54 II 110
22. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 25. März 1928 1. S. Meyer und RKonsorten gegen Erbschafteverwalter der Erbechaft Meyer.
Die Provokation von Miterben (auf Klage des Erbschaftsverwalters hin) zur Geltendmachung von Forderungen der Erbschaft gegen (andere) Miterben verstösst gegen Bundesrecht (Erw. 4), dagegen nicht die Provokation zur Geitendmachung von Ausgleichungansprüchen (Erw. 5). Bedeutung der Verrechnung von Schulden an die Erbschaft mit Arbeitsvergütungsansprüchen und der Einwendung nachträglichen Schulderlasses (Erw. 4).
(Gekürzt) A. — Zu dem über die Erbschaft des im Jahre 1924 verstorbenen Adelrich Meyer in Andermatt aufgenommenen Inventar meldeten einzelnen von den neun Erben eigene Lohnansprüche, sowie Forderungen der Erbschaft und Ansprüche aus Vorempfängen gegen andere Erben an, welche dann teilweise bestritten wurden. Da keine Einigung erzielt werden kann, sah sìich der Erbschaftsverwalter, der auch die Durchführung der Erbschaftsteilung zu seinen Aufgaben rechnet, zu folgender Provokationsklage gegenüber sämtlichen Erben veranlasst :
« Es haben die Provokationsbeklagten innert einer vom Obergericht... zu bestimmenden rechtszerstörlichen Frist gegenüber den Miterben gerichtlich geltend zu machen :
a) alle Ansprüche, welche einzelne Miterben geltend machen wollen für Lohnansprüche und andere Forderungen, gegenüber den übrigen Miterben ;
d) alle anrechenbaren Vorempfänge und Verpflichtungen der Hinterlassenschaft gegenüber, welche von einzelnen Miterben diesen einwerfungspflichtigen Miterben gegenüber geltend gemacht werden wollen, widrigenfalls jegliche Ansprüche verwirkt sind. » Während sich einzelne Miterben der Provokationsklage ohne weiteres unterzogen, widersetzten sich andere — die Beschwerdeführer — derselben.
Sachverhalt
B. — Am 20. Oktober 1927 hat das Obergericht Uri erkannt :
« Die Provokationsklage wird gutgeheissen und die peremtorische Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der gegenseitigen Forderungen auf acht Wochen. vom Datum der Zustellung an gerechnet, festgesetzt. Als Gerichtsstand gilt Andermatt, der Wohnort des Erblassers. »
C. — Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer zivilrechtliche Beschwerde wegen Anwendung kantonalen statt . eidgenössischen Rechtes geführt mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventuell Rückweisung, und mit wesentlich folgender Begründung : Die Änsetzung einer Frist mit rechtszerstörlicher Wirkung durch den Richter zur gerichtlichen Geltendmachung der Erbschafts- bezw. Teilungsklage widerspreche dem Art. 604 ZGB, wonach der Anspruch des Miterben auf Teilung unverjährbar SC... Weder sei der Vertreter der Erbengemeinschaft von sich aus zu einer derartigen Provokation legitimiert, noch sei das urnerische Gericht kompetent, an ausser Kanton wohnende Erben auf direktem Wege Frist zur Klagerhebung anzusetzen. Einzelne Miterben können nicht die zum ungeteilten Nachlasse gehörenden Ansprüche gerichtlich geltend machen. Nachdem für die Erbengemeinschaft durch die zuständige Behörde ein Vertreter bestellt wurde, so sei es ausschliesslich diesenm vorbehalten, gegen Schuldner der Erbengemeinschaft zu klagen... Der Anspruch auf einen Lohnausgleich im Sinne des Art. 633 ZGB entstehe erst im Zeitpunkte der Teilung, und die Höhe des Lohnanspruches könne erst dann genau bestimmt werden. Die Ausgleichung unter den Erben habe normalerweise erst bei der Erbteilung zu erfolgen, der Anspruch darauf könne nicht vor der Teilung zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, und dessen Geltendmachung lasse Sich vernünftigerweise nicht erzwingen. Bei der Ausgleichung handle es sich nicht um Forderungen, sondern um bis “Av ..
112 Erbrecht. Neo 29.
Erwägungen
Il — aa aaa aa bana nanana a a n na
3. Der Beschwerdegrund der Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechtes umfasst nicht auch solche Rügen, welche aus dem Zivilprozessrecht des Kantons Uri gegen die Zulässigkeit und das Vorliegen der Voraus- - setzungen der Provokation hergeleitet werden, ganz abgesehen davon, dass dem Bundesgerichte die Nachprüfung der Anwendung des kantonalen Prozessrechtes nicht zusteht. Unter diesem Gesichtspunkte muss es das Bewenden dabei haben, dass der Erbschaftsverwalter als zur Klage auf Provokation einzelner Miterben zur Klage gegen andere Miterben legitimiert erachtet wurde. Bei der Nachprüfung des angefochtenen Entscheides ist vielmehr einfach davon auszugehen, dass durch ihn die Miterben zur Klage gegeneinander provoziert worden 81nd...
4. Indessen ist der Beschwerdegrund der Anwendung kantonalen anstatt eidgenössischen Rechtes insoweit als gegeben zu erachten, als die Erben zur Anhebung von Forderungsklagen gegen Miterben provoziert werden. Derartige Forderungen gerichtlich geltend zu machen sind nämlich einzelne Erben regelmässig nicht legitimiert, sondern nur die Gesamtheit der Erben oder ein Vertreter der Erbengemeinschaft (BGE 50 II S. 219 ff. Erw. 2). Es hiesse nun dem Kantonalen Prozessrecht eine unzulässige Einwirkung auf den Bestand eines vom Bundesrechte beherrschten Anspruches zubilligen, wenn gestützt darauf die einzelnen Miterben zur gerichtlichen Geltendmachung desselben gezwungen werden könnten mit der Massgabe, dass der Ánspruch der Erbschaft nur erhalten bleibt, wenn sie ihn unverzüglich gerichtlich geltend machen — während sie doch mangels Aktivlegitimation abgewiesen werden, sobald sie es tun würden. Zu Unrecht weist der Beschwerdebeklagte darauf hin, dass nicht ein Vertreter der Erbengemeinschaft, sondern nur die Miterben selbst verbindlich Stellung nehmen können zu Arbeitsvergütungsansprüchen, mit welchen ein auf Schuldenzahlung belangter Erbe verrechnen wolle. Denn eine Voraussetzung der Verrechnung, die Fälligkeit des Gegenanspruches, wird ja gemäss Art. 633 ZGB nicht vor der Teilung eintreten. Und der Einwendung nachträglichen Schulderlasses wäre nur insofern Bedeutung beizumessen, als er sich begründet erweisen sollte : erst wenn und nur insoweit als dies die Abweisung der Klage des Vertreters der Erbengemeinschaft zur Folge hätte, würde es den einzelnen Erben zukommen, die Ausgleichung des Schulderlasses zu verfolgen. Sonach ist die Provokation zu gewöhnlichen Forderungsklagen aufzuheben...
9. Dagegen ist die Provokation einzelner Miterben zu Ausgleichungsklagen, die ja von den einzelnen Erben unabhängig voneinander angehoben werden können und auch nur Wirkung für den jeweiligen Kläger ausüben, vorbehaltlos dem kantonalen Prozessrecht anheimgegeben. Mit Grund weist der Beschwerdebeklagte in seiner Antwort darauf hin, dass ein Erbe nicht gestützt auf Art. 604 ZGB die Teilung verweigern könne, sobald ein anderer Erbe sie verlangt. Dann kann jener aber auch gezwungen werden, seine Teilungsansprüche gerichtlich feststellen zu lassen, damit gestützt darauf die von diesem verlangte Teilung durchführbar ist, und ein derartiges Vorwegnehmen der Ausgleichungsansprüche rechtfertigt sich besonders da, wo wie hier nur einzelne und nicht alle (übrigen) Erben gleichmässig Ausgleichungsansprüche gegenüber diesem oder jenem Erben erheben. In dieser Beziehung sind Provokationsklagen oder negative Feststellungsklagen in gleicher Weise zulässig wie bezüglich irgend eines anderen aus dem Bundesrecht hergeleiteten Anspruches. — Dass sie Teilung verlangen, ist von denjenigen Erben anzunehmen, welche die Provokationsklage des Erbschaftsverwalters gebilligt haben.
114 Erbrecht. Ne 22.
6. Was sodann die Provokation zu Arbeitsvergütungsklagen gemäss Art. 633 ZGB anbelangt, s0 fehlt den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation, weil ja nicht síie selbst es sind, die derartige Ansprüche geltend machen, und sie anderen Erben nicht verwehren können. gestützt auf die Provokation jetzt schon Klage anzustrengen ; können sie doch ihren Einwand, derartige Klagen seien verfrüht, diesen selbst gegenüber erheben.
{. — Dass der angerufene Beschwerdegrund auf die Gerichtsstandsbestimmung nicht zutrifft, versteht sich von selbst, da für sie offenbar Art. 558 ZGB massgebend war und Forderungsklagen, welche von dieser Vorschrift nicht umfasst werden, nach dem sub Erw. 4 Ausgeführten ja ohnehin ausscheiden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird teilweise dahin begründet erKlärt, dass der angefochtene Entscheid insoweit ausgehoben wird, als er Forderungen der Erbschaft betrifft. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
ITT. SACHENRECHT ——— DROITS RÉELS