Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

54 II 234

45. Auszug aus dem Urteil der Il. Zivilabteïlung vom 28. Juni 1928 ïi. S. Zieger gegen Liechti.

Art. 156 ZGB: Besuchsrecht. Der Richter kann dem besuchsberechtigten Elternteil eine Gewährleistung für die richtige Ausübung des Besuchsrechts auferlegen. Die nähere Bezeichnung der Gewähr kann er der Vormundschaftsbehôürde überlassen. Die Gewähr darf jedoch nicht in einer Geldleistung bestehen, wohl aber z. B. darin, dass der besuchsberechtigte Elternteil während des Besuchs des Kindes zur Schriftenhinterlage verhalten wird.

Aus dem Tatbestand :

Die Beklagte beschwert sich in der Berufung darüber, dass ihr im Scheidungsurteil das Besuchsrecht nur-unter der Auferlegung einer Gewähr dafür eingeräumt worden ist, dass sie das zu Besuch genommene Kind wieder rechtzeitig dem Vater zurückbringe. Das Bundesgericht hat diese Bedingung geschützt.

Erwägungen

Der Richter ist nach Art. 156 ZGB bei der Scheidung verpflichtet und berechtigt, « die nôtigen Verfügungen » über die persônlichen Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern zu treffen. Er hat daher nicht nur das Besuchsrecht näher auszugestalten, sondern ist auch hbefugt, den Eltern oder dem besuchsberechtigten Elternteil eine Gewährleistung für die richtige Ausübung des Besuchsrechtes aufzuerlegen, soweit es das Wohl des Kindes verlangt. Das wird namentlich dann der Fali sein, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens der Eltern zu befürchten ist, der Besuchsberechtigte künnte sein Besuchsrecht dadurch missbrauchen, dass er das Kind dem Elternteil, dem es zugesprochen ist, nicht mehr oder nicht rechtzeitig zurückführe. Der dauernde Kampf der KEltern um ihr Kind muss dieses verwirren und verbittern und ist daher für die Erziehung des Kindes von Nachteil ; es ist somit Pflicht des Richters, diesen Nachteilen nach Môglichkeit vorzubeugen. Ob im einzelnen Fall genügend Anlass vorliegt zu Befürchtungen, es müchte das Besuchsrecht zum Nachteil des Kindes missbraucht werden, ist eine Ermessensifrage, welche der den Parteien näherstehende kantonale Richter besser lôsen kann als das Bundesgericht. Von einem Ermessensmisshbrauch darf hier nicht gesprochen werden.

Dass die nähere Bezeichnung der Gewährleistung der Vormundschaftsbehôürde überlassen wird, ist durchaus in Ordnung. Diese Behôrden sind beweglicher als die richterlichen oder die Vollstreckungsbehôrden; sie kônnen

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 156 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

Cité dans