Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

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224 Strafreeht.

opérations de ce genre doivent être tolérées. Les travaux législatifs montrent, au contraire, que l’on a cherché à atteindre n’importe quelle forme de loterie. Au surplus, la chance de gain ne réside pas seulement, en l’espèce, dans l’occasíion d’effectuer une vente de 30, 15 ou 5 fr., mais encore dans la perspective intéressante de bénéficier de la négligence des lecteurs et de recevoir, par conséquent, dans certains cas, le prix du bon sans avoir à livrer de marchandise.

On ne saurait, enfin, établir de rapprochement entre le bénéfice éventuel promis aux souscripteurs d’annonces dans le Guide, et les rabais, ristournes ou primes accordées par certains commerces à leurs clients. Il existe, en effet, entre ces deux genres de combinaisons une différence essentielle : les avantages concédés, notamment par les grands magasins, ne dépendent pas du hasard ; il suffit, pour les obtenir, d'effectuer des achats pour un certain montant. L'allocation d’un rabais ou d’une ristourne de ce genre dépend, par conséquent, d’une condition purement potestative, et elle échappe, pour ce motif, aux restrictions qui frappent les opérations aléatoires telles que le système de bons-primes imaginé par les recourants.

La Cour de cassation pénale prononce : Le recours est rejeté, OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern

Sachverhalt

A. STAATSRECHT — DROIT PUBLIC apra Pms I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) ÉGALITÉ DEVANT LA LOI (DÉNI DE JUSTICE) Vgl. Nr. 32, 39 und 37, — Voir n°s 32, 35 ef 37.

11 HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L’INDUSTRIE 39. Auszug anus dem Urteil vom 5. Oktober 1928 i. 8. von Büron gegen Born.

Art. 4 und 31 BV. Ist es zulässig, den Hausierhandel mit Besen, Bürsten und Türvorlagen, Wenn hiefür ein Automobil verwendet wird, im Kanton Bern Yon der Lösung des Wanderlager-. statt des Hausierpatentes, abhängig Zu machen ? --- Prohibitive Taxen.

erhielt am. 3. November 1927 Kantons Bern für die Zeit atent zum Hausieren mit

A. — Der Rekurrent von der Polizeidirektion des bis zum 4. Februar 1928 ein P Reisbesen, Bürstenwaren und Türvorlagen und machte hievon in der Weise Gebrauch, dass er die Ware auf einem Automobil mit siíich führte. Nach einem Bericht der Polizeidirektion an den Gerichtspräsidenten Von Burgdorf vom 4. April 1928 war der Wert der Hausierwaren bei der Patenterteilung auf 400 Fr. bestimmt

worden, Mit Schreiben vom 26. März 1928 ersuchte der Rekurrent die Polizeidirektion des Kantons Bern, ihm mitzuteilen, ob er wieder ein Patent zum Hausieren mit Verwendung eines Automobils erhalte. Die Polizeidirektion schrieb ihm darauf am 4. April 1928 : « In Erledigung Ihrer Zuschrift vom 26. März abhin, teilen wir Ihnen mit, dass das hiesige Patentbureau seinerzeit von uns Weisung erhalten. hat, an Hausierer, welche ihre Ware per Auto umherführen wollen, keine Patente mehr zu bewilligen. Diese Massnahme geschah gestützt auf Art. 29 al. 2 des bernischen Warenhahdelsgesetzes vom 9. Mai 1926, wo folgendes steht : « Hausierer, die Waren in einer das übliche Mass übersteigenden Quantität oder von bedeutendem Werte mit sich führen, werden als Besitzer von Wanderlagern angesehen. » Es ist ohne weiteres klar, dass ein Warengquantum, auf einem Auto nachgeführt, in den weitaus meisten Fällen das übliche Mass übersteigt. Nach der Praxis des bernischen Obergerichts gilt die Norm, dass das übliche Mass bezüglich der Quantität in der Last besteht, die ein erwachsener Mensch längere Zeit herumzutragen vermag, Beir Ausstellung Ihres Hausierpatentes am 3. November 1927 wurden Sie vom Beamten auf dem Patentbhureau auf unsere eingangserwähnte Weisung und auf die Wanderlagerbestimmungen ausdrücklich aufmerksam gemacht. Trotzdem haben Sie während der dreimonatlichen Patentperiode fortwährend mit grossen Warenquantums, auf einem Camion nachgeführt, im Kanton Bern hausiert. Wir werden Ihnen fernerhin die Ausstellung eines bernischen Hausierpatentes verweigern. »

B. — Gegen diese Verfügung hat Emil von Büren am 22. Mai die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und die Polizeidirektion anzuweisen, ihm ein Hausierpatent auszustellen mit der Bewilligung, zur Berufsausübung ein Automobil zu benützen.

Der Rekurrent macht geltend : Die Abgrenzung des Hausierhandels vom Wanderlager, die die Polizeidirektion vornehme, sei nicht haltbar, weil es richtigerweise dabei auf die Anzahl der mitgeführten Gegenstände und vor allem auf ihren Wert ankomme. Der Rekurrent könnte mit seinen Waren nicht mehr mit Gewinn hausieren, wenn er davon nur s0o viel mitnehmen dürfte, als er selbst längere Zeit zu tragen vermöge. Nur mit der Von ihm vertretenen Auslegung sei Art. 29 des Warenhandelsgesetzes vor Art. 31 BV haltbar; er wirkte für Hausierer, die umsangreiche Waren von geringem Wert verkaufen, prohibitiv, wenn die von der Polizeidirektion angeführte Interpretation des bernischen Obergerichtes massgebend wäre. Dass sür solche Gewerbebetriebe die Lösung eines Patentes für ein Wanderlager schon wegen. der Taxen, die 100-2000 Fr. auf die Woche je für den Staat und die Gemeinde betrügen, nicht in. Frage kommen könne, sei nicht weiter zu belegen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes müsse die Höhe der Belastung eines Gewerbes in einem vernünftigen Verhältnis zu dem zu erzielenden Bruttogewinn stehen (BGE 41 I S. 267; 45 I S. 358 ; 50 1 S. 35). Für den Rekurrenten könne daher nach dem Grundsatze der Gewerbefreiheit nur die Hausierpatenttaxe in Frage kommen, und es seì ihm dabei zu gestatten, einen das übliche Mass nicht iberschreitenden Vorrat an Waren auf einem Fahrzeug nachzuführen.

C. — Die Polizeidirektion hat Abweisung der Be- - schwerde beantragt.

Erwägungen

Die Polizeidirektion verweigert dem Rekurrenten die Erteilung weiterer Hausierpatente deshalb, weil sie sich auf den Standpunkt stellt, dass diese Patente den Inhaber nicht berechtigen, das vom Rekurrenten betriebene Gewerbe, den Hausierhandel mit Verwendung eines Automobils, auszuüben, sondern hiefür das Wanderlagerpatent erforderlich sei. Nun bildet es allerdings keine Willkür, wenn der Gewerbebetrieb des Rekurrenten als Hausierhandel im Sinne des Art. 29 Abs. 2 des

Warenhandelsgesetzes betrachtet wird. Allein diese Gesetzesauslegung darf nach Art. 31 BV nicht dazu führen, dem Rekurrenten die gewinnbringende Ausübung seines Gewerbes zu verunmöglichen ; denn die Garantie der Handels- und Gewerbefreiheit”schützt auch das Gewerbe des Hausierers und lässt es insbesondere nicht zu, dass die kantonalen Behörden ihm grundsätzlich die Verwendung eines Automobils verbieten oder durch die ihm bei der Patenterteilung gemachten Auflagen unmöglich machen (BGE 42 I S. 255 ff. ; O92 IS. 298 ff. ; 310 und 315). Nun macht der Rekurrent mit Recht geltend, dass die Taxe, die Art. 32 des Warenhandelsgesetzes für das Wanderlagerpatent vorsieht, einen Gewerbebetrieb, wie den seinigen, verunmöglichen würde. Sie beträgt mindestens 100 Fr. in der Woche für den Staat und ist auch den in Frage stehenden Gemeinden zu entrichten, die ebensoviel wieider Staat beanspruchen können. Der Rekurrent hat das Hausierpatent jeweilen für Waren im Werte von 400 Fr. erhalten und verkauft nach der Aussage eines Landjägers in einem Strafverfahren vor dem Richteramt von Erlach Besen für etwa 1 Fr., Türvorlagen für wenigstens 2 Fr. 50 Cts, und Bürsten für etwa 2 Fr. Ein vom erwähnten Richteramt beigezogener Experte schätzte den Vorrat des Rekurrenten an Besen nach den Wahrnehmungen des Landjägers auf etwa 200 Stück. Unter diesen Umständen darf angenommen werden, däâss der Rekurrent höchstens im Tage durchschnittlich für 250 Fr., also monatlich für 6500 und jährlich für etwa 80,000 Fr. Waren absetzen kann, während die. Wanderlagertaxe für den Staat und die Gemeinde zusammen mindestens 200 Fr. wöchentlich, also auf jeden Werktag etwa 33 Fr., auf jeden Monat etwa 865 Fr. und jährlich etwa 10,400 Fr., somit etwa 13% der Bruttoeinnahmen ausmachen würde. Es ist klar, dass eine derartige Belastung die Erzielung eines angemessenen Geschäftsgewinnes bei einem Gewerbebetrieb wie demjenigen des Rekurrenten allgemein verunmöglichte (vgl. BGE 43 I S. 256 fffffl.; 50 IS. 34 ffŒ.).

Handels- und Gewerbefreiheit. N® 32, 229 Allerdings kann die Gemeinde sich mit einer niedrigern Taxe als der Staat begnügen. Doch wird der Rekurrent andrerseits während einer Woche in der Regel in einer Mehrzahl von Gemeinden hausieren ; nach der Feststellung des Gerichtspräsidenten von Erlach besuchte er vom 6.-10. Dezember 1927 täglich 2-4 und im ganzen 16 Gemeinden. Wenn die Polizeidirektion daran festhaltén will, dass für den mit einem Automobil betriebenen Hausierhande]l das Hausierpatent nicht genüge, Sondern das Wanderlagerpatent erforderlich sei, 80 muss sie daher bei der Festsetzung der Taxe für dén Rekurrenfen erheblich unter den in Art. 32 Abs. 2 des Warenhandelsgesetzes vorgesehenen Mindestbetrag gehen. Bloss wenn sein Gewerbebetrieb einen Umfang annähme, der weit über den gegenwärtigen hinausginge, wäre es vor Art. 31 BV zulässig, die Ausübung seines Gewerbes von der Lösung von Wanderlagerpatenten mitsamt der Zahlung der erwähnten Mindesttaxe abhängig zu machen. Will oder kann aber die Polizeidirektion nicht von sich aus die Wanderlagertaxen dem gegenwärtigen Gewerbebetrieb des Rekurrenten anpassen, s0 bleibt ihr nichts anderes übrig, als ihm auf sein Gesuch die Ausübung seines Gewerbes durch Gewährung eines Hausierpatentes und zwar gegen Zahlung der in Art. 23 des Warenhandelsgesetzes vorgesehenen Taxe zu gestatten, wenigstens solange nicht der Kanton Bern für Hausierer, die ein Automobil benützen, entweder diese Taxe erhöht oder diejenige des Art. 32 genügend herabsetzt. Ob eine höhere Taxe als die in Art. 23 vorgesehene die Gewerbeausübung des Rekurrenten verunmöglichte, kann dabei dahingestellt bleiben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen guígeheissen und demgemäss die Verfügung der Polizeidirektion des Kantons Bern vom 4. April 1928 aufgehoben. - Vgl. auch Nr. 37. — Voir aussì n° 37.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 et Art. 31 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

Cité dans