55 I 246
41. Urteil vom 14. November 1929 i. &. L. G. gegen Zürich. Militärpflichtersatz. —- Befrenng vom Militärpflichtersatz nach Art. 2, lit. d SIStCG tritt uur ein, wenn die Militäruntaugliehkent durch den Mlilitärdienst verursacht worden 186.
4. —- Der 1898 geborene Beschwerdeführer hat im fahre 1919 die Rekrutenschule und in den Jahren 1921- 1925 und 1927-28 seine Wiederholungskurse absolviert, izt wiederholt im Dienste erkrankt oder hat sich im Anschluss an den Dienst krank gemeldet und auf Kosten der Militärversicherung verpflegen lassen, nämlich 1919, während der Rekrutenschule. 9 Tage wegen JMletatarsalfraktur rechts, 1923 wegen nachdienstlicher Bronchitis, 1924 wegen Distorsion des linken Fusses und auf nachdienstliche Krankmeldung wegen Polyarthritis besonders des linken Schultergelenkes. 1925 ebenfalls nachdienstlich wegen Bronchitis, 1927 wegen Distorsion im rechten Kniegelenk während des Wiederholungskurses, 1928 wegen Distorsion des rechten Fusses mit einem Krankheitstag während des Dienstes und nachdienstlicher Anmeldung (2. April 1928), mit Arbeitsunfähigkeit und ärztlicher Behandlung bis 12. November 1928.
Er wurde zur Abklärung der Entschädigungspflicht der Militärversicherung für diese letzte Erkrankung durch Dr. G. Hæmig in Zürich begutachtet. Dieser führt in seinem Berichte vom 2. März 1929 die Affektion einwandfrei auf den Dienst zurück und stellt weiterhin fest, dass der Patient vollständig hergestellt sei. Von den lokalen pathologischen Erscheinungen, von denen die an die rechtsseitige Fussgelenkdistorsion sich anschliessende Árbeitslosigkeit begleitet gewesen sei, sei heute nichte mehr nachzuwensen. Auf Grund dieses Gutachtens anerkannte die Militärversicherung die Entschädigungspflicht.
Sachverhalt
B. — Der Beschwerdeführer wurde sodann unter Hinweis auf diese häufigen Erkrankungen vor U. C. gewiesen und von dieser durch Verfügung vom 25. April 1929 nach § 112, Ziffer 111 IBW (abnormer Charakter mit ausgesprochener Halitlosigkeit) wvorsichtshalber hülfediensttauglich erklärt.
C. — Die Militärdirektion des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer zunächst als gemäss Art. 2, lit. d MStG von der Ersatzpflicht enthoben erklärt, diese Verfügung aber unterm 12. August 1929 als auf Irrtum beruhend zurückgenommen und ein Gesuch des Beschwerdeführers um PBefreiung vom Militärpflichtersatz als unbegründet a bgewIiesen.
D. — Hierüber beschwert sich G. rechtzeitig. Er macht geltend, die Militärversicherung habe ihn für die dienstliche Erkrankung des Jahres 1928 entschädigen müssen. Die durch diese Erkrankung eingetretene Verschlimmerung seiner Leiden habe zur Dienstenthebung geführt.
Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eidg. Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Nach Art. 2, lit. bd MStG sind diejenigen Wehrpflichtigen vom Militärpflichtersatz enthoben, welche infolge des Dienstes militäruntauglich geworden sind. Die Dienst- 24x Verwaltungs and Disziplinarrechtspflege.
untaugliehkeit, die zur Ausmusterung führt, muss demnach durch den Dienst verursacht worden sein.
Der Beschwerdeführer ist nicht wegen des Fussleidens ivusgemustert worden, das er sich durch einen Unfall im Dienste zugezogen hat. Dieses Leiden ist, wie der von der cidg. Militärversicherung konsultierte Experte in seinem Gutachten vom 2. März 1929 feststellt, vollständig geheilt und würde den Beschwerdeführer an der Teilnahme an militärischen Übungen nicht hindern. Der Beschwerdeführer wird denn auch als voll arbeitsfähig bezeichnet. Für die Heilung=zkosten ist die tHilitärversicherung aufgekomnicn. weil der Experte den Zusammenhang des Leidens nit cinem im Dienste erlittenen Unfall bejaht hatte.
Die Auxmuslerung des Beschwerdeführers ist vorsichtshalber vorgenommen worden auf Grund der Tatsache. ilass sich diezer als den Anstrengungen des Dienstes nicht gewachsen erwies. Tatsächlich hat er sich regelmässig entweder während dez Dienstes oder im Anschluss daran Krank gemeldet. Es wird angenommen. dass ein Mann. der bei jedem Wiederholungskure erkrankt, nicht als (liensttauglich angesehen werden kann. wobei beim Bexchwerdeführer die Vermutung nahe lag. dass die jeweifigen Erkrankungen im Dienste auf einer Charakterxchwäche desxelben beruhen, weshalb die Ausmusterung auf § 112, Ziff. 111 TBW (abnorme (Charaktere mit ausgesprochener Haltlosigkeit) gestützt wurde.
Wie es sich in dieser letztern Beziehung verhält. braucht nicht näher geprüft zu werden. Es genügt die Feststellung lass der Beschwerdeführer nicht wegen der Erkrankung: im Dienste oder wegen deren Nachwirkungen dienstuntauglich ist, sondern wegen der Neigung zu Erkrankungen bei Anlass von militärischen Diens«tleistungen. Diesec Neigung hat aber der Beschwerdeführer gewiss nicht im Dienste erworben. Die Ausmusterung erfolete, um den Anlass zu neuen Erkrankungen ein für alle Mal zu bezseitigen. Das MStG ordnet die Enthebung vom MilitärRegistersachen. N° 42. 249 pflichtersatz aber nur an in Fällen, in denen die Dienstuntauglichkeit durch den Dienst verursacht ist, was beim Beschwerdeführer nicht zutrifft,
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
It. REGISTERSACHEN REGISTRES