54 III 223
50, Entscheid vom 12. Juli 1928 i. S. Buprocht, Der im Handelsregister eingetragene Schuldner kann gegen die Pfändung für andere als die in Art. 43 SchKG aufgeführten Forderungen auch noch nach Ablauf von zehn Tagen Beschwerde führen. Zu diesen Forderungen gehören jedoch die P r ämienforderungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern.
Le débiteur inscrit au registre du commerce est en droit de porter plainte, même après l’expiration du délai de 10 jours, contre toutes saisies autres que celles pratiquées en vertu de l’art. 43 LP, Les primes dues à la Caisse nationale suisse d’assurance en cas d'accidents, à Lucerne, constituent des prestations de droit public au sens de l’art. 43 LP.
Tl debitore iscritto al registro di commercio ha il diritto di aggravarsí, anche dopo il termine di 10 giorni, contro ogni pignoramento che non sía avvenuto in virtù dell’art. 43 LEF.
I premi dovuti alla Cassa nazionale di assicurazione per infortuni costituiscono delle prestazioni di diritto pubblico a mente dell’art. 43 LEF.
Sachverhalt
A. — Am 2. Mai führte der Rekurrent Beschwerde, weil die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern, Kreisagentur Luzern, gegen ihn angehobene Betreibung für Prämien aus obligatorischer ÁS 54 IIT — 1928 N 18 224 Schuläbetreibungs- und IConKkursrecht. N° 50.
Versicherung am 9. Januar durch Pfändung fortgesetzt wurde, obwohl er im Handelsregister eingetragen Sei,
B. — Durch Entscheid vom 16. Mai hat das Ober- * gericht Uri die Beschwerde abgewiesen.
C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.
D. — Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat auf Gutheissung der Beschwerde angetragen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer - zieht
Erwägungen
1. Die Vorschrist des Art. 39 SchKG, wonach die Betreibung gegen den als Inhaber einer Einzelfirma oder sonstwie im Handelsregister eingetragenen Schuldner auf dem Wege des Konkurses fortgesetzt wird, ist zwingend und ohne Rücksicht auf allfällige Parteianträge Von Amtes wegen anzuwenden. Sie ist nämlich im Interesse nicht so sehr des Schuldners, als vielmehr seiner sämtlichen Gläubiger erlassen, die sich nicht gefallen zu lassen brauchen, dass ein einzelner Gläubiger vermittelst Pfändung einen Teil der Aktiven des Schuldners vorab zu eigener Befriedigung wegnehme, es wäre denn, dass dies gesetzlich vorgesehen sei. Daher kann der im Handelsregister eingetragene Schuldner nicht nur binnen zehn Tagen, sondern auch später noch Beschwerde führen mit der Begründung, es sei grundlos eine Pfändung gegen ihn vollzogen worden. Zu Unrecht hat daher die Vorinstanz die Beschwerde als verspätet zurückgewIesen. l
9. , — Gemäss Art. 43 SchKG erfolgt die Betreibung für Steuern, Abgaben, Gebühren... und andere im öffentlichen Rechte begründete Leistungen an öffentliche Kassen....., auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, auf dem Wege der Pfändung. (oder der Pfandverwertung). Dass die als öffentliche Anstalt organisierte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern eine öffentliche Kasse im Sinne der angeführten Vorschrift sei, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Dagegen nimmt die Rekursgegnerin selbst den Standpunkt ein, die ihr geschuldeten Prämien, auch diejenigen aus obligatorischer Versicherung, seien nicht im öffentlichen Rechte begründete Leistungen, sondern « stellen ein eigentliches Äquivalent des Betriebsinhabers für die ihm durch Einführung der obligatorischen Versicherung gewährleistete Befreiung von der bisherigen. Haftpflicht dar », und « das ganze Rechtsverhältnis zwischen Betriebsinhaber und Anstalt hat, wenigstens soweit die Prämie in Frage steht, doch einen obligationenrechtlichen Charakter ». Dieser Auffassung kann nicht beigestimmt werden. Als « im öffentlichen Rechte begründete Leistungen », auf welche Art. 43 SchKG anwendbar ist, sind alle vom Staat im allgemeinen Interesse auferlegten Leistungen anzusehen. Um derartige Leistungen handelt es sich bei den der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern geschuldeten Prämien unbestreitbar. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern ist: mit finanzieller Hülfe des Bundes und als öffentliche Anstalt errichtet worden zwecks Schaffung einer auf dem Grundsatz der -Gegenseitigkeit aufgebauten Unfallversicherungsunternehmung Sie ist ein Werk der Gemeinnützigkeit, dessen Kosten zum Teil vom Bunde getragen werden und an welches Beiträge zu entrichten die daran Interessierten verpflichtet sind. Die verlangten Beiträge, bestehend aus den ganzen Prämien für Betriebsunfälle und drei Vierteilen der . Prämien für Nichtbetriebsunfälle (vgl. Art. 108 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes), sind öffentliche. Abgaben. Sie unterscheiden sich nicht wesentlich von anderen durch die Rechtsprechung bereits dem Art. 43 SchKG unterworfenen Beiträgen, welche Staat oder Gemeinde zur Deckung der Kosten gewisser Verwaltungszweige denjenigen auferlegen, in deren Interesse sie geführt werden (vgl. BGE 33 I S. 681 = Sep.- Ausg. 10 S. 213). Besonders nahe stehen sie den für die
226 Schuläbetreibungs- und Konkursrecht. No 51.
obligatorische Feuerversicherung von den hiefür errichteten öffentlichen Anstalten erhobenen Prämien, deren Subsumtion unter Art. 43 SchKG noch von niemandem angezweifelt worden ist. Überall handelt es “ sích um Verpflichtungen aus zwangsweiser Einbeziehung in einen Zweig der öffentlichen Verwaltung, somit um öffentlichrechtliche, nicht privatrechtliche Leistungen. Dieser Charakter der an die schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern geschuldeten Prämien gelangt namentlich auch zum Ausdruck in dem in Art. 10 des Ergänzungsgesetzes betreffend Kranken- und Unfallversicherung von 1915 vorgesehenen Vollstreckbarkeitsverfahren.
Welches die praktischen Bedürfnisse der Rekursgegnerin seien, die gebieterisch verlangen sollen, dass Art, 43 SchKG auf ihre Prämienforderungen nicht angewendet werde, hat sie in ihrer Vernehmlassung nicht näher angegeben und ist nicht ohne weiteres ersichtlich, zumal da die Teilnahme anderer Gläubiger an der gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner vollzogenen Pfändung nur in ganz beschränktem Masse in Betracht kommt und die Prämienforderungen überdies in der zweiten Klasse privilegiert sind (Art. 13 des Ergänzungsgesetzes).
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.