Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

53 III 10

4. Entscheid vom 27. Januar 1927 i. S. Fuchs & Cie, Der Konkursgläubiger, welcher ein Fahrnispfandrecht angemeldet hat, jedoch nicht damit zugelassen wird und des wegen Kollokationsklage erhebt, kann regelmässig Ve rschiebung der Versteigerung des beanspruchten Pfandgegenstandes bis nachErledigung des KollokationsprozesSsesS verlangen (Erw. 1), Die Konkursverwaltung darf dem Pfandgläubiger, welcher sich dem freihändigen Verkaufdes Pfandgegenstandes widersetzt, nicht eine Schadenersatzklage androhen für den Fall, dass die Versteigerung weniger einbringe (Erw. 2).

Inwiefern sind im Rekursverfah ren vor Bundesgericht nova zulässig ? (Erw. 1).

Sachverhalt

A. — Zu dem im summarischen Verfahren durchgeführten Konkurs über Paul Huber in St. Gallen meldete die Rekurrentin eine durch 19 Aktien der Milchversorgung und Molkerei A.-G. von je 500 Fr. faustpfandversicherte Forderung von 20,178 Fr. 25 Cts. an. Im Kollokationsplan liess das Konkursamt diese Forderung nur in der fünften Klasse zu und wies es das geltend gemachte Pfandrecht an den Aktien ab. Die Rekurrentin strengte rechtzeitig Kollokationsklage an mit dem Antrag auf Zulassung auch des Pfandrechtes an den Aktien. Noch am gleichen Tage schrieb das Konkursamt an die Rekurrentin : « ... ersuchen wir Sie ... uns die “ Vollmacht zum Freihandverkaufe dieser Aktien zu erteilen. Sollten Sie .…. diesem Begehren nicht entsprechen wollen, so hätten wir die Aktien ... auf öffentliche Versteigerung zu bringen, und zwar könnten wir mit der Versteigerung dieser Wertschriften nicht zuwarten, bis die Prozessangelegenheit ihre Erledigung gefunden hat. Sollten Sie uns die Bewilligung zum Freihandverkaufe nicht geben, s80 müssten wir Sie ..., soferne bei einer Versteigerung der Aktien ein geringerer Wert erzielt wird, als solcher zur Zeit von Herrn Dr. Künzle namens der sf, gallischen Milchverbände offeriert ist (7000 Fr.), für den Ausfall verantwortlich machen. » Hierauf führte die Rekurrentin Beschwerde mit den Anträgen :

1. Das Konkursamt sei anzuweisen, die öffentliche Versteigerung der Faustpfänder zu sistieren bis zur rechtsgültigen Erledigung des anhängigen Kollokations- 2. Die wegen Verweigerung der Zustimmung zum freihändigen Verkauf der Faustpfänder erfolgte Haftbarerklärung für den eventuellen Mindererlös bei der öffentlichen Versteigerung sei als rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. In der Vernehmlassung führte das Konkursamt u. a.

« Die Beschwerdeführerin besitzt ebensowenig ‘ein materielles Interesse, einer Versteigerung der Aktien Widerstand entgegenzusetzen. Es ist nicht einzusehen, wie an einer Versteigerung ihre Rechte tangiert werden können, da sie ja selbst das Recht besitzt, die Aktien an der Gant zu erwerben. Der wahre Grund — der in der Beschwerdeschrift aber nicht genannt wurde — ist, dass die Firma für den Fall, dass sie im Prozesse obsiegen sollte, die Aktien zu einem möglichst niedrigen Preise erwerben will, um mit einem höchstmöglichen Forderungsbetrage in Klasse V partizipieren zu Können, »

B. — Durch Entscheid vom 10. Januar 1927 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen die Beschwerde abgewiesen.

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