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12. Urteil der I. Zivilabteïlung vom 24. Februar 1927 1. S. Schweiz. Bundesbahnen gegen Basler Transporiversicherangegesellschaft, Eisenbahnfrachtvertrag, Internat. Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (FE. Ue.) : 1. Begriff der « Reklamation » i. S. des Art. 45 IV ; 2. Begriff der « Kostbarkeiten »
Faits
I. i. S. des Art. 3 und des § 11 Ausführungsbest. dazu (alter Cognac).
A. — Laut Frachtbriefduplikat übergab am 4. April 1924 der Spediteur J, Minder-Abt, namens des C. Kallenberger, Hotel Gotthard in Basel, den Beklagten (S.B.B.) in Basel 10 Kisten Cognac im Gesamtbruttogewicht von 238 Kg. zum Transport an Heinrich Trost in Kéôlin. Eigentümer der Ware war Friedrich Ruppel in BadenBaden, in dessen Auîtrag Kallenberger gehandelt hatte. Ruppel hatte die Ware für Trost mit RM 4800 (RM 40.— per Flasche) fakturiert. Die Sendung war für die Süddeutsche Konserven- und Lebensmittelvertriebsgesellschaîft, G.m.b. H. in Kôln bestimmit, die sie durch den Adressaten Trost erhalten sollte.
Am 20. Oktober 1924 schrieb Minder an das Güteramt der Bad. Bahn in Basel : « Am 4. April 1924 übergab ich fhnen im Auftrage des Herrn G. Kallenberger, Basel : S. B. 10 K. Cognac, Kg. 238 zur Weiterbefôrderung an Hr. Hrch. Trost in Kôln. Da der Empiänger den Cognac noch nicht erhalten hat, ersuche ich Sie, der Sendung nachzuforschen und mir wieder zu berichten. » Das Güteramt autwortete am 21. Oktober 1924, indem es um «Beifügung der Reklamation des Empfängers » bat, wonach er die Sendung nicht erhalten habe, da noch keine Verlustanzeige eingegangen sel.
Hierauf erwiderte Minder am 29. Oktober 1924, dass er zur Vervollständigung seiner « Reklamation » vorerst noch weitere Belege erwarte und hernach berichten werde.
Am gleichen Tage richtete Minder an die Güterverwaltung der Beklagten in Basel folgende Zuschrift : « Laut Duplikatfrachtbrief übergab ich Ihnen am À, April 24 SB Nr. div. 10 K. Cognac Kg. 258 an Heinrich Trost in Côln zur Spedition. Diese Sendung ist nun bis heute nicht in Besitz des Empfängers gelangt laut beigefalteten 2 Schreïben von Herrn Fried. Ruppel. Ich ersuche Sie hôfl. um Nachforschung und Bericht hierüber.» Diesem Briefe waren das Frachtbriefduplikat und 2 Zuschriften der Süddeutschen Konserven- und Lebensmittelvertriebsgesellschaft in Kôln vom 22. und 23. Oktober 1924 beigelegt, in denen diese erklärt, das Frachtbriefduplikat sei ïihr soeben bahnamilich zugestellt worden mit dem Bemerken, dass die darauf verzeichneten 10 Kisten Cognac nie in Kôln eingetroffen seien.
Am 98. Februar 1925 schrieb Minder an die Güterverwaltung der Beklagten in Basel, er bestätige seine Zuschrift vom 29. Oktober 1924 : da die Beklagten ïhm über die Nachforschungen keinen Bericht erstattet haben, müsse er um « Erledigung seines Gesuches » bitten, damit er seinen Auftraggeber Kallenberger orientieren kônne ; das Frachtbriefduplikat und 2 Schreiben des Kôlner Hauses habe er den Beklagten schon längst eingesandt. Die Güterverwaltung der Beklagten sandte diese Zu-