Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

53 II 250

44. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Juni 1927

Sachverhalt

I. i. S. Buss A.-G. gegen Solothurn-Münster-Bahn.

Aktienrecht. Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung über Verteilung des Reingewinnes Wegen Statutenwidrigkeit. Begriff des zur Verfügung der Aktionäre stehenden Reingewinnes (OR 629 u. 630). Nicht in den Statuten vorgesehene Reserveanlagen (OR 631 IIl), Kriterien für deren Zulässigkeit, speziell gegenüber PrioritätsaktionáâÎren.,.

A. — Am 390. April 1899 wurde zum Zweck des Baues und Betriebes einer Eisenbahn von Solothurn nach Münster durch den Weissenstein in Solothurn eine Aktiengesellschasft gegründet. Die Bauarbeiten, die durch Vertrag vom 22. Mai 1903 der Firma Buss A.-G. in Basel zum Pauschalpreis von 5,120,000 Fr. übergeben worden waren, wurden im November 1903 in Angriff genommen. Die Bahn, die für den Dampfbetrieb eingerichtet wurde, konnte am 3. August 1908 eröffnet werden.

Die Solothurn-Münster-Bahn nahm auf Grund eines am 22. Mai 1903 mit der Buss A.-G. und der Basler Handelsbank abgeschlossenen Finanzierungsvertrages am 24. Januar 1904 zwei Obligationenanleihen von je 1,250,000 Fr. auf, wovon das erste zu 414 % verzinslich und durch eine im I. Range auf der Bahn lastende Hypothek sichergestellt, das zweite. zu 4 % verzinslich und durch eine Hypothek TI. Ranges pfandrechtlich verSichert war ; letzteres Anleihen wurde bis auf einen Betrag von 90,000 Fr. von der Solothurner Kantonalbank gezeichnet, unter Garantieübernahme durch die Einwohnergemeinde Solothurn, welcher die übrigen an der Bahn interessierten solothurnischen und bernischen Gemeinden bis zur Hälfte der Schuld Rückgarantie leisteten.

Bei der Abrechnung über die Bauarbeiten kam es zwischen der Solothurn-Münster-Bahn und der Buss A.-G. zu Differenzen, zu deren Beilegung das im Bauvertrag vorgesehene Schiedsgericht in Tätigkeit trat. Dieses kam zum Schlusse, dass die Bauherrin der Unternehmerin noch 400,000 Fr., zuzüglich 85,909 Fr. 55 Cts. für ausserordentliche Regie- und Extraarbeiten schulde. Die Parteien schlossen auf dieser Grundlage einen Vergleich ab. Laut demselben war der Betrag von 400,000 Fr. am 16. April 1914 fällig ; der Zinsfuss für die weitere Forderungssumme von 85,909 Fr. 55 Cts. wurde durch Schiedsgerichtsspruch vom 16. Mai 1914 auf 5 % und der Zinsbeginn auf den 24. September 1908 festgesetzt. Die Solothurn-Münster-Bahn hat an diese Schuld am 8. Mai 1914 Fr. 66,800 und am 23. Juni 1914 68,320 Fr. 60 Cts. abbezahlt, so dass sie der Buss À.-G. noch 350,788 Fr. 95 Cts. nebst Zins schuldete.

Die finanzielle Notlage, in welche die SolothurnMünster-Bahn infolge des Krieges geriet, verhinderte sie, weitere Zahlungen an die Buss A.-G. zu leisten. Diese hob gegen die Bahn Betreibung an, die sie bis zur Konkursandrohung fortführte. Am 25. April 1916 stellte sie beim Bundesgericht das Gesuch um Anordnung der Zwangsliquidation der Solothurn-Münster-Bahn, welches sie jedoch, nachdem inzwischen der Bundesrat der Bahn eine ausserordentliche Stundung für ihre sämtlichen Schulden bis §1. Dezember 1919 (gemäss Art. 78 ff. des BG über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnunternehmungen) gewährt und die Bahn eine Sanierung des Unternehmens angebahnt und dabei auch die Elektrifikation ins Auge gefasst hatte, am 1. März 1920 zurückzog, gegen die Verpflichtung seitens der Bahn, dass im Falle der Einleitung einer neuen Betreibung nicht Rechtsvorschlag erhoben werde, Die Solothurn-Münster-Bahn musste jedoch im Jahre 1920, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, die Hilfe des Bundes und der beteiligten Kantone und Gemeinden (gemäss dem BB vom 18. Dezember 1918 über Hilfeleistung an notleidende Transportunternehmen) in Anspruch nehmen ; dabei wurde auf die Durchführung der Elektrifikation der Kosten wegen einstweilen verzichtet.

B. — Nachdem sich die Verhältnisse wieder einigermassen gebessert hatten und der auf den 1. April 1922 fällig gewordene Coupon auf dem Hypothekaranleihen

I. I. Ranges hatte eingelöst werden können, wurde ein Sanierungsvorschlag ausgearbeitet und den Gläubigern vorgelegt. Nach einer zweiten Gläubigerversammlung vom 24. Juni 1922 wurde die Sanierung in folgender - Weise durchgeführt : a) Das bisherige Aktienkapital im Betrage von 4,826,500 Fr., eingeteilt in 9653 Aktien von je 500 Fer., wurde durch Abschreibung von /; oder von 300 Fr. auf jeder Aktie auf 1,930,600 Fr. herabgesetzLt und als Stammaktienkapital erklärt. — db) Die Gläubiger des 414 % Hypothekaranleihens I. Ranges von 1,250,000 Fr. verzichteten auf die (uneingelöst gebliebenen) Semesterzins-Coupons pro 1. Oktober 1916 und 1. April 1917 von je 22 Fr. 50 Cts. und erklärten sich einverstanden, dass die Zinscoupons vom 1. Oktober 1917 bis 1. Oktober 1921 im Gesamtbetrage von 202 Fr. 50 Cts. für jede Obligation (9x 22 Fr, 50 Cts.) in Prioritätsaktien

I. I, Ranges von je 200 Fr. umgewandelt werden, wogegen der Zinsendienst mit Wirkung vom 1. April 1922 für diese Obligationenkategorie wieder aufgenommen wurde. Die Maximaldividende für die neu geschaffenen Prioritätsaktien I. Ranges wurde auf 5 % festgesetzt. — c) Die Gläubiger bezw. Solidarbürgen des 4 %, Hypothekaranleihens II. Ranges von ebenfalls 1,250,000 Fr. verzichteten auf die Einlösung bezw. Rückzahlung der Semesterzins-Coupons vom 1. Oktober 1915, 1. Oktober 1916 und 1. Oktober 1917 und waren mit der Umwandlung der übrigen Zinscoupons bis 1. April 1922 in Prioritätsaktien II. Ranges von je 5000 Fr. einverstanden. Die Maximaldividende für diese Aktien wurde auf 414 % festgesetzt. — d) Die Gläubiger der sog. schwebenden Verbindlichkeiten (worunter die Buss À.-G.), die sich einschliesslich Zinsen auf 1,102,433 Fr. 98 Cts. beliefen, verzichteten ab 1. Januar 1915 auf die aufgelaufenen Zinsen und verpflichteten sich, für die s0 verbliebenen Schuldbeträge von 845,000 Fr. Prioritätsaktien III. Ranges von je 5000 Fr. mit einer Maximaldividende von 9 % zu übernehmen. Für ihre Gesamtforderung von 914,969 Fr. 13 Cts., die auf rund 400,000 Fr. herabgesetzt wurde, erhielt die Buss A.-G. 80 Aktien dieser Kategorie. — e) Hinsichtlich der Verwendung des Reingewinnes wurde bestimmt, dass ein nach Ausrichtung der festgesetzten Maximaldividenden auf die Prioritätsaktienkapitalien verbleibender Überschuss zur Äufnung eines Ámortisationsfonds zu verwenden sei und dass die Kapitalien dieses Fonds zur Rückzahlung der Prioritätsaktien I. und II. Ranges verwendet werden sollen in der Weise, dass erst nach vollständiger Rückzahlung der Aktien I. Ranges die Rückzahlung auf denjenigen IT. Ranges erfolgen dürfe. Die Generalversammlung habe sowohl den Umfang der Einlagen in den Amortisationsfonds, als auch das Mass der auf den Prioritätsaktien zu leistenden Rückzahlungen zu bestimmen. Eine Dividende auf die Stammaktien dürfe nicht ausgerichtet werden, solange die Prioritätsaktien I. und II. Ranges nicht vollständig zurückbezahlt seien.

Nachdem der Sanierungsvorschlag von den Gläubigern und Aktinnären mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen worden war, wurden in der Generalversammilung der Aktionäre vom 24. März 1923 die dem Sanierungsvertrag entsprechenden Statutenänderungen beschlossen.

Aus den neuen Statuten sind folgende Bestimmungen hervorzuheben :

$ D: « Das Grundkapital beträgt 3 480, 600 Fr. und zerfällt in :

1. Prioritätsaktienkapital I. Ranges von 250,000 Fr., eingeteilt in ‘1250 Aktien von 200 Fr. ;

2. Prioritätsaktienkapital II. Ranges von 250,000 Fr, eingeteilt in 50 Aktien von 5000 Fr. ;

3. Prioritätsaktienkapital III. Ranges von 850, 000 Fr. 5 eingeteilt in 170 Aktien VON 5000 Fr. ;

4. Stammaktienkapital von 1,930,600 Fr., eingeteilt in 9653 Aktien von 200 Fr. » § 8: «Die Prioritätsaktien geniessen die in diesen Statuten normierten Vorzugsrechte am jährlichen Reinertrag ; im übrigen haben alle Aktien ohne Unterschied im Verhältnis des Kapitals, das sie repräsentieren, Anteil an dem Gesellschaftsvermögen., » § 37: « Der nach Dotierung des Erneuerungsfonds, Abschreibung der zu amortisierenden Verwendungen und Speisung des Reservefonds vom Betriebsüberschuss Verbleibende Reingewinn steht zur Verfügung der Aktionäre in dem Sinne, dass zunächst den Prioritätsaktien I. Ranges eine Dividende bis zu 5 %, hernach denjenigen IT. Ranges eine solche bis zu 414 % und schliesslich denjenigen ITT. Ranges eine solche bis zu 5 % des betreffenden Aktienkapitals zufällt. — Der noch verbleibende Reingewinn soll zur Äufnung eines Amortisationsfonds verwendet werden. Die Kapitalien dieses Fonds sìnd zur Rückzahlung der Prioritätsaktien I. und II. Ranges zu verwenden und zwar in der Weise, dass erst nach vollständiger Rückzahlung der Aktien I. Ranges die Rückzahlung auf denjenigen II. Ranges erfolgen darf. — Solange die Prioritätsaktien I. und II. Ranges nicht vollständig zurückbezahlt sind, darf eine Dividende auf den Stammaktien nicht ausgerichtet werden. Die Generalversammlung bestimmt gemäss den vVorstehenden Grundsätzen, welche Dividenden auszubezahlen sind, in welchem Umfange die Einlagen in den Amortisationsfonds und die Rückzahlungen aus demselben an die Prioritätsaktien I. und II. Ranges zu geschehen haben und was auf neue Rechnung vorzutragen ist. — Die Auszahlung der Dividende erfolgt nach der Genehmigung der Rechnungen durch die zuständigen Behörden auf den vom Verwaltungsrate bestimmten Zeitpunkt. » :

Die beschlossenen Änderungen wurden sowohl vom eidgenössischen Eisenbahndepartement als auch vom Grossen Rate des Kantons Bern genehmigt und traten mit dem Eintrag in das Handelsregister in Rechtskraft.

Durch Beschluss der Generalversammlung vom 28. Juni 1924 wurde Art. 5 der Gesellschaftsstatuten noch dahin abgeändert, dass das Prioritätsaktienkapital IT. Ranges und damit das ganze Grundkapital um 50,000 Fr. (entsprechend dem Betrag der uneingelöst gebliebenen Coupons per 1. Oktober 1922 und 1. April 1923), d. h. auf 300,000 Fr. bezw. auf 3,330,600 Fr. erhöht wurden.

C. — Während die Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres 1922 mit einem Passivsaldo von 395,683 Fr. 97 Cts. abgeschlossen hatte, der auf neue Rechnung vorgetragen worden war, ergab der Rechnungsabschluss pro 1923 einen Überschuss von 13,756 Fr. 01 Ct., den die Generalversammlung der Aktionäre ebenfalls auf neue Rechnung vorzutragen beschloss. (In der Gewinn- und Verlustrechnung pro 1923 figuriert unter den Einnahmen u. a. eine Nachvergütung der Eidgenossenschaft von 88,782 Fr. 54 Cts. für Militärtransporte während des Grenzbesetzungsdienstes.) Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1924, wie sie von der Direktion dem Verwaltungsrat vorgelegt wurde, erzeigte einen Reingewinn von 134,390 Fr. 51 Cts., bezw. nach Abzug der Einlage von 20,000 Fr. in den Reservefonds, von 114,390 Fr. 51 Cts., den die Direktion wie folgt zu verwenden beantragte : a) Ausrichtung einer Dividende von 5 % mit zusammen 12,500 Fr. an die Prioritätsaktien I. Ranges ; dè) Bildung eines Fonds zur Elektrifikation und Zuwendung einer erstmaligen Einlage von 80,000 Fr. an denselben ; c) Vortrag auf neue Rechnung : 21,890 Fr. 51 Cts.

In der Verwaltungsratssitzung vom 6. Juni 1925 wies der Präsident darauf hin, dass die * Áusrichtung einer Dividende von 414 % an die Prioritätsaktien IT. Ranges und von 5 % an diejenigen III. Ranges (mit zusammen 96,000 Fr.) eine erhebliche Reduktion der verfügbaren Mittel, welche infolge von Rekonstruktionsarbeiten im Weissenstein-Tunnel seit 31. Dezember 1924 bereits von 256 Obligationenrecht. N°, 44, 226,000 Fr. auf rund 150,000 Fr. zurückgegangen seien, im Gefolge haben würde und dass die Elektrifikation nach fachmännischer Auffassung dringlich geworden sei. Von anderer Seite wurde der Meinung Ausdruck gegeben, dass sich die Anlage einer Spezialreserve in erster Linie für die im Tunnel auszuführenden Arbeiten rechtfertige. Der Vertreter der Buss A.-G., Dir. Ammann, erhob Einsprache gegen die von der Direktion vorgeschlagene Gewinnverteilung und beantragte Äusrichtung der in den Statuten vorgesehenen Maximaldividende an die Prioritätsaktien II. und III. Ranges. Er unterlag jedoch mit diesem Antrag, und es beschloss der Verwaltungsrat - (mit sämllichen Stimmen gegen diejenige des Herrn Ammann), der Generalversammlung zu beantragen, es seien die Vorschläge der Direktion zu genehmigen, wobei ‘immerhin der neu zu bildende Fonds als „Fonds für Verbesserung der Bahnanlage und Elektrifikation““ zu bezeichnen sei.

An der ordentlichen Generalversammlung vom 27. Juni 1925 erneuerte Dir. Ammann den bereits im Schosse des Verwaltungsrates gestellten Antrag (Ausrichtung einer Dividende von 41 % an die Prioritätsaktien IT. Ranges, von 9 % an diejenigen III Ranges und Zuweisung des verbleibenden Restes an den Amortisationsfonds für Rückzahlung der Prioritätsaktien I. und TI. Ranges) ; der Antrag wurde wiederum abgewiesen und die Gewinnverteilung im Sinne des Vorschlages des Verwaltungsrates geregelt, wogegen Ammann Protest zu Protokoll erklärte. .

D. — Am 3. September 1925 hob die Buss A.-G. beim Richteramt Solothurn - Lebern gegen die SolothurnMünster-Bahn Klage an, mit den Rechtsbegehren :

« 1. Es sei der Beschluss der Generalversammlung der beklagtischen Gesellschaft vom 27. Juni 1925 betreffend Verwendung des Reingewinnes von 114,390 Fr. 51 Cts. dende auf die Prioritätsaktien I. Ranges auszurichten sind, als ungültig zu erklären.

2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin als - Eigentümerin von 80 Prioritätsaktien III. Ranges von je 9000 Fr. eine Dividende von 5 % mit zusammen 20,000 Fr. auszurichten, nebst Zins zu 5 % vom 11. Juli 3. Die Beklagte sei anzuweisen, den vom Gewinnsaldo von 114,390 Fr. 51 Cts. nach Abzug der den Prioritätsaktien zukommenden Maximaldividende von zusammen 68,500 Fr. verbleibenden Überschuss einem Amortisationsfonds zur Rückzahlung der Prioritätsaktien I. und IT. Ranges zuzuwenden. » E. — Das Obergericht des Kantons Solothurn hat mit Urteil vom 30. Oktober 1926 die Klage gänzlich abgewiesen.

F. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin - die Berufung. an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. E D

Erwägungen

1. In ihrer Eigenschaft als Aktionärin der Beklagten ist die Klägerin zur Anfechtung des von ihr als statutenwidrig angesehenen Beschlusses der Generalversammlung der Aktionäre vom 27. Juni 1925 nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts legitimiert (vgl. BGE 20 S. 950 ff.; 26 IT 434: 27 II 235 ; 28 TI 489 u. a. m.). Ñ Andrerseits unterliegt die Anfechtungsklage des Aktionäárs, wie das Bundesgericht in zwei neuesten Entscheidungen (BGE 53 II 45 f. u. 228 ff.) ausgesprochen hat, nicht etwa der einmonatigen Klagefrist des Art. 75 ZGB.

à. — Die Beklagte nimmt gegenüber der Klage in erster Linie den Standpunkt ein, es fehle überhaupt für das Geschäftsjahr 1924 an einem zur Verfügung der Aktionäre stehenden Reingewinn i. S. von § 37 der Gesellschaftsstatuten, so0 dass bereits aus diesem Grunde 258 Obligationenrecht. N° 44.

von einer Verletzung der statutarischen Gewinnverteilungsvorschriften nicht die Rede sein könne. Allein diese » von der Vorinstanz nicht näher auf ihre Stichhaltigkeit geprüfte Einwendung scheitert schon daran, dass ja durch die Bilanz pro 1924, wie sie der Generalversammlung vorgelegt und von dieser, wie auch vom Eidgenössischen Eisenbahndepartement als Aufsichtsbehörde, genehmigt worden ist, ein Reingewinn von 114,390 Fr. 51 Cts. ausgewiesen ist, über den die Generalversammlung vom 27. Juni 1925 auch tatsächlich verfügt hat. In dem von der Direktion und dem Verwaltungsrat der Generalversammlung erstatteten Geschäftsbericht pro 1924 wird denn auch ausdrücklich erklärt, dass nach der Verzinsung der festen Anleihen und schwebenden Schulden, der reglementarischen Einlage in den Erneuerungsfonds und einer auf 20,000 Fr. festgesetzten ordentlichen Einlage in den Reservefonds sich ein «zur Verfügung der Aktionäre verbleibender Aktiv-Saldo von 114,390 Fr. 51 Cts.» ergebe, für dessen Verwendung auf den dem Berichte beigefügten Antrag des Verwaltungsrates verwiesen werde. Es ist nicht recht verständlich, wie bei dieser Sachlage die Beklagte an ihrer Bestreitung, dass pro 1924 ein solcher Reingewinn vorhanden gewesen sei, festhalten kann. Nach ihrer Auffassung kommen vom Betrage von 114,390 Fr. 51 Cts. in Abzug einmal der 13,756 Fr. 01 Ct. betragende Übertrag vom Jahre 1923, ferner der Vortrag auf neue Rechnung im Betrage von 21,890 Fr. 51 Cts., sowie der Unterschied zwischen der Summe der disponiblen Mittel pro 31. Dezember 1923 und derjenigen auf den 3. Juni 1925, eventuell die Nettobauverwen- - dungen pro 1924 im Betrage von 71,730 Fr. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass der handelsrechtliche Reingewinn i. S. der Art. 629 und 630 OR, auf den die Aktionäre pro rata Anspruch haben, soweit er nach den Statuten zur Verteilung unter sie bestimmt ist, nicht Betriebsgewinn ist, sondern Vermögensstand, nämlich der Überschuss der Aktiven über die Passiven, wenn Grundkapital, Reserven und ähnliche Fonds unter die letzteren eingestellt werden, und dass er sowohl aus dem Betrieb, als aus Vermögenszuwachs stammen oder auch aus blossen Buchoperationen, wie beispielsweise einem Übertrag vom Vorjahre, sich ergeben kann. Die Auffassung der Beklagten, dass ein solcher Übertrag eine Art Reserve zur ungestörten Fortsetzung des Betriebes darstelle, die

grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung der Aktionäre stehe, ist unzutreffend ; es kann darin vielmehr nur ein Verzicht der Aktionäre erblickt werden, im betre ffenden Jahr die auf neue Rechnung vorgetragene Summe zur Verteilung zu bringen (vgl. ZIMMERMANN, Jahresbilanz der A.-G. S. 175 /6; ForLIE7, Bilan ds. les s0C. anon. S. 283). Unhaltbar ist auch der Standpunkt, dass die Summe von 21,890 Fr. 51 Cts., welche die Generalversammlung vom 27. Juni 1925 selber auf neue RechNung vorzutragen beschlossen hat, nicht als unter den zur Verfügung der Aktionäre stehenden Reingewinn fallend angesehen werden könne — da ja sonst die Generalversammlung die in Frage stehende Verfügung gar nicht hätte treffen können —, sowie, dass die angebliche Reduktion der « disponiblen Mittel » — d. h., nach der Auffassung der Beklagten, der Differenz zwischen den Aktivbilanzposten « Wertbestände und Guthaben » und dem Passivposten « Reservefonds » — bei der Festsetzung des Reingewinnes i. S. von Art. 629 OR und § 37 der Statuten in Anschlag zu bringen sei, ganz abgesehen davon, dass in Wirklichkeit die Differenz zwischen jenen beiden Posten Ende 1924 einen höheren Betrag ausmachte (226,415 Fr. 07 Cts.) als Ende 1923 (169,237 Fr. 62 Cts.).

Vollends kann der Beklagten nicht zugegeben werden, dass der Reingewinn sich « naturgemäss » um den Betrag der Nettobauverwendungen pro 1924 (71,730 Fr., wovon 66,810 Fr. auf Konsolidierungsarbeiten im Tunnel entfallen), auf welche in anderem Zusammenhange näher einzutreten sein wird, reduziere.

260 Obligationenrecht. N° 44.

3. Ist also von einem zu verteilenden Reingewinn von 114,390 Fr. 51 Cts. auszugehen, so lässt sich jedenfalls dagegen nichts einwenden, dass die Generalversammlung vom 27. Juni 1925 hievon 21,890 Fr. 51 Cts. auf neue Rechnung vorgetragen hat. Denn wenn auch die Statuten in § 37 Abs. II bestimmen, dass der nach Ausrichtung der Maximaldividende an die Prioritätsaktien I., II. und TIL Ranges verbleibende Reingewinn zur Äufnung eines Fonds verwendet werden solle, mittelst dessen die Prioritätsaktien I. und II. Ranges zurückzuzahlen seien, s0 ist andrerseits in § 37 Abs. IV ausdrücklich auch von einem Vortrag auf neue Rechnung die Rede, in der Weise, dass die Generalversammlung zu bestimmen habe, in welchem Umfange die Einlagen in den Amortisationsfonds und die Rückzahlungen aus demselben an die Prioritätsaktien I. und II. Ranges zu erfolgen haben und « was auf neue Rechnung vorzutragen sei ». Ñ Dagegen fragt es sich, ob angesichts der Vorschriften der Statuten über die Gewinnverteillung die Generalversammlung berechtigt gewesen sel, eine Einlage von 80,000 Fr. in einen neu zu schaffenden « Fonds für Verbesserung der Bahnanlage und -Elektrifikation » zu beschliessen. Die Entscheidung hängt davon ab, ob es sich bei dieser Zuwendung um eine Reserveanlage im Sinne von Art. 631 Abs. IT OR handle. Nach dieser Beztimmung, die zwingenden Rechîs ist, kann die Generalversammlung vor Verteilung der Dividende auch solche Reserveanlagen beschliessen, die nicht in den Statuten vorgesehen sind, « sofern die Sicherstellung des Unternehmens es erfordert ». Ob diese Voraussetzung zutrifft, wofür die Beweislast der Gesellschaft obliegt, hat im Streitfalle der Richter zu entscheiden. Nach feststehender Rechtsprechung ist dabei kein zu strenger Masstab anzulegen und im Zweifel dem Verfügungsrechte der Generalversammlung und dem Bestreben, das Unternehmen sicherzustellen, gegenüber demjenigen auf Erreichung eines baldigen Reingewinnes der Vorzug zu geben (BGE 29 IT 466; HoFFuMaNN, Ber. z. Rev. d. zweiten Teiles d. OR S. 60; FoLLIET, loc. cit. S. 184).

Im vorliegenden Falle ist indessen in Betracht zu ziehen, dass man es mit zwei Kategorien von Aktionären zu tun hat : den Prioritätsaktionären einerseits und den Stammaktionären andrerseits. Während die ersteren die in § 37 der Statuten umschriebenen Vorzugsrechte am jährlichen Reinertrag geniessen, ist ihnen irgendwelches Vorrecht bei der Verteilung des Liguidationsergebnisses nicht eingeräumt, sondern es bestimmt § 8 der Statuten ausdrücklich, dass alle Aktien ohne Unterschied im Verhältnis des Kapitals, das sie repräsentieren, Anteil am Gesellschaftsvermögen haben. Daraus folgt, dass die Prioritätsaktionäre der Vorrechte, die ihnen an der in Frage stehenden Summe von 80,000 Fr. zustanden, sofern über dieselbe gemäss dem statutarischen Verteilungsmodus verfügt wurde — AÄusrichtung der vollen statutarischen Vorzugsdividende, Vortrag des Überschusses auf neue Rechnung oder Einlage in einen Fonds zur Rückzahlung der Prioritätsaktien I. und II. Ranges, und in beiden Fällen Erhöhung der zukünftigen Dividendenchancen — verlustig gehen, wenn jener Betrag in einen Spezialfonds gelegt wird, an welchem alle Aktionäáre gleichen Anteil haben. Da somit die angefochtene Reserveanlage im Ergebnis auf eine Besserstellung der Stammaktionäre zum Nachteil der Prioritätsaktionäre hinausläuft, so0 darf ihre Notwendigkeit zur Sicherstellung des Unternehmens nicht ohne genügenden Nachweis bejaht werden, und es kann bei einem solchen Widerstreit der Interessen in Bezug auf die Zweckmässigkeit der Reserveanlage, wie auf ihre Bemessung, der Richter nicht in erster Linie auf das Ermessen der Generalversammlung abstellen, wie es sonst bei der Beurteilung von Streitfällen aus Art. 631 Abs. II OR im allgemeinen zutrifft (BGE 29 II 466). :

Zum nämlichen Ergebnis dürfte auch die Erwägung 262 Obligationenrecht. N° 44, führen, dass die Klägerin ihre Prioritätsaktien nicht auf normalem Wege (durch Zeichnung oder nachträgliche Anschaffung) erworben hat, sondern dass sie in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin der Beklagten anlässlich der Sanierungsaktion mit der Übernahme der Aktien abgefunden worden ist, wobei ihre Gesamftforderung gleichzeitig von 914,969 Fr. 13 Cts. auf 400,000 Fr. herabgesetzt wurde ; wenn sie sIch dabei, wie es nahe lag, ein Vorzugsrecht auf den jährlichen Reingewinn ausbedang, s0 darf dieses Vorrecht nicht nachträglich durch Anlage ausserordentlicher Reserven, die weder im Sanierungsvertrag, noch in den revidierten Gesellschaftsstatuten vorgesehen sind, illusorisch gemacht werden, es wäre denn, dass seit der Sanierung eingetretene Tatsachen derartige Reserveanlagen erheischten.

4. Prüft man von diesen Gesichtspunkten aus den angefochtenen Generalversammlungsbeschluss, so ergibt sich folgendes :

a) Die Frage der Elektrifikation der SolothurnMünster-Bahn ist schon lange vor Durchführung der Sanierungsaktion aufgeworfen und von den Gesellschaftsorganen zum Gegenstand der Untersuchung gemacht worden. Es genügt in dieser Hinsicht ein Verweis auf die Ausführungen in den Geschäftsberichten pro 1905 und 1908. Nach dem Kriege wurde die Angelegenheit wieder aufgegriffen, dann aber offenbar der hohen Kosten wegen fallen gelassen. Hätten die Gesellschaftsorgane sich im Zeitpunkt der Sanierung ernstich mit dem Gedanken getragen, die Elektrifikation in absehbarer Zeit durchzuführen und zu diesem Zwecke einen aus dem Reingewinn Vor Austeilung von Dividenden an die Prioritätsaktien II. und ITIL. Ranges zu speisenden Spezialfonds anzulegen, s0 hätten die Gebote von Treu und Glauben verlangt, dass hievon im Sanierungsvertrag und in den revidierten Statuten Erwähnung getan werde. Jedenfalls aber fehlt ein genügender Beweis dafür, dass die legung eines Spezialfonds zu Elektrifikationszwecken erforderte. Dieser Nachweis hätte, da es sich um eine Frage handelt, deren Beantwortung Fachkenntnisse auf technischem und finanziellem Gebiete voraussetzt, nur durch eine gerichtliche Expertise erbracht werden können. Die Beklagte hatte denn auch selbst in der Antwort auf die Klage und in der Duplik die Einreichung eines Privatsachverständigengutachtens in Aussicht gestellt, welche unterblieben ist. Der Auffassung der Vorinstanz, die « Beurteilungsmöglichkeit sei in der Hauptsache anhand notorischer Tatsachen gegeben », kann umsoweniger beigestimmt werden, als bei der Würdigung der Frage, ob die Einführung des elektrischen Betriebes als ein Gebot der Sicherstellung des Unternehmens angesehen werden könne, naturgemäss nicht nur die allgemeinen technischen und wirtschaftlichen Bedingungen einer fachmännischen Untersuchung zu unterwerfen, sondern namentlich auch die besonderen Verhältnisse der SolothurnMünster-Bahn in Berücksichtigung zu ziehen sind.

b) Der zweite Zweck, dem die von der Generalversammlung vom 27. Juni 1925 beschlossene Spezialreserve dienen soll, besteht in der « Verbesserung der Bahnanlage ». Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann zwar nicht schon daraus, dass der neu zu bildende Fonds nicht von Anfang an, sondern erst in der Verwaltungsratssitzung vom 6. Juni 1925 als « Fonds für Verbesserung der Bahnanlage und Elektrifikation » bezeichnet wurde, geschlossen werden, dass die Schaffung eines Spezialfonds für Verbesserung der Bahnanlage nicht ernstlich als zur Sicherstellung des Unternehmens erforderlich erachtet wurde. Doch ist die Beklagte auch hier wieder den Nachweis schuldig geblieben, dass im Jahre 1925 eine Gefahr bestand, dass in nächster Zeit ausserordentliche Arbeiten zur Verbesserung der Bahnanlage auszuführen sein werden. Wie aus dem Beweisdekret vom 6. April 1926 hervorgeht, ist von einer gerichtlichen Expertise hierüber, welcher sich die Klägerin 264 Obligationenrecht. N° 44.

nicht widersetzt hatte, nur wegen der ablehnenden Haltung der Beklagten Umgang genommen worden. Nachgewiesen ist dagegen, dass die Beklagte im Jahre 1924 für Konsolidierungsarbeiten im Weissenstein-Tunnel 66,810 Fr. und für ähnliche Árbeiten im Jahre 1925 65 Cts. ausgelegt hat, um welche Beträge sich der erste Aktivposten der Bilanz : «Baukonto der Bahn » erhöht hat. Auch für das Jahr 1926 war speziell für das Sohlengewölbe im Tunnel eine Ausgabe von 41,000 Fr. vorgesehen. Die Beklagte hält nun dafür, dass als « buchmässiges Áquivalent » dieser Auslagen, die gemäss der Vorschrift des Eisenbahnrechnungsgesetzes auf Baukonto gebucht, aber aus den Betriebseinnahmen bezahlt worden seien, ein entsprechender Betrag als Spezialreserve in die PassìivVen der Bilanz aufgenommen werden müsse, ansonst man dazu gelangen würde, Dividenden nicht aus dem Betriebsüberschuss des Geschäftsjahrés auszuschütten, sondern unzulässigerweise aus « Vor der Sanierung angesammelten disponiblen Mitteln ». Allein auch dieser Standpunkt erweist sich als unstichhaltig. Durch die vorschriftsgemäss auf Baukonto gebuchten « Nettobauverwendungen » pro 1924 ist eine Verbesserung der Bahnanlage i. S. von Art. 5 Abs. 1 des Eisenbahnrechnungsgesetzes und damit eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens bewirkt worden ; da aber nach § 8 der Gesellschaftsstatuten alle Aktionäre an demselben in gleicher Weise Anteil haben, während die Prioritätsaktionäre nur ein Vorrecht auf dem Reingewinn geniesSen, geht es grundsätzlich nicht an, zur Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einen Teil des Reingewinnes zu verwenden. Ein solcher Eingriff in die wohlerworbenen Rechte der Prioritätsaktionäre würde sich aus dem Gesichtspunkte des Art. 631 Abs. IT OR nur rechtfertigen, wenn es sich um nicht zu umgehende Arbeiten dringlicher Natur handeln würde, deren Kosten nur aus den gerin hat die Notwendigkeit der Ausführung der Arbeiten nicht bestritten, wohl aber (in der heutigen Verhandlung) deren Dringlichkeit. Wie dem auch sein mag, s0 fehlt es unter allen Umständen an einem genügenden Nachweis dafür, dass der Beklagten zur Deckung der Kosten, ohne das Unternehmen zu gefährden, keine anderen Mittel zur Verfügung standen, als die laufenden Betriebseinnahmen. Ausser Betracht fiel naturgemäss der in der Bilanz pro 1924 figurierende Buchposten : Spezialreservefonds aus amortisiertem Aktienkapital etc.

(2,900,000 Fr.) und ebenso — angesichts seiner besonderen Zweckbestimmung (Eisenbahnrechnungsgesetz Art. 11) — der Posten Erneuerungsfonds (318,610 Fr. 29 Cts.). Ob die Beklagte den ordentlichen Reservefonds, dessen Zweck laut § 36 der Statuten in der Bestreitung ausserordentlicher und unvorhergesehener Ausgaben besteht, und speziell die demselben im Jahre 1923 zugewiesene Vergütung für Militärtransporte hätte in Anspruch nehmen können, kann dahingestellt bleiben, da die Beklagte ausserdem auf Ende des Geschäftsjahres 1923 laut Bilanz über Wertbestände und Guthaben im Betrage von 259,237 Fr. 62 Cts. bezw., nach Abzug des Reservefonds, von 169,237 Fr. 62 Cts. verfügte, welcher Betrag in den folgenden Jahren noch eine namhafte Erhöhung erfahren hat. Der Nachweis dafür, dass zur Erhaltung der Solidität des Unternehmens davon abgesehen werden musste, die Kosten der Tunnelarbeiten aus diesem Posten Zu bestreiten, lag der Beklagten ob und hätte wiederum nur durch eine gerichtliche Expertise erbracht werden können. Überdies scheitert die Argumentation der Beklagten daran, dass anlässlich der Sanierung der Solothurn-Münster-Bahn wohl die Schaffung eines Reservefonds vorgesehen worden war, sowie die Äufnung eines Fonds zur Rückzahlung der Prioritätsaktien I. und II. Ranges (die naturgemäss der Sicherstellung des Unternehmens dient), keineswegs aber die Schaffung einer Spezialreserve zur Deckung der Kosten 266 ObBligationenrecht. N° 44.

der Tunnelkonsolidierungsarbeiten, obschon man damals über die Notwendigkeit der Fortsetzung dieser Arbeiten, für die im Jahre 1922 bereits 79,479 Fr. ausgelegt worden waren, nicht im Unklaren sein konnte.

5. Aus allen diesen Gründen ist nicht nur gemäss dem Klagebegehren 1 der Generalversammlungsbeschluss vom 27. Juni 1925 betreffend die Verwendung des Reingewinnes von 114,390 Fr. 51 Cts. pro 1924 vorbehältlich der Ausrichtung einer Dividende von 12,500 Fr. an die Prioritätsaktien I. Ranges und der Ausscheidung eines Vortrages auf neue Rechnung von 21,890 Fr. 51 Cts. aufzuheben, sondern die Klage auch hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2, mit dem die Klägerin Ausrichtung einer Dividende von 5% auf den ihr gehörenden 80 Prioritätsaktien III. Ranges von je 5000 Fr. fordert, zu schützen. Denn nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es einer besonderen Beschlussfassung zur Entstehung des Dividendenrechtes in dem Falle, wo die Statuten die Verteilung und das Mass der Dividende genau regeln, nicht und sind demgemäss die Aktionäre, denen durch einen statutenwidrigen Beschluss die Dividende entzogen worden ist, berechtigt, Wiederherstellung der Verletzung nicht nur in der Form der Ungültigkeitserklärung des Beschlusses zu verlangen, sondern auch, wie hier, in der Form der Klage auf Leistung der widerrechtlich entzogenen Dividende (BGE 29 II 469 /70).

Auch kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Klägerin ein erhebliches Interesse daran hat, dass der Überschuss von 24,000 Fr., der sich nach Auszahlung der den Prioritätsaktionären I., IL und III. Ranges zukommenden statutarischen Maximaldividende von zusammen 68,500 Fr. und nach Übertragung von 21,890 Fr. 51 Cts. auf neue Rechnung ergibt, gemäss 8 37 Abs. II der Gesellschaftsstatuten in einen Amortisationsfonds zur Rückzahlung der Prioritätsaktien I. und II. Ranges gelegt werde, und es ist deshalb auch Klagebegehren 3 in diesem beschränkten Umfange gutzuheissen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung der Klägerin wird begründet erklärt und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. Oktober 1926 abgeändert wie folgt :

a) Der Beschluss der Generalversammlung der Beklagten vom 27. Juni 1925 betreffend Verwendung des Reingewinnes von 114,390 Fr. 51 Cts. pro 1924 wird vorbehältlich der Äusrichtung einer Dividende von 12,500 Fr. an die Prioritätsaktien I. Ranges und der Ausscheidung eines Vortrages auf neue Rechnung von 21,890 Fr. 51 Cts. aufgehoben.

b) Der Klägerin ist für ihre Prioritätsaktien III. Ranges eine Dividende von 20,000 Fr. nebst 5% Zins seit 11. Juli 19259 auszurichten.

c) Der nach Auszahlung der den Prioritätsaktionären I., II. und III. Ranges zukommenden Maximaldividende und nach Übertragung von 21,890 Fr. 51 Cts. auf neue Rechnung verbleibende Überschuss von 24,000 Fr. ist in einen Amortisationsfonds Zur Rückzahlung der Prioritätsaktien I. und II. Ranges zu legen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 629 et Art. 630 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 75 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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