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80. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung von $. Dezember 1928 i. S. Sohell gegen Landätwing, Nach Eröffnung der amtlichen Liquidation ist keine Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten i. S. von Art. 571 Abs. 2 ZGB mehr möglich (Erw. 1).

Wird ein Erbe während des öffentlichen Inventars von der zuständigen Behörde zur Verwaltung der Erbschaft ermächtigt, so0 können seine Massnahmen nieht als Einmischung i. S. von Art. 571 Abs. 2 ZGB in Betrachi fallen (Erw. 2).

Die Grenze, wo die Verwaitungshandlung aufhört, notwendig zu sein, ist von Fall zu Fall festzulegen ; der Kreis soll nicht eng gezogen werden (Erw. 3).

Es îist nicht erforderlich, dass einer Einmischungshandlung der Wille, den Nachlass anzutreten, zu Grunde liege ; sobald die Massnahme objektiv den in Art. 571 Abs. 2 gezogenen Rahmen überschreitet, ist die Ausschlagungsbefugnis verwirkt (Erw. 4).

Ist das Ausschlagungsrecht einmal verwirkt worden, s0 wird an der dadurch bewirkten Haftung des Erben für die Nachlasschulden durch eine nachträgliche Anordnung der amtlichen oder konkursamtlichen Liquidation nichts geändert Erbrecht. N° 80. 417.

Aus dem Tatbestand :

Am 4. August 1918 starb in Zug der Bankier Georg Schell. Einziger Erbe war sein Bruder, der Beklagte. Dieser erwirkte die Anordnung des öffentlichen Inventars und nach dessen Abschluss eine Verlängerung der Deliberationsfrist bis Ende 1918. Bei deren Ablauf verlangte er die amtliche Liquidation. Infolge von- Kursverlusten verschwand der ursprünglich vorhanden gewesene Aktivenüberschuss und am 12. Januar 1922 wurde über den Nachlass der Konkurs eröffnet. _ Mit der vorliegenden Klage belangt der Kläger den Beklagten als Erben auf Herausgabe von Wertpapieren, die er seinerzeit dem Erblasser verpfändet hatte, eventuell auf Bezahlung ihres Wertes, mit der Begründung, der Beklagte habe durch Erbenhandlungen i. S. von Art. 571 Abs. 2 ZGB die Erbschaft angenommen. Als solche führt er an : 1. zwei Vereinbarungen des Beklagten mit dem Vermieter des Erblassers vom 24. Auguüst 1918, durch welche einerseits der Mietvertrag vorzeitig aufgehoben wurde, anderseits dem Vermieter einige zum Nachlass gehörige Gegenstände (Installationen in der Wohnung : Linoleums, Ofen mit Rohren, Gartenhaus mit Vorhängen) zum Preis von ca. 900 Fr. verkauft wurden ; 2. die (nach der eigenen Darstellung des Klägers erst nach Eröffnung der amtlichen Liquidation erfolgte) Aneignung eines Teiles des Nachlassmobiliars und von Früchten der Nachlassliegenschaften, und 3. den am 11. November 1918 erfolgten Abschluss von zwei Verträgen, gestützt auf welche dann zwei gegen den Nachlass - hängige Prozesse abgeschrieben wurden. Im einen dieser Prozesse hatte ein gewisser Widmer den Erblasser auf Bezahlung von rund 61,000 Fr. aus Lizenzverträgen E eingeklagt, und im andern verlangte die Konkursmas& eines gewissen Pfefferkorn, dass die Eigentumsanspra- - chen des Erblassers betreffend ein Erfindungspatent « Perco » samt zugehörigen Apparaten abzuweisen sei. Im Vertrag mit Pfefferkorn verkaufte nun der Beklagte 418 Erbrecht, Ne 80, die streitigen Patente und Apparate dem Pfefferkorn zum Preis von 6000 Fr., zahlbar an Widmer. Widmer seinerseits trat dem Beklagten die gegen den Erblasser eingeklagten Ansprüche ab um den Preis von 16,000 Fr., wovon 10,000 Fe. in bar und der Rest durch Abtretung der eben erwähnten Forderung des Beklagten gegenüber Pfefferkorn zu leisten waren, wobei der Beklagte eine Gewähr für den Eingang der Forderung an Pfefferkorn wegbedang.

Der Beklagte nimmt den Standpunkt ein, alle diese Massnahmen seien notwendige Verwaltungshandlungen gewesen, für die er zudem von der Erbteilungskommission Vollmacht gehabt habe. Und sollte er mehr als unbedingt notwendige Verwaltungsmassnahmen vorgenommen haben, so liege darin allenfalls eine Vollmachtsüberschreitung, keinesfalls aber eine Erbenhandlung.

Alle Instanzen haben die Klage gutgeheissen ; das Bundesgericht aus folgenden Gründen :

1. — Mit Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beklagte nach Eröffnung der amtlichen Liquidation sich nicht mehr i. S. des Art. 571 ZGB in die Erbschaftsangelegenheiten einmischen Konnte. Während der Ausschlagungsfrist besteht bezüglich des Schicksals der Erbschaft Unsicherheit darüber, ob der berufene Erbe die Erbschaft annehme und damit den zunächst resolutiv bedingten Erwerb definitiv gestalte oder nicht. Nach Art. 571 Abs, 2 ZGB verwirkt die Ausschlagungsbefugnis, wer sich « vor Ablauf der Frist. », d. h. solange das Schicksal der Erbschaft noch nicht entschieden ist, in die Erbschaftsangelegenheiten einmisecht ; die Einmischungshandlung soll also nach dem Willen des Gesetzes gerade der bis dahin vorhandenen Unsicherheit ein Ende bereiten. TIst dieser Entscheid dagegen schon vorher gefallen und läuft daher keine Ausschlagungsfrist mehr, s0 kann auch keine Ausschlagungsbefugnis mehr verwirkt werden.

Der erwähnte Schwebezustand wird nun beseitigt Erbrecht, N o 80, 419 ausser durch den Fristablauf durch die Erklärung der Ausschlagung, durch die Erklärung des Antrittes oder durch das Verlangen der amtlichen Liquidation (vgl. Art. 588 ZGB). Ob man das Begehren um amtliche Liquidation als Erbschaftsannahme oder als Ausschlagung auffassen will, ist gleichgültig ; im einen wie im andern Falle wird damit das vorläufige, bedingte Erbesein, welches Art. 571 ZGB voraussetzt, beendigt und bestehen nur noch die in Art. 593 ff. ZGB beschriebenen Rechtsbeziehungen zur Erbschaft. — Die Veranlassung der amtlichen Liquidation vereinigt übrigens Elemente der Annahme wie der Ausschlagung in sich. Aber im Verhältnis zu den Gläubigern des Erblassers ist sie zweifellos Ausschlagung, denn sie beseitigt die pPersönliche Haftung des Erben für die Schulden des Erblassers und überlässt dem Zugriff der Gläubiger nur die Erbschaftsaktiven. Nun zieht ja die Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten ausschliesslich mit Rücksicht auf die Erbschaftsgläubiger die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis nach sich. Diesen Gläubigern gegenüber ist aber mit der Eröffnung der amtlichen Liquidation die Nichthaftung des Erben für die Erbschaftsschulden, also die Ausschlagung s0 gut erklärt wie mit der gewöhnlichen Ausschlagung.

2. — Wäre der Beklagte während des öffentlichen Inventars von der zuständigen Behörde zur Verwaltung der Erbschaft bevollmächtigt gewesen, so könnten seine Massnahmen nicht als Einmischung i. S. von Art. 571 ZGB in Betracht fallen ; denn dann hätte er in seiner Eigenschaft als Beauftragter, als Organ des Nachlasses gehandelt, und wo er seinen Auftrag überschritten hätte, da wäre er als Verwalter aus dem Auftrag verantwortlich. Nun steht jedoch fest, dass zur Verwaltung der Erbschaft während des öffentlichen Inventars nicht der Beklagte, sondern Dr. Iten und Josef Iten von der gemäss Art. 78 des zugerischen EG zum ZGB zuständigen Erbteilungskommission bestimmt worden sind. Dadurch 420 Erbrecht, No 80, war der Erbe selbst von der Verwaltung ausgeschlossen, soweit - nicht diese Verwalter ihrerseits ihn beizogen ; womit nicht gesagt ist, dass Verwaltungshandlungen, ‘die ein Erbe gleichwohl vornimmt, ohne weiteres eine Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten i. S. von Art. 571 Abs. 2 ZGB darstellen, sondern nur, dass der. behördlich bestellte Verwalter eine solche Mitverwaltung durch den Erben nicht zu dulden und nicht anzuerkennen braucht. Auch vom unbefugten Erben vorgenommen, bleibt die Verwaltungshandlung, was sie ist, und hat, solange sie durch die blosse Verwaltung oder durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert war, keine Verwirkungsfolgen. Nur wenn es sich um einen diesen Rahmen überschreitenden Eingriff in die Erbschaft handelt, kann von einer Einmischung in die Erbschaft i. S. der genannten Bestimmung .die Rede sein. Im vorliegenden Fall haben die eingesetzten Verwalter nach der Feststellung der Vorinstanz die Vornahme von Verwaltungshandlungen durch den Beklagten geduldet ; umsoweniger dürfen die Handlungen, die sich als blosse Verwaltung der Erbschaft darstellen, als Erbenhandlungen i. S. von Art. 571 ZGB bezeichnet werden. y

3. — Mit der Vorinstanz sind die Aufhebung des Mietvertrages betreffend die Wohnung des Erblassers und der Verkauf einiger zur Wohnung gehöriger Einrichtungen im Gesamtwert von 908 Fr. an den neuen Mieter als notwendige Verwaltungshandlungen anzusehen. Die Grenze, wo die Verwaltungshandlung aufhört, notwendig zu sein, muss von Fall zu Fall festgestellt werden. Die Sonderstellung des zur Erbschaft Berufenen legt es dabei nahe, síe nicht allzu eng zu ziehen. Es kann nicht verkannt werden, dass der noch nicht zur Annahme entschlossene Erbe mit Rücksicht auf die Interessen, die er im Falle eines Erbschaftsantrittes hat, die begreifliche Tendenz hat, seine Verwaltungsbefugnisse auszudehnen. Mit einer eher einschränkenden Auslegung würde man ihm daher eine übermässige Aufmerksamkeit zumuten. Im vorliegenden Falle ist übrigens, was einmal die Aufhebung des Mietvertrages betrifft, ein Zweifel ausgeschlossen. Es gehörte zu den selbstverständichen Pflichten einer sorgsamen Verwaltung, dass eine unnütz gewordene Wohnungsmiete aufgehoben wurde, damit der Erbschaft nicht unnötige Kosten erwuchsen. Und es darf gleichfalls als ein Akt vernünftiger Verwaltung betrachtet werden, dass dabei dem neuen Mieter gewisse Akzessorien der Wohnung (Bodenbelag aus Linoleum, ein in der Wohnung installierter Ofen samt Rohren, ein Gartenhaus samt Vorhängen und Einrichtungen) verkauft wurden. Denn alle diese Sachen waren offenbar für die Bedürfnisse dieser Wohnung hergerichtet und hätten ohne Verbindung mit ihr erheblich an Wert eingebüsst. Daher hatte die Erbschaft ein dringendes Interesse daran, dass diese einzig günstige Gelegenheit zum Verkauf benützt wurde,

4. — In Betracht fallen daher lediglich noch die beiden Verträge mit Widmer und Pfefferkorn. Hier wendet der Beklagte in erster Linie ein, diese bilden ein Ganzes und die ganze Transaktion sei an die Bedingung geknüpft worden, dass er überhaupt die Erbschaft antreten werde.

Dieser Standpunkt lässt sich einzig auf den Ingress des Vertrages mit Pfefferkorn stützen : « In der Voraussetzung, dass Karl Schell den Nachiass seines Bruders Georg antritt... ». Allein bei näherem Zusehen kann nicht bezweifelt werden, dass es sìch damals um definitive, unbedingte Abmachungen handelte (wird näher ausgetführt).

Mit der Feststellung, dass die Verträge bedingungslos abgeschlossen worden sind, ist allerdings nicht gesagt, ob der Beklagte dabei als annehmender Erbe gehandelt habe oder ob er es nur tat in der Meinung, er könne als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Erbschaft handeln, ohne damit seiner endgültigen Stellungnahme betreffend Annahme oder Ausschlagung vorzugreifen (wofür u. a.

422 : __ arbrecht. N° 80.

der Passus zu sprechen scheint : «in der Voraussetzung, dass Karl Schell den Nachlass antritt. ») Es kann jedoch dahingestellt bleiben, welche dieser beiden Möglich- * keiten im vorliegenden Fall zutrifft, weil es gar nicht auf den Willen ankommt, der dem Verhalten des Beklagten zugrunde lag, sondern einzig darauf, ob objektiv eine über die notwendige Verwaltung des Nachlasses hinausgehende Massnahme vorliegt oder nicht.

Im Gegensatz zum deutschen Recht ist nach dem ZGB für den endgültigen Erbschaftserwerb keine Annahmeerklärung erforderlich (vom Fall der notorischen Insolvenz des Nachlasses abgesehen) ; schlägt der Erbe nicht innert der hiefür laufenden Frist aus, s0 wird er definitiv Erbe, ob er dies nun gewollt hat oder nicht : Art. 571 Abs. 1 ZGB. Wie hier auf den Willen des Erben nicht Rüecksicht genommen wird, s0 wenig braucht es bei den Tatbeständen von Abs. 2 dieses Artikels zu geschehen, es Wäre denn, dass das Gesetz selbst etwas anderes bestimmt hätte. Das ist aber nicht der Fall. In dieser Vorschrift wird der Aneignung und Verheimlichung von Erbschaftssachen — welche unbestrittenermassen die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis strafweise und unter allen Umständen nach sich ziehen — die Eirmischung in die Erbschaftsangelegenheiten ohne Unterschied gleichgestellt und für jeden dieser Fälle ohne Einschränkung bestimmt, dass der Erbe nicht mehr ausschlagen könne. Diese Regelung erscheint auch als gerechtfertigt : In Frage stehen lediglich Handlungen, deren Vornahme nicht durch die Sorge um die Erhaltung des Erbschaftsbestandes gefordert waren. Es 1st nicht einzusehen, warum ein Erbe derartige —- zumeist für den Fall der Annahme in seinem eigenen Interesse liegende — Massnahmen treffen und sich gleichzeitig doch das Ausschlagungsrecht wahren können soll. Man kann es nicht als unbillig bezeichnen, wenn ihm zugemutet wird, sich für das eine oder andere zu entscheiden. Die gegenteilige Auffassung, welche — allerdings ohne nähere Begründung — Von ESCHER, Anm. 3 zu Art. 571; Tuor Nr. 9 fff. zu Art. 571 und RossEL et MENTHA I S. 623 vertreten wird, hätte zur Folge, dass in jedem Fall Erhebungen über das Vorhandensein des Annahmewillens gemacht werden müssten, die der Natur der Sache nach sehr oft mit Schwierigkeiten verbunden sind ; jedenfalls wäre damit eine Quelle von Streitigkeiten und Verzögerungen in der Liquidation der Erbschaften zugelassen, deren Vermeidung im Interesse der Beteiligten liegt. Richtig ist, dass nur bei dieser Auslegung, welche den Willen des Handelnden berücksichtigt, die Geltendmachung von Willensmängeln, welche im Fall der ausdrücklichen Annahmeerklärung von der Doktrin übereinstimmend zugelassen wird, möglich erscheint. Allein diese Auslegung findet im Gesetz keine Stütze" und muss daher abgelehnt werden.

5. — Es ist daher lediglich zu untersuchen, ob der Abschluss der beiden Verträge und die damit zusammenhängende Erledigung der beiden gegen den Nachlass hängigen Prozesse objektiv als Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten oder als Handlungen zu betrachten esind, die nicht durch die blosse Verwaltung und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert Waren.

Dem Beklagten ist zuzugeben, dass nicht jede Prozessführung für den Nachlass den in Art. 571 Abs. 2 gezogenen Rahmen überschreitet. Auf diese Frage braucht hier jedoch nicht näher eingegangen Zu werden, weil vorliegend Prozessführung für den Nachlass gar nicht in Frage steht, vielmehr die hängigen Prozesse durch aussergerichtliche Vergleiche erledigt worden sind, worauf dann die Prozesse als gegenstandslos abgeschrieben wurden. Der Beklagte findet allerdings, dass, wenn die Prozessführung eine blosse Verwaltungshandlung darstellen könne, dies noch umsomehr von der aussSergerichtlichen Erledigung eines Streites gelten müsse.

424 Erbrecht, N° 80, Das ist aber offensichtlich unrichtig : Dem Richter die Frage vorlegen, was Rechtens sei, eventuell einen bereits eingeleiteten Prozess weiterverfolgen, ist zweifellos eine viel weniger einschneidende Massnahme, als den sfreitigen Anspruch veräussern oder den Verzicht des Gegners auf denselben mit Mitteln dei Erbschaft erkaufen. Durch diese letztern Handlungen hat dezr Beklagte die Erbschaft in ihrem Bestand verändert, was jedenfalls da, wo es sich, wie hier, um verhälfnismässig bedeutende Bestandteile der Erbschaft handelt, über die blosse Verwaltung hinausgeht und eine Verfügung über die Erbschaft bedeutet, die keineswegs durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert war. Der Beklagte hat daher durch den Abschluss dieser beiden Verträge gemäss Art. 571 Abs. 2 ZGB das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, verwirkt.

6, — Die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis konnte durch die nachträgliche Eröffnung der amtlichen Liquidation nicht ungeschehen gemacht werden. Richtig ist, dass gemäss Art. 593 Abs, 2 ZGB die amtliche Liquidation nicht mebr verlangt werden kann, wenn der Nachlass angetreten ist. Daraus folgt aber nur, dass die zuständige Behörde nach erfolgtem Antritt die amtliche Liquidation nicht mehr bewilligen s0ll, und nicht umgekehrt, dass die dennoch bewilligte amtliche Liquidation den geschehenen Erbschaftsantritt hinfällig werden lässt. Die Anordnung der amtlichen Ligvidation ist Sache der Verwaltungsbehörden, welche naturgemäss nur summarisch prüfen können, ob die Voraussetzungen des Art. 593 ZGB wirklich vorhanden sind oder nicht. Die Feststellung dagegen, ob das Ausschlagungsrecht verwirkt wurde, steht den Gerichten zu, welche bei ihrem Entscheid durch die Stellungnahme der Verwaltungsbehörden nicht gebunden sein können. Und sowenig wie die Durchführung der amtlichen Liquidation konnte die Eröffnung des Nachlasskonkurses auf den einmal erfolgten Erbschaftsantritt und die daraus folgende Haftung des Beklagten für die Schulden des Nachlasses von Einfluss sein.

ITT. SACHENRECHT e —— DROITS RÉELS

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 571, Art. 588 et Art. 593 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

Cité dans