Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

53 II 502

84. Auszug aus dem Urteil der IT, Zivilabteilung vom 22. Dezember 1927 i. S. Prey-Schmid gegen Stadtgemeinde Zürich, Eisenbahnhaftpflicht. Einem Fahrgast, der infolge eigenmächtigen, nicht durch die Tramunternehmung veranlassten Verlassens eines in Bewegung befindlichen Tramwagens verunglückt, steht wegen Selbstverschuldens kein Schadenersatzanspruch gegen die betr, “Tramunternehmung zu. EHG Art. 1.

Aus dem Tatbestand :

Am 4. Februar 1926 zirka nachmittags zwei Uhr fuhr die Klägerin, Frau Frey-Schmid, im Anhängewagen eines Tramzuges der Städtischen Strassenbahn Zürich (Linie 2) vom Bahnübergang Marienstrasse die Badenerstrasse aufwärts nach der Stauffacherstrasse. Beim Zweierplatz, d. h. kurz vor der Haltestelle « Stauffacher », stieg sie aus und wurde dabei auf die Strasse geworfen, wodurch sie sich einen Oberschenkelbruch zuzog.

Die von der Verunfallten gegen die Stadtgemeinde Zürich als Inhaberin der Tramunternehmung auf Grund dieses Unfalls angestrengte Schadenersatzklage wird vom Bundesgericht abgewiesen.

Erwägungen

Gemäss Art, 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, das auch auf Strassenbahnen Anwendung findet (vgl, BGE 40 II $. 422), haftet der Inhaber der betreffenden Bahnunternehnmung für denjenigen Schaden, der infolge einer beim Bahnbetrieb eingetretenen Tötung oder Verletzung eines Menschen entstanden ist, sofern er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder durch Verschulden des Verletzten selber verursacht worden ist. Es ist nicht streitig, dass hier ein derartiger Betriebsunfall vorliegt, doch behauptet die Beklagte, die Klägerin habe diesen ausschliesslich selbst verschuldet, indem sie ohne Veranlassung beim Zweierplatz aus dem in Bewegung befindlichen Wagen hinausgesprungen sei. Die Klägerin bestreitet dies und macht geltend, der Tramwagen habe am Zweierplatz einen Sicherheitshalt gemacht, und gleichzeitig habe der Kondukteur auch die Haltestelle « Stauffacher », an der sie habe aussteigen wollen, ausgerufen, sowie das Lichtsignal auf Halt gestellt. Dadurch sei sie in den Glauben versetzt worden, die Haltestelle « Stauffacher » sei bereits erreicht, was sie veranlasst habe auszusteigen. Im selben Moment, als sie den Fuss habe auf die Strasse setzen wollen, sei jedoch der Wagen plötzlich mit einem Ruck wieder angefahren, sodass síe zu Fall gekommen sei. Die Vorinstanz hat auf Grund des Zeugenbeweisverfahrens in nicht aktenwidriger- und daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise diese Sachdarstellung für unzutreffend erachtet und festgestellt, dass damals am Zweierplatz kein Sicherheitshalt stattgefunden habe. Bei dieser Sachlage musste aber die Bewegung des Wagens der Klägerin, als diese aussteigen wollte, zum Bewustsein bringen, dass die Haltestelle noch nicht erreicht war. Wenn sie trotzdem ausstieg und hiebei zu Fall kam, s0 kann sie Sich nicht darauf berufen, dass bei dem Unfall Umstände mitgewirkt hätten, die mit dem Trambetrieb zusammenhingen. Jedermann weiss, dass das Abspringen von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen, nicht nur von fahrenden Tramwagen, gefährtich ist. Diejenigen, die sich trotz dieser allgemeinen Erfahrungstatsache und in Missachtung der ausdrücklich hiegegen erlassenen bahnpolizeilichen Verbote in dieser Weise verhalten, haben die Folgen eines hieraus entstehenden Unfalles selber zu tragen, es wäre denn, dass sie hiezu durch 504 Markenschutz. N° 85.

Umstände, für die die Bahnunternehmung einzustehen hat, veranlasst worden sein sollten. Das letztere trifft + jedoch im vorliegenden Falle nicht zu, da die Klägerin festgestelltermassen aus freien Stücken, ohne besondern Anlass gehandelt hat, ein Verhalten, das besonders im Hinblick auf das hohe Alter der Klägerin als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet werden muss. Die Einrede des Selbstverschuldens ist daher begründet und die Klage infolgedessen abzuweisen.

VI. MARKENSCHUTZ — PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

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