Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

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99. Urteil der I, Zivilabteilung vom 286, Juni 19283

Sachverhalt

I. i. S. Hinnen nnd Genossen gegen Jæger.

Schadenersatz aus unerlaubter Handlung. Form der Entschädigung : Kapitalabfindung oder Rente ? Kriterien für die Entscheidung, Rücksichtnahme auf die besonderen Umstände (Erw. 2).

Kiage der Witwe des Getöteten wegen Verlustes des Versorgers. Art und Weise der Berücksichtigung der Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Wiederverheiratung : in casu Kapitalabfindung mit angemessenem Abzug am Rentenkapital (Erw. 3), Berechtigung eines Abzuges w egen der Vorteile der Kapitalabfindung (Erw. 4), A. — Der Beklagte Hinnen, Chauffeur bei der Firma Brozincevic & Cie in Wetzikon, hat am 16. September 1926 dadurch den Tod des 35-jährigen Polizeimannes Jæger verschuldet, dass er auf der Gessnerbrücke in Zürich einem Fuhrwerk vorfuhr und nachher, statt nach rechts auszuweichen, mit seinem Automobil, dessen Bremsen sich zudem nicht in gutem Zustand befanden, auf der linken Strassenseite verblieb.

B. — Die (im Jahre 1898 geborene) Witwe Caroline TJæger-Sternegg und ihre 114-jährige Tochter Gertrud haben darauf sowohl Hinnen, der wegen fahrlässiger Tötung zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt worden war, als die Firma Brozincevic & Cie, und den Teilhaber Brozincevic persönlich auf Zahlung einer Entschädigung von 60,000 Fr. belangt.

C. — Das Bezirksgericht Zürich hat unterm 17. November 1927 Hinnen und die Firma Brozincevic & C!è solidarisch zur Zahlung der effektiven Auslagen von 1719 Fr. 90 Cts., einer kapitalisierten Rentenentschädigung von 27,754 Fr. 70 Cts. für Verlust des Versorgers, sowie einer Genugtuungssumme von je 2000 Fr. an beide Klägerinnen verurteilt (unter Abzug bereits bezahlter Beträge).

D. — Auf Appellation beider Parteien hat das zürcherische Obergericht, in teilweiser Abänderung des bezirksgerichtlichen Urteils, unterm 28. Januar 1928 erkannt :

« Die Beklagten Hinnen und Brozincevic & Cf Sind verpflichtet, zu bezahlen :

9. an die Klägerin Nr. 1 (Witwe Jæger) 28,468 Fr. nebst Zins zu 5% seit 2. Oktober 1926. » Das Obergericht hat angenommen, Jæger habe ein Jahreseinkommen von rund 7400 Fr. gehabt ; davon seien 50 % der Familie zugekommen, nämlich 2/ ZU Gunsten der Ehefrau und !/, zu Gunsten des Kindes verwendet worden. Für letzteres sei die Zusprechung einer Rente angemessen, nicht aber für die Witwe Jæger. Von dem für diese nach der Piccardschen Tabelle Nr. 5 (Verzinsung zu 414 %) ermittelten Rentenkapital von 38,149 Fr. hat das Obergericht 20% wegen Möglichkeit der Wiederverheiratung der Witwe und 10 % wegen der Vorteile der Kapitalabfindung abgezogen, was eine Entschädigung von 27,468 Fr., zuzüglich 1000 Fr. noch nicht bezahlte Hälfte der Genugtuungssumme Von 9000 Fr., = 28,468 Fr. ergibt, E. — Gegen dieses Urteil haben Hinnen und die Firma Brozincevic & Cte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit. dem Antrag, es sei der Klägerin Nr. 1 eine 296 ' Ovligationenrecht. N° 55, jährliche Rente von 2466 Fr. 65 Cts. zuzusprechen, zahlbar in vierteljährlichen Raten von je 616 Fr. 65 Cts. postnumerando je per 2. Januar, 2. April, 2 Juli und * 2. Oktober, gerechnet vom 2. Oktober 1926 an, nebst 5% Zins auf den bereits verfallenen Raten, und laufend bis zum 2. Oktober 1956 resp. bis zum früher eintretenden Tod der Klägerin Nr. 1. Diese Rentenverpflichtung sei durch Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere im Kurswerte von 38,257 Fr. 75 Cts. sicherzustellen. Im Falle der Wiederverheiratung der Klägerin Nr. 1 haben die Beklagten ihr noch. eine Abfindungssumme von 7400 Fr. gleich dem dreifachen Betrag einer Jahresrente zu leisten, wogegen die Pflicht zur Rentenzahlung vom Tage der Wiederverheiratung an wegfalle.

Das Bundesgerichl zieht in Erwägung - :

1. — (Streitwert.) 2. — In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass nach Art. 43 OR die Art des Ersatzes für den erlittenen Schaden in Würdigung der Umstände vom Richter zu bestimmen ist. Dieser hat, wenn über die Form der Entschädigung Streit besteht, zu erwägen, welche — Rente oder Kapitalabfindung —. nach den Konkreten Verumständungen und den Bedürfnissen des Ánspruchsberechtigten am besten geeignet sein dürfte, die Ersatzfunktion zu erfüllen, die darin besteht, nach Möglichkeit denjenigen wirtschaftlichen Zustand wiederherzustellen, der vor dem schadenstiftenden Ereignis vorhanden war. Von diesem Gesichtspunkt aus mag die Entrichtung einer für Kleine Zeitabschnitte zum voraus zahlbaren Rente insofern als die zweckentsprechendere Lösung erscheinen, als sie die Entschädigungsleistung auf die ganze Dauer der entgangenen Versorgung verteilt. Doch birgt diese Lösung naturgemäss je nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen eine erhebliche Gefahr in sich, und kommt es auch sonst dafür, ob sie findung, auf die besonderen Umstände an. Im vorwürfigen Falle fällt freilich das Bedenken mangelnder Sicherheit ausser Betracht, da anzunehmen ist, dass das Angebot der Sicherstellung der Rentenverpflichtung durch Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere im Kurswerte von 38,257 Fr. 75 Cts. seitens der UnfallVersicherungs-Gesellschaft « Zürich » der Vorschrift des Art. 43 Abs. 2 OR Genüge leiste.

3. — Ein besonderes Gesicht erhält die Frage der zu wählenden Entschädigungsform dann, wenn als Klägerin wegen Verlustes des Versorgers dessen Witwe auftritt und, wie hier, eine Wiederverheiratung als möglich oder sogar als wahrscheinlich erscheint. Es fragt sich, wie bei der Festsetzung der Entschädigung diesem Umstande Rechnung zu tragen sei. In dem Urteile vom 10. Februar 1910 i. S. Hug-Denzler gegen S. B. B. (BGE 36 II 79 ff.), auf welches die Beklagten mit Nachdruck abstellen, hatte das Bundesgericht ein Mittel, « die mit der Wiederverheiratung eintretende Veränderung der Verhältnisse im voraus zu berücksichtigen und dabei einerseits jede Härte, andrerseits aber auch jede ungehörige Einwirkung auf den Entschluss der Witwe zu vermeiden », darin “ erblickt, ihr für die Dauer der Witwenschaft eine dem Wegfall der Leistungen des Ehemannes entsprechende Rente, für den Fall der Wiederverheiratung aber eine Abfindungssumme im dreifachen Betrage der Rente zuzusprechen. Doch laufen die Erwägungen grundsätzlicher Natur, die diesem Urteil zu Grunde liegen, nicht etwa darauf hinaus, dass in solchen Fällen eine Kapitalabfindung (bei welcher der Möglichkeit einer Wiederverheiratung durch Vornahme eines angemessenen Abzuges am Rentenkapital Rechnung getragen werden kann) schlechthin abzulehnen sei, wie ja die Vorinstanz auch ihrerseits auf diese Erwägungen abstellt, ja ihre Entscheidung in der Hauptsache auf dieselben stützt. Vielmehr wollte das Bundesgericht dartun, dass die Lösung, die darin besteht, an die Wiederverheiratung 298 Obligationenrecht. No 55, ohne weiteres die Folge der Verwirkung der zugesprochenen Rente zu knüpfen, ohne Rüecksicht . darauf, ob der zweite Ehemann in gleichem Masse, wie der erste, ein Versorger sein werde, zu gewichtigen Bedenken Anlass gebe, und sich höchstens in Fällen rechtfertige, in denen wegen des Alters der Witwe oder aus sonstigen Gründen eine Wiederverheiratung als höchst unwahrscheinlich angesehen werden müsse ; denn bei gänzlichem Verlust des Rentenanspruchs bei Wiederverheiratung würde die Eingehung einer neuen Ehe ohne Grund bedeutend erschwert, wenn nicht geradezu verunmöglicht, und es würden die ethischen Beweggründe, die bei der Frage der Wiederverehelichung ausschlaggebend sein sollten, durch solche pekuniärer Natur verdrängt.

Es lässt sich indessen nicht in Abrede stellen, dass s0wohl dieses Bedenken als dasjenige, das in der gänzlichen Unsicherheit über die Gestaltung einer zweiten Ehe zu erblicken ist, ebenfalls, wenn auch in etwas geringerem Masse, der Lösung anhaften, zu welcher das Bundesgericht in jenem Falle (speziell auch aus der konkreten Erwägung, dass die damalige Klägerin sich mit dem unvorsichtigen Plane trug, das ihr zuzusprechende Kapital dem landwirtschaftlichen Betrieb ihres unverheirateten 21-jährigen Bruders einzuverleiben) gelangt war. Auch müsste es in einem Falle, wie dem vorliegenden — die Vorinstanz betont, dass die Klägerin « noch eine recht junge Frau ist, bei der ohne weiteres damit gerechnet werden muss, dass sie wieder heiratet » — als stossend empfunden werden, dass die Beklagten sich gegebenenfalls durch Auszahlung eines Kapitals in bloss dreifachem Betrage des jährlichen Rentenbetreffnisses von jeder weiteren Entschädigungspflicht befreien könnten. Diese Erwägungen und der Umstand, dass der Entschluss der Klägerin zur Eingehung oder Nichteingehung einer neuen Ehe durch die Verwirkung weiterer Rechtsansprüche in unerfreulicher Weise beeinflusst werden könnte, fallen schwerer ins Gewicht, als die Einwendung, dass bei einer Kapitalabfindung die Klägerin im Falle einer baldigen Wiederverehelichung (trotz des wegen der Möglichkeit einer solchen zum voraus vorgenommenen Abzuges von 20% vom Rentenkapitat) möglicherweise in finanzieller Hinsicht etwas bevorzugt würde, und vollends schwerer als die Unzukömmlichkeiten, die der Klägerin daraus erwachsen könnten, dass bei einer Wiederverheiratung der Besitz des Kapitals allzusehr in die Wagschale fallen sollte. Ferner darf nicht ausser acht gelassen werden, dass die Klägerin sowohl in der Replik als bei der persönlichen Befragung durch den Obergerichtspräsidenten erklärt hat bezw. hat ausführen lassen, dass síe von Beruf Modistin sei und, falls sie eine Kapitalabfindung erhalte, ein Modistinnengeschäft zu eröffnen beabsichtige, und dass sie in der heutigen Verhandlung sich mit Nachdruck im nämlichen Sinne ausgedrückt hat. Dass ihren praktischen Bedürfnissen mit der Auszahlung der Entschädigung in Kapitalform besser gedient wäre und ihr in zweckentsprechenderer Weise dazu verholfen würde, den erlittenen Schaden nach Möglichkeit gutzumachen, als mittelst einer Rente

und einer bei Wiederverheiratung an deren Stelle tretenden reduzierten Abfindungssumme, dürfte deshalb kaum zweifelhaft sein. Endlich mag beigefügt werden, dass das Urteil des Bundesgerichts i. S. Hug-Denzler gegen S. B. B. einen Fall betrifft, der nach dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz zu beurteilen war, und eine entsprechende Praxis für die Haftung aus unerlaubter Handlung, speziell für die durch Automobilunfälle verursachten Schädigungen nicht besteht (vgl. u. a. das Urteil vom 27. Juni 1927 i. S. Seiler gegen Haberer Erw. 3).

Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz Grundsätze des Bundesrechtes verletzt oder von ihrem Ermessen einen bundesrechtswidrigen Gebrauch gemacht habe, und es liegt deshalb eine Veranlassung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils nicht vor.

300 Obligationenrecht. N° 56.

4. — Die Schadensberechnung der Vorinstanz ist auch sonst nicht zu beanstanden, speziell nicht hinsichtlich des Abzuges von 10%, den sie im Hinblick auf die Vorteile der Kapitalabfindung vorgenommen hat ; im übrigen hätte nur die Klägerin ein Interesse an der Beanstandung dieses Abzuges gehabt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 1928 bestätigt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 43 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.

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