Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 7 décisions citantes n’a été analysée.

54 II 464

86. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1928 i. S. J. Wyler & E. Wey gegen Eheleute Stalder, 1, Die Zulässigkeit. der Berufung setzt eine Beschwerung des Berufungsklägers durch das angefochtene Urteil voraus (Erw. 1).

“à. Art. 55 OR : Verantwortlichkeit des neben dem Chauffeur mitfahrenden Eigentümers des Autos (Erw. 2).

3. Mitverschulden des auf einem Velo aus einer Seitenstrasse in die Hauptstrasse einfahrenden Verunglückten (Erw. 3).

4. Art. 100 KUVG : Inwieweit sind die Leistungen der Suval auf die Ersatzansprüche der Hinterlassenen des Getöteten gegen den für den Unfall verantwortlichen Dritten anzurechnen ? (Erw. 5). :

9. Arl. 47 OR : Ob sich bei Mitverschulden des Verunfallten die Zusprechung einer Genugtuungssumme rechtfertige, hat der Richter nach freiem Ermessen, in Würdigung der besonderen Umstände des Falles, zu entscheiden (Erw. 6).

À. — Am 14. August 1926, nachts ca. 10 Uhr, verunglückte die Tochter der Kläger, Sophie Stalder, bei ihrer Rückkebr aus der Viskosefabrik Emmenbrücke nach Emmen in der Weise, dass sie, als síie mit ihrem Velo von der Schützenmattstrasse her — einer Seitenstrasse — in die Kantonsstrasse Emmenbrücke-Seethal einfuhr, mit dem von Emmenbrücke herkommenden, von Chauffeur Wey geführten Personenautomobil des Wyder, der vorne neben dem Chauffeur sass, zusammenstiess. Sie erlitt dabei derart schwere Verletzungen, dass sìe noch in der gleichen Nacht im Kantonsspital Luzern starb. Wey fuhr auf der rechten Strassenseite, nach seiner Aussage in der Strafuntersuchung mit einer Geschwindigkeit von 20—22 km. Vor der Unfallstelle hatte er kein Signal gegeben. Für die — in der Fahrrichtung des Anutos — von links herkommende Velofahrerin war die Sicht auf die Kantonsstrasse nach rechts durch eine längs der spitzwinklig in die Hauptstrasse einmündenden Schützenmatfstrasse befindliche, übermannshobe Mauer behindert.

Die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in Luzern, bei welcher die Verunglückte obligatorisch versichert War, hat den Klägern und deren Tochter Alberta Maria zu gleichen Teilen eine Rente von total 20 % des Jahresverdienstes der Versicherten zuerkannt.

B. — Mit der vorliegenden, am 7. Oktober 1927 beim Amtsgerichte Hochdorf gegen Wyder und Wey eingereichten Klage haben die Kläger das Rechtsbegehren gestellt, die Beklagten seien unter Solidarhaft zu folgenden Leistungen zu verurteilen :

a) Schadenersatz gemäss Art. 45, Abs. 1 b) Schadenersatz gemäss Art. 45, Abs. 3 OR. » 12,222,— c) Genugtuung gemäss Art. 47 OR... » 2,000.— total . . Fr. 15,637.05, nebst 5 % Zins seit 14. August 1926.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens der Verunfallten. Der Zweitbeklagte erhob überdies die Verjährungseinrede (Art. 60 OR).

466 Obligationenrecht, N° 86, C. — Mit Urteil vom 11. Juli 1928 hat das Obergericht des Kantons Luzern, in teilweiser Abänderung des die Klage gänzlich abweisenden erstinstanzlichen Entscheides, erkannt :

« 1, Der Erstbeklagte hat an die Kläger Fr. 650.— nebst Zins zu 5 % seit 14. August 1926 zu bezahlen ; für den Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klage gegen den Zweitbeklagten wird abgeD. — Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren um gänzliche Abweisung der Klage.

Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen, mit dem Begehren um Verurteilung des Erstbeklagten zur Leistung einer Entschädigung von Fr. 1300.— nebst 5 % Zins seit 14. August 1926, sowie einer Genugtuungssumme von Fr. 2000.— nebst 5 % Zins seit dem Friedensrichtervorstand.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. — Die Zulässigkeit der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger durch das angefochtene Urteil beschwert sei und daher ein Interesse an der Ergreifung dieses Rechtsmittels habe (vgl. BGE 42 II 656; 51 II 287). Ein solches liegt aber für den Beklagten Wey nicht vor, nachdem die Vorinstanz die gegen ihn gerichtete Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Ersatzansprüche abgewiesen hat. Auf seine Berufung ist deshalb nicht einzutreten,

2 — Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des neben dem Chauffeur mitfahrenden Autoeigentümers Wyder hat das Obergericht mit Recht bejaht, von der Erwägung ausgehend, dass er sich einer Verletzung der ihm als Geschäftsherrn obliegenden Überwachungspflicht dadurch schuldig gemacht habe, dass er die übertriebene, vorschriftswidrige Geschwindigkeit an ‘einer ihm als lichen Chauffeur nicht zur Signalabgabe vor der unübersichtlichen Strasseneinmündung veranlasste. Es kann hiefür ohne weiteres auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

3. — Beizupflichten ist sodann der Vorinstanz auch darin, dass der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Velofahrerin ein erhebliches Mitverschulden am Zusammenstoss zur Last fällt. Erforderte schon das Einfahren aus einer Seitenstrasse in die Hauptstrasse besondere Vorsicht (vgl. BGE 54 II 14), s0 war nach der Oertlichkeit grösste Sorgfalt umsomehr geboten, als die Sicht nach rechts auf die Kantonsstrasse — aus weicher Richtung das Auto kam — durch Häuser und eine übermannshohe Mauer versperrt war, und die Velofahrerin direkt vor der Einmündung der Schützenmattstrasse noch das Geleise der Seethalbahn überqueren musste. Bei Ánwendung der durch die Umstände erforderten Aufmerksamkeit hätte die Verunfallte auch das erfahrungsgemäss auf grosse Distanz vorausleuchtende Licht der Scheinwerfer des Autos auf der Kantonsstrasse wahrnehmen müssen. Wenn das Obergericht das in diesem fahrlässigen Benehmen der Sophie Stalder liegende Mitverschulden auf 50 % geschätzt, also ein gleich grosses Verschulden beider Teile angenommen hat, s0 erscheint diese Würdigung den tatsächlichen Verhältnissen angemessen ; jedenfalls besteht kein Anlass, das Mitverschulden der Velofahrerin, deren Verhalten der Vorderrichter ohnehin eher milde beurteilt hat, niedriger anzusetzen.

4. — (Ersatz der Bestattungskosten.)

5. — Das Begehren um Ersatz des Versorgerschadens gemäss Art. 45, Abs, 3 OR hat das Obergericht mit der Begründung abgewiesen, dass die Kläger, denen die vor ihrer Verheiratung stehende Verunfallte inskünftig höchstens 40 % ihres Jahresverdienstes von Fr. 1883.— hätte überlassen können, für diesen Ausfall, in dem ihnen vom Erstbeklagten zu ersetzenden Umfange von 468 Obligationenrecht. No 86.

20 %, durch die Rentenleisfungen der Suval bereits gedeckt seien. Da die Suval gemäss Art. 100 KUVG gegenüber dem für den Unfall verantwortlichen Dritten in der Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Versicherten oder seiner Hinterlassenen eintrete, entfalle der Ersatzanspruch der Kläger. Dieser Entscheid ist weder materiellrechtlich, noch aus dem Gesichtspunkte aktenwidriger Voraussetzungen zu beanstanden. Der vom Berufungskläger Wyder hiegegen erhobene Einwand, dass die Leistungen der Suval ohne Einschränkung auf alle von den Klägern aus der T ötung ihrer Tochter gegen den haftbaren Dritten hergeleiteten Ansprüche anzurechnen, und diese daher in dem noch streitigen Umfange als durch die Anstalt erfüllt zu betrachten Seien, geht fehl. Wenn auch Art. 100 KUVG nicht näher unterscheidet, welche Rechte des Versicherten oder seiner Hinterlassenen auf die Suval im Umfange der gemachten Leistungen übergehen, s0 kann doch nach dem Zweck dieser Bestimmung : zu verhüten, einerseits, dass der Geschädigte doppelten Ersatz erhalte, und anderseits, dass der Schadenstifter frei ausgehe, nicht zweifelhaft sein, dass eine Subrogation nur insoweit stattfindet, als die Leistungen der Anstalt, in Hinsicht auf den damit zu deckenden Schaden, mit den vom Versicherten oder seinen Hinterlassenen geforderten Ersatzleistungen identisch sind, Wenn daher im vorliegenden Falle die Suval den Klägern durch die Rentenleistungen einen Teil des ihnen durch den Tod ihrer Tochter erwachsenen Erwerbsausfalles ersetzt, so kann keine Rede davon sein, dass mit Rücksicht hierauf auch der Anspruch der Hinterlassenen auf Ersatz der Bestattungskosten oder gar ein allfälliger Genugtuungsanspruch auf síe übergegangen sei.

6. — Was endlich die Genugtuungsforderung der Kläger anbetrifft, s0 schliesst Zwar, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die blosse Tatsache, dass den Verletzten oder Getöteten ein Mitverschulden trifft, die Zusprechung einer Genugtuungssumme nicht schlechthin aus ; ob siích die Zubilligung einer solchen rechtfertige, hat vielmehr der Richter gemäss Art. 47 OR nach freiem Ermessen, 1n Würdigung der besondern Umstände des Falles, zu entscheiden (vgl. BGE 54 II 17 ff). Unter den hier gegebenen Verhältnissen aber, insbesondere angesichts des Verhaltens der Verunfallten, die unter Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht aus der Seitenstrasse in die Hauptstrasse eingefahren ist, kann in der Tat den Klägern eine Genugtuungssumme nicht zuerkannt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Auf die Berufung des Zweitbeklagten Wey wird mecht eingetreten.

2. Die Berufung des Erstbeklagten Wyder und die Anschlussberufung der Kläger werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 11. Juli 1928 wird bestätigt.

YV, PROZESSRECHT

Sachverhalt

87. Anuczug aus dem Urteil der I. Zrvilabteulung vom 28. November 1928 i. S. Scherrer gegen Cavadini, 1. Árt. 58 OG. Haupturteil. Begriff (Erw. 1). 2. Art. 59, Abs, 1 u. 75 OG : Für die $ reitwertberechnung kommen nur die nach kantonalem Prozessrecht zulässigen Begehren in Betracht (Erw. 2).

Der Kläger Cavadini wurde am 12. Oktober 1925 in Allschwil vom Auto des Beklagten Scherrer überfahren und erheblich verletzt. Vor Friedensrichteramt forderte er von Scherrer 5000 Fr. Schadenersatz « ohne Präjudiz ». Als eine Einigung nicht erzielt werden konnte,

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 45, Art. 47, Art. 55 et Art. 60 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.

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