Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 21 décisions citantes n’a été analysée.

54 II 243

47. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 28. Juni 1928 i.S. Gerber gegen R. und A. Koller.

Regeste

Leistungs- und Feststellungsklage der Erben: Wo alle Miterben gegenüber einzelnen von ihnen einen zur Erbschaft gehörenden Anspruch erheben, muss dieser -- entgegen dem sonst geltenden Grundsatz -- nicht von der Gesamtheit der Erben oder von einem Erbenvertreter geltend gemacht werden.

Erwägungen

Ein Feststellungsanspruch, der eine gegenüber dem Erblasser vorhandene Schuld zum Gegenstand hat, steht den einzelnen Erben sowenig zu wie der Leistungsanspruch; er kann, wie dieser, nach der Rechtsprechung nur von der Gesamtheit der Erben geltend gemacht werden (BGE 41 II 28; 50 II 219 ff.). Dieser Grundsatz erleidet dort eine Einschränkung, wo alle übrigen Miterben gegenüber einzelnen von ihnen einen zur Erbschaft gehörenden Anspruch erheben. Wie aus dem erwähnten Urteil in 50 II 222 hervorgeht, hat sich das Bundesgericht bei der Ablehnung des Standpunktes, dass jeder einzelne Erbe Leistung an alle Erben zusammen sollte verlangen können, von der Zweckmässigkeitserwägung leiten lassen, es sei zu vermeiden, dass ein einzelner Erbe Klage erhebe ohne Rücksicht auf seine Miterben und diese durch unsorgfältige Prozessführung um den ihnen zustehenden Anspruch bringe. Wo aber, wie hier, von der aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft zwei gegen den dritten Miterben vorgehen, besteht nicht der geringste Grund dafür, dass sie nicht sollten von sich aus vorgehen können. Die Dazwischenkunft eines Erbenvertreters ist in einem solchen Falle unnötig und daher nicht gerechtfertigt, da ja alle Erben Partei sind und solche sich über ihre gegenseitigen Rechtsansprüche auseinandersetzen können. Eine gegenteilige Regelung verhinderte auch, dass die Leistungs- oder Feststellungsklage gleich mit der Teilungsklage verbunden werde, wie es sich häufig empfiehlt, namentlich auch im Hinblick auf Art. 614 ZGB, wonach Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, diesem bei der Teilung anzurechnen sind.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 614 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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