juli 1926 erfolgen.

2, Die Gewährleistung ist wegbedungen.

4, Das Weisseln des Kellers gemäss Bericht des kantonalen Lebensmittelinspektors ist Sache des Verkäufers. » Am 1. Juni 1926 schrieb die Brauerei Hürlimann der Beklagten :

« Nachdemfi Sie Eigentümerin der Liegenschait zum «Frohsinn », Gossau, geworden, stehen wir nicht an, Ihnen die gewünschte Auskunft zu erteilen. Der Konsum des für das Restaurant « Frohsinn » von uns bezogenen Bieres betrug: 1. Januar—31. Dezember 1925 Hekto 48,75: Monat Mai 1926 Hekto 4,5».

Hierauf richtete die Beklagte auch an die Brauerei Uster eine erneute Anfrage, erhielt jedoch zur Antwort, dass durch die Auskunfterteilung seitens des Klägers die Sache als erledigt betrachtet werde.

Inzwischen hatte der Kläger der Beklagten einen Schuldübernahmeakt zur Unterzeichnung übermittelt. Die Beklagte .weigerte sich, den Akt zu unterzeichnen, und leistete auch die im Vertrag vorgesehene Barzahlung nicht. In ihrem Namen schrieb ihr Anwalt am 14. Juni 1926 an den Kläger : « Sie haben meine Klientin durch absichtliche Täuschung verleitet. Die Täuschung bestand darin, dass Sie meiner Klientin vorgaben, Sie hätten von der Brauerei Hürlimann im Jahre 1925 für 3000 Fr. Bier bezogen, während Sie in Wirklichkeit für nicht einmal 2000 Fr. bezogen hatten......

146 Obligationenrecht. N° 26.

Ob Sie es in Bezug auf die Brauerei Uster gleichgehalten haben, was anzunehmen ist, bedarf noch der genauen Feststellung. — Ebenso bedarf es noch der genauen Feststellung, ob die Bierrechnungen, die Sie der Tochter meiner Klientin vorwiesen, den Tatsachen entsprachen... Im Hinblick auf den geschilderten Tatbestand ist der am 29. Mai 1926 abgeschlossene Kaufvertrag für meine Klientin unverbindlich. Frau Birk eröffnet Ihnen hiemit ausdrücklich, dass sile ihn nicht halten wird. Durch Ihr Verhalten ist meiner Klientin erheblicher Schaden entstanden, da síe im Hinblick auf den in Frage stehenden Kaufvertrag ihr heutiges Pachtverhältnis und auch ihre Tochter ihr Dienstverhältnis gekündet hat, von den bezahlten Handänderungsgebühren und weiteren Barauslagen nicht zu sprechen. Meine Klientin hat mich daher beauftiragt, gegen Sie Klage auf Schadenersatz einzuleiten, wenn Sie nicht vorziehen, sie auf gütlichem Wege angemessen Zu entschädigen. »

Der Kläger erwiderte, er bestreite des Entschiedensten, die Beklagte durch Vorspiegelung unwahrer Tatsachen zum Ahbschluss des Vertrages verleitet zu haben ; er halte sich nach wie vor an denselben und werde, falls die Beklagte die Wirtschaft auf 1. Juli 1926 nicht antreten sollte, sie für allen ihm hieraus erwachsenden Schaden verantwortlich machen.

Der Anwalt der Beklagten hielt jedoch am eingenommenen Standpunkte fest und fügte in seiner Zuschrift vom 21. Juni noch bei : « Wir sind sogar in der Lage, Herrn Bächtold schon heute ein weiteres Täuschungsmoment nachzuweisen, nämlich das absichtliche Verschweigen des Schreibens der Gesundheitsbehörde Gossau vom 4. Mai d. J. Wir können heute nicht mehr daran zweifeln, dass bei weiterer Prüfung der Angelegenheit noch weitere ähnliche Täuschungsmomente zum Vorschein kommen werden......

B. — In der Tat hatte die Gesundheitsbehörde Gossau nach vorgenommener Besichtigung der Abort- und Pissoiranlagen in der Wirtschaîft zum « Frohsinn » am 3. Mai 1926 folgende Verfügung getroffen : « Die ganz ungenügende ÄAbort- und Pissoiranlage muss in allernächster Zeit durch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Installation ersetzt werden (§ 24 der VO zum Gesetz betr. das Wirtschaftsgewerbe). Desgleichen ist der Jauchetrog einer gründlichen Reparatur zu unterziehen, da derselbe nachgewiesenermassen nicht mehr wasserdicht ist, und die Feuchtigkeit bereits durch die Grundmauern in den Keller eindringt (§ 25 der obigen Verordnung). » Mit Zuschrift vom 4. Mai 1926 hatte die Gesundheitsbehörde Gossau diese Verfügung dem Kläger zur Kenntnis gebracht (gleichzeitig mit der Verfügung über Weisseln des Kellers), und ihm für die Ausführung der Arbeiten eine Frist bis längstens Ende Juni 1926 gesetzt.

Der Kläger hatte am 29. Mai 1926 der Gesundheitsbehörde geantwortet, dass das Weisseln des Kellers anlässlich des Einzuges des neuen Wirtes besorgt werde und dass hinsichtlich der Abortanlage die Frist verlängert werden müsse : « Die Käuferin ist davon unterrichtet, verpflichtete sich, im Laufe des Sommers die Sache in Ordnung zu machen. Wollen Sie gefl. davon Notiz nehmen, dass den Anforderungen entsprochen wird, aber etwas mehr Zeit brauchen wir dazu. » Die Beklagte erhielt ihrerseits auf eine Anfrage vom 8. Juni 1926 bei der Gesundheitsbehörde, ob der Kläger « nichts mehr zu machen habe betreff Abort », am 14. Juni 1926 die Mitteilung, es könne in eine längere Hinausschiebung der Umänderungsarbeiten nicht eingewilligt werden, es sei daran festzuhalten, dass die Inangriffnahme unverzüglich erfolge; das Wirtschaftspatent könne der Beklagten erst erteilt werden, wenn sämtliche verlangten Arbeiten ausgeführt seien.

Der Anwalt der Beklagten entgegnete hierauf am 16. Juni, die Beklagte werde den mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrag nicht halten und es sei ihr 148 Obligationenrecht. Ne 26.

im übrigen von der in Frage stehenden gesundheitspolizeilichen Verfügung nichts bekannt gewesgen.

C. — Am 23. Juni 1926 schrieb der Kläger seinem Anwalt in Bezug auf den in der Zuschrift des beklagtischen Anwalts vom 21. Juni 1926 enthaltenen Vorhalt des absichtlichen Verschweigens der Verfügung betreffend Umbau der Abortanlage, er habe der Beklagten vom Begehren der Gesundheitsbehörde Kenntnis gegeben, mit dem Beifügen, die Sache « pressiere nicht und sei leicht zu machen», er werde in diesem Sinne an die Behörde berichten, was er denn auch getan habe ; es sei beim ganzen Handel in keiner Weise etwas Heimliches vorgekommen, da die Beklagte ihren Bruder zugezogen habe, der in alles eingeweiht gewesen sei und ihr die Wirtschaft aufs Wärmste empfohlen habe.

Der Kläger erwirkte nun zunächst behufs Sicherstellung der Kaufpreisforderung von 4322 Fr. 60 Cts. vom Grundbuchamt Grüningen die Eintragung des ihm als Verkäufer gemäss Art. 8371 ZGB zustehenden gesetzlichen Grundpfandrechts ; ferner erhielt er vom Zivilgerichtspräsidenten von Glarus, unter Anrufung von Art. 808 ZGB, zur Vermeidung einer Schädigung der Grundpfandgläubiger die Ermächtigung zur Vermietung der Liegenschaft zwecks Fortführung des Wirtschaftsbetriebes. Im Laufe des Monats Juli 1926 liess er eine Reihe von Reparaturen vornehmen, worunter den von den Organen der Gesundheitspolizei verlangten Umbau der Abortanlage.

D. — Gleichzeitig belangte er die Beklagte auf Zahlung der Kaufpreisrate von 4322 Fr. 60 Cts., nebst 5% Zins seit 15. Juni 1926.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und stellte widerklageweise das Rechtsbegehren, der Kaufvertrag vom 29. Mai 1926 sei für sie als unverbindlich zu erklären, eventuell aufzuheben und es sei im einen wie im anderen Falle der Kläger und Widerbeklagte zu angemessenem Schadenersatz zu verpflichten.

E. — Mit Urteil vom 16. Oktober 1926 hat das Zivilgericht des Kantons Glarus die Hauptklage abgewiesen und die Widerklage dahin gutgeheissen, dass es den Kaufvertrag als für die Widerklägerin unverbindlich erklärte, unter Abweisung der von ihr erhobenen Schadenersatzansprüche.

F. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger und Widerbeklagte an das Obergericht Glarus appelliert. In dem vom Obergericht am 10. /12. Februar 1927 gefällten Urteil wird ausgeführt, dass infolge Unterlassung der Appellation seitens der Beklagten «ihr widerklägerisches Begehren ausser Betracht falle ». Das Rechtsbegehren der Hauptklage wurde vom Obergericht in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil abgewiesen., G. — Der Kläger und Widerbeklagte hat gegen das Urteil des Obergerichts die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage, es sei « die Klage auf Bezahlung von 4322 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 5 %, seit 15. Juni 1926 zu schützen, die Gegenklage abzuweisen. »

Erwägungen

1. , — Es fragt sich in erster Linie, ob der Kläger durch absichtliche Täuschung die Beklagte zum Abschluss des Vertrages verleitet habe.

a) Was zunächst die angebliche Täuschung durch die Angaben über den Bierumsatz anbetrifft, so steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Mitteilung des Klägers vom 11. Mai 1926, dass die Bierrechnungen der Wirtschaff zum « Frohsinn » im Jahre 1925 den Betrag von 3000 Fr. für die Brauerei Hürlimann plus 100 Fr. per Monat für die Brauerei Uster erreicht haben, was zusammen 4200 Fr. ausmacht, mit der Wirklichkeit nicht ganz im Einklang stand, wenn man unter « Bierrechnungen » nur die Fakturen für das Bier unter Ausschluss der Flaschen versteht. Aus den im Prozess eingelegten Fakturen ergibt sich, dass Bäbi im Jahre 1925 im oe i me gr i 7 150 Obligationenrecht. No 26.

ganzen von der Brauerei Hürlimann für 2497 Fr. 50 Cts. und von der Brauerei Uster für 573 Fr. Bier bezogen hatte. Damit aber eine absichtliche Täuschung durch den Kläger angenommen werden Könnte, müsste dieser sich der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst gewesen sein. Der Beweis hiefür ist nicht erbracht ; vielmehr sprechen alle Umstände dagegen. Aller Wahrscheinlichkeit nach hat sich der Kläger darauf beschränkt, die ihm vom Mieter der Wirtschaft, auf dessen Auskunft er angewiesen war, gelieferten Angaben an die Beklagte weiterzuleiten, wie denn auch die einige Tage später erfolgte direkte Mitteilung Bäbis an die Beklagte («Bierrechnungen habe ich unterschiedlich im Winter 200 bis 300 Fr., im Sommer 500-700 Fr. ») unter Zugrundelegung von 8 Wintermonaten und 4 Sommermonaten s0gar einen noch etwas höheren Betrag für das Jahr 1925 ergeben würde, nämlich 4400 Fr. Wenn es dabei dem Kläger entging, dass Bäbi unterlassen hatte, den für die Flaschen in Rechnung gestellten Ansatz in Abzug zu bringen, so0 könnte hierin höchstens eine Nachlässigkeit erblickt werden. Das fahrlässige Aufstellen einer falschen Behauptung begründet indessen nicht den Vorwurf der absichtlichen Täuschung (vgl. OsER, Komm. Anm. I13 a zu OR 28; v. Tuer OR I S. 265). Freilich genügt zur Annahme eines zivilrechtlichen Betruges auch blosser dolus eventualis : doch könnte von einem solchen die Rede nur sein, wenn der Kläger die Angaben über den Bierumsatz gemacht hatte, ohne von der Höhe desselben überhaupt etwas zu Wwissen.

Ausserdem wäre mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte sich nicht mit der Auskunft des Klägers begnügt, sondern unmittelbar darauf auch Bäbi über den Bierumsatz befragt, und ferner ibre Tochter in ihrem Auftrag die Bier-, Wein-, Spirituosen- und Zigarrenrechnungen an Ort und Stelle eingesehen hat, der Kausalzusammenhang zwischen der in der Zuschrift des Klägers vom 11. Mai 1926 enthaltenen Auskunft und dem AbObligationenrecht. N° 26.

schluss des Vertrages unter allen Umständen als untktarbrochen zu betrachten.

b) Eine weitere Täuschung s0ll darin liegen, itæss der Kläger der Beklagten den Empfang der Verfügung der Gesundheitsbehörde von Gossau vom 3. Mai 1926 verschwiegen habe, durch die er zum Umbau der Abortanlagen und zur Instandstellung der Jauchegrube aufgefordert worden war. Es ist der Beklagten zuzugeben, dass die Gebote der Loyalität im Geschäftsverkehr es dem Kläger zur Pflicht machten, den Inhalt der Zuwschrift der Gesundheitsbehörde vom 4. Mai 1926 der Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Denn er wusste, dass die Beklagte die Wirtschaft weiterzuführen beabsichtige und infolgedessen ein naheliegendes Interesse daran habe, über die in wirtschaftspolizeilicher Hinsicht zu erfüllenden Anforderungen orientiert zu Sein, zumal da die Gesundheitsbehörde Gossau die in Frage stehende Verfügung unmittelbar vor dem Übergang der Wirtschaft an die Beklagte erlassen hatte. Ob nun der Kläger die Beklagte von jener Verfügung in Kenntnis gesetzt hat, ist nicht vollständig abgeklärt. Die Vorinstanz erachtet den Beweis nicht als- erbracht, dass er der Beklagten die Zuschrift der Gesundheitsbehörde vom 4. Mai 1926 « vorgelegt » habe. Allein es genügte, dass er ihr vom Inhalt derselben Kenntnis gab. Nun bezeichnet die Vorinstanz selbst in für das Bundesgericht verbindlicher Weise die Darstellung der Beklagten, dass síe durch einen ihr unbekannten Gast ganz zufällig in Schwanden darauf aufmerksam gemacht worden seì, der Kläger habe die Wirtschaft zum « Frohsinn» mar deshalb verkauft, um den notwendigen Reparaturen, die siìch voraussichtlich auf zirka 2000 Fr. beziffern werden, zu entgehen, als « unglaubhaft ». Alsdann aber kann die direkte Anfrage der Beklagten vom 8. Juni 1927 an die Gesundheitsbehörde von Gossau, ob der Kläger « nichts mehr zu machen habe betreff Abort » kaum durch einen andern Umstand veranlasst worden sein, als durch die 152 Obligationenrecht, N° 26.

Kenntnisgabe der Verfügung der Gesundheitsbehörde vom 3. Mai 1926, wie denn auch der Kläger in seiner Antwort vom 29. Mai 1926 auf deren Aufforderung vom

4. gl. Mts. zum Umbau der Abortanlage ausdrücklich erklärte, « die Käuferin sei davon unterrichtet ». Damit stehen auch die in der Hauptsache übereinstimmenden Aussagen der im Verfahren vor Obergericht (zum Teil neuerdings) einvernommenen drei Zeugen Bäbi, Bosshardt und Lischer im Einklang, dass der Bruder der Beklagten sich am 14. November 1926 anlässlich eines Besuches des ersteren bestimmt dahin geäussert habe, « er habe selbst gehört, wie der Kläger zu der Beklagten gesagt habe, dass Pissoir und Abtritt getrennt werden müssen », es sei micht wahr, dass der Kläger das verschwiegen habe, er (Strittmatter) wäre bereit, das vor Gericht zu bezeugen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass in der mehrerwähnten Zuschrift der Gesundheitsbehörde von Gossau nicht nur vom Umbau der Abortanlage, sondern auch vom Weisseln des Kellers die Rede ist, das unter allen Umständen schon vor Kaufsabschluss zwischen den Parteien zur Sprache gekommen war, da ja der Vertrag ausdrücklich bestimmt, dass diese Arbeit Sache des Verkäufers sei. Nun liegt die Annahme, dass der Beklagten vom ganzen Inhalt der Verfügung der Gesundheitspolizei Kenntnis gegeben, von der Erwähnung der von der Käuferin nach Vertragsabschluss auszuführenden Arbeiten aber, weil unnötig, Umgang genommen worden sei, weit näher, als die gegenteilige Vermutung einer bloss teilweisen Kenntnisgabe der Gegenstand der Zuschrift vom 4. Mai 1926 bildenden Auflage. Nach alledem feblt es auch in dieser Hinsicht an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme einer absichtlichen Täuschung.

2. Die Beklagte macht weiterhin geltend, sie habe sìch beim Abschluss des Vertrages in einem wesentlichen Irrtum befunden, indem sie von einer irrtümlichen Auffassung in Bezug auf die Höhe des Bierumsatzes ausVbligationenrecht. N° 26. 153 gegangen sel, vom Begehren der Gesundheitsbehörde Gossau um Vornahme dringlicher Instandstellungsarbeiten keine Kenntnis gehabt und namentlich auch nicht gewusst habe, dass die Gesundheitsbehörde die Erteilung des Wirtschaftspatentes von der Ausführung der Arbeiten abhängig mache.

Hiezu ist zu bemerken : Der sog. Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Ziff. 4 OR, auf den sich die Beklagte speziell beruft, ist, wie das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der Doktrin schon wiederholt ausgesprochen hat, seiner Natur nach ein besonders qualifizierter Irrtum im Motiv, der mit Rücksicht auf seine besonderen Eigenschaften s0 behandelt werden s0ll, als wäre er ein wesentlicher ; er unterscheidet sich vom gewöhnlichen Irrtum im Beweggrunde dadurch, dass es bei ihm nicht lediglich auf die subjektive Vorstellung des Irrenden ankommt, sondern darauf, ob diese Vorstellung sich bezogen habe auf einen Sachverhalt, weicher bei objektiver Betrachtung, vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus, als condicio sine qua non für den Abschluss eines solchen Vertrages bezeichnet werden kann (vgl. BGE 43 II 780 f.: 47 II 89 ff, ; 48 IT 238 ff., 380 f. ; 49 IT 493 ff., sowie die neuesten Urteile vom 7. Febr. 1927 i. S. Leemann gegen Egger und vom 21. März 1927 i. S. Meyer gegen Maschinenfabrik Brugg; OsER, Anm. VII 3a zu OR 24; v. Tueur OR I

5. 297 ff.). Danach kann ein Grundlagenirrtum dann nicht angenommen werden, wenn die irrtümliche Vorstellung auf Eigenschaften der Kaufsache Bezug hat, welche Gegenstand einer Garantie hätten bilden können, die seitens des Verkäufers förmlich wegbedungen oder abgelehnt wurde, und der Käufer trotzdem den Vertrag abgeschlossen hat ; die Berufung auf den Irrtum ist in solchen Fällen, weil Treu und Glauben widersprechend, nach Árt. 25 Abs. I OR unstatthaft.

3. Geht man hievon aus, s0 erweist sich die Irrtumseinrede der Beklagten vorab insoweit als unstichhaltig, 154 Obligationenrecht. No 26, als gie sích auf die Höhe des Bierumsatzes pro 1925 bezieht ; denn die Beklagte hat dadurch, dass siíe in die Wegbedingung jeder Gewährleistung seitens des Klägers als Verkäufers einwilligte, auf eine Gewährspflicht desselben hinsichtlich der Rendite der Wirtschaft, einer Haupteigenschaft des Kaufgegenstandes, verzichtet. Zudem wäre, rein objektiv betrachtet, der Umstand, ob der Bierkonsum im Vorjahre einige Hundert Franken mehr oder weniger ausgemacht habe, kaum geeignet gewesen, die Beklagte entscheidend zu beeinflussen, zumal da nicht nur der Bierausschank in Betracht zu ziehen ist, sondern auch der Ausschank von Wein und Spirituosen und der Verkauf von Rauchwaren, die bisher zusammen einen erheblich höheren Betrag erreicht hatten als der Bierumsatz, und im übrigen der Verkauf nicht nur die Wirtschaft als solche umfasste, sondern die ganze Liegenschaft nebst Zubehörden.

An der nämlichen Erwägung scheitert die Irrtumseinrede, soweit sie Sich auf die angebliche Unkenntnis des Umstandes gründet, dass gewisse durch die Organe der Gesundheitspolizei geforderte Instandstellungsarbeiten dringlicher Natur vorzunehmen waren, sowie vollends daran, dass nach den Ausführungen in Erw. 1b oben nicht angenommen werden kann, dass die Beklagte den Vertrag in Unkenntnis der Aufforderung abgeschlossen habe, die einige Tage zuvor seitens der Gesundheitsbehörde von Gossau an den Kläger ergangen war. :

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann ferner ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Ziff. 4 OR auch darin nicht erblickt werden, dass die Beklagte nicht gewusst habe, dass die Ausführung jener Instandstellungsarbeiten eine « Vorausssetzung zur Patenterteilung » bilde. Wenn auch naturgemäss beide Parteien davon ausgingen, dass die Beklagte die vom Kläger erworbene Wirtschaft werde weiterbetreiben Können und die Erwirkung des hiezu erforderlichen Patentes keine Schwierigkeiten bieten werde, s0 könnte von einem Irrtum über eine nach objektiver Betrachtung notwendige Vertragsgrundlage doch wohl nur dann gesprochen werden, wenn die zuständige Instanz die Erteilung des Patents verweigert haben würde. Eine solche Massnahme hat aber die Gesundheitsbehörde von Gossau nicht getroffen, sondern sie hat sich in der Zuschrift vom 14. Juni 1926 an die Beklagte (welch letztere übrigens nicht um Erteilung des Patentes nachgesucht hatte) darauf beschränkt, zu verlangen, dass die Reparaturarbeiten unverzüglich in Angriff genommen Werden, mit dem Beifügen, dass das Wirtschaftspatent ersf erteilt werden könne, wenn sämtliche geforderten Arbeiten ausgeführt seien. Dass diese Drohung nicht allzu ernst gemeint war, geht schon daraus hervor, dass der nach Abbruch der Beziehungen zwischen den Parteien neu aufgezogene Wirt den Betrieb der Wirtschaft schon am 11. Juli 1926 aufnehmen konnte, trotzdem die in Frage stehenden Arbeiten erst im Laufe des Monats August zur Vollendung gelangten. Im Hinblick darauf, dass die Parteien sich der Notwendigkeit und der Dringlichkeit der in Frage stehenden Arbeiten SOWIESO bewusst waren, und diese bei etwelcher Beschleunigung offenbar in wenigen Wochen hätten bewältigt werden können, liesse sich die Annahme, dass der Abschluss des Vertrages unterblieben wäre, wenn die Parteien damals gewusst hätten, dass die Erteilung des Wirtsschaftspatentes von der vorgängigen Ausführung der Instandstellungsarbeiten abhängig gemacht werde, mit einer loyalen geschäftlichen Auffassung nicht vereinbaren.

4. Eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages wegen Mängel der Kaufsache endlich ist schon mit Rücksicht auf die Vereinbarung über Aufhebung der Gewährspflicht ausgeschlossen, deren Gültigkeit mangels arglistiger Verschweigung der Mängel nicht bezweifelt werden kann. In Hinsicht auf die Abortanlagen stünde 156 Obligationenrecht. N° 27.

einer Berufung auf Art. 197 OR ferner der Umstand entgegen, dass die Beklagte vor Abschluss des Kaufvertrages die Liegenschaft persönlich besichtigt hatte und überdies durch ihren Bruder und ihre Tochter hatte in Augenschein nehmen lassen, s0dass angenommen werden müsste, síie habe allfällige Mängel zur Zeit des Kaufes gekannt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt und damit, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Glarus vom 10./12. Februar 1927, die Beklagte zur Zahlung von 4322 Fr. 60 Cts. nebst 5% Zins seit 15. Juni 1926 an den Kläger verurteilt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 24 et Art. 197 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 808 et Art. 8371 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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