53 II 216
40. Urteil der IT, Zivilabtellung vom 50. Juni 1927
Faits
I. i. S. Muff gegen Hess.
Die negative Eigentumsklage ist unverjäbrbar (Erw. 2).
Sind bei Bauten die vom kantonalen Rechte festgesetzten Abstände nicht beobachtet worden, so muss der Klage des Verletzten auf Beseitigung grundsätzich stattgegeben werden (ZGB Art. 641 Abs. 2, 679,685 Abs 2, 686), es sei denn dass die Voraussetzungen des Art. 674 Abs. 3 zutreffen (Erw. 4). Beurteilung dieser Frage (Erw. 3).
À. — Îm Jahre 1923 baute der Beklagte auf seiner Liegenschaft in Alpnachdorf ein Haus. Nach Beginn der Arbeiten erhielt er vom Landweïbelamt folgende auf Antrag des Klägers erlassene « Amtliche Anzeige » D. d. 18. April 1923 :
« Herr Spenglermeister Jos. Muff, Alpnachdorf, lässt sense unter Hinweis auf Art. 138 EG zum » ZGB amtlich mitteilen, dass Sie nicht berechtigt sind, » Ihr projektiertes Haus näher an die nachbarliche » Grenze zu bauen als zwei Meter Abstandsgrenze » zwischen der Grenze und dem Dachkennel » [hres projektierten Hauses. Eine Abstandsgrenze von » zwei Metern, berechnet von der Mauer Ihres projek- » tierten Hauses bis zur nachbarlichen Grenze, würde » nicht zulässig sein...
Der angeführte Art. 138 des EG zum ZGB für den Kanton Unterwalden ob dem Wald lautet in seinem hier massgebenden Teiïle : « Der Abstand eines Gebäudes von der nachbarlichen Grenze darf ohne Einwilligung des Nachbarn…… in Dôrfern nicht weniger als zwei Meter betragen. » Am 20. April 1923 liess der Beklagte u. a. antworten : « Herr Hess hat die Abstandsgrenze richtig eingehalten. Er wird in der angefangenen Weise weiter bauen. Gegen eine eventuelle Klage wird er diesen Standpunkt vor allen Instanzen zu begründen und zu wahren wissen.