Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 6 décisions citantes n’a été analysée.

55 II 118

23. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Mai 1929

Sachverhalt

I. i. S. Brandversicherungeanstalt des Kantons Luzern gegen Hausser.

Rückgriff der kantonalen Brandversicherungsanastalten gegen den Brandstifter :

Massgebend ist Bundesrecht (OR Art. 51, 50 Abs. 1); vorbehalten bleiben jedoch kantonale Vorschriften, welche den Rückgriff erschweren (Erw. I).

Stellt die dem Brandstifter zur Last fallende Verletzung von Sorgfaltepflichten nur eine Vertragswidrigkeit gegenüber dem Eigentümer (Vermieter) und nicht eine selbständige unerlaubte Handlung dar, s0 hat die Brandversicherungsanstalt keinen Rückgriff (Erw. 2).

Der Beginn der Verjährung der Schadenersatzforderung des Geschädigten ist auch für die Verjährung des Rückgriffes der Brandversicherungsanstalt massgebend (Erw. 8).

A. — (Gekürzt) Der Beklagte, der sein Motorboot der St. Niklausen-Schiffsgesellechaft in Luzern zur Aufbewahrung in ihrer Bootswerft übergeben hatte, liess am Abend des 18. Juni 1924 gegen 9 Uhr Benzin in das Resgervoir geines Bootes einfüllen, nachdem er eine Schiffslaterne angezündet hatte, die in der Nähe stehen blieb. Hiebei entstand ein Brand, der die BootswWerft zerstörte.

In dem gegen den Beklagten eröffneten Strafverfahren wurde er am 27. November 1924 vom Amtesgericht Luzern-Stadt freigesprochen. Dabei wurde eine von der St. Nildausen-Schiffegesellechaft adhäsionsweise geltend gemachte Entschädigungsforderung von rund 4000 Fr. « zur Erledigung auf den Zivilweg verwiesen ».

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten Erstattung des von ihr geleisteten Schadenersatzes im Betrage von 76,500 Fr. Als erste Rechtsvorkehr hatte sie den Beklagten. am 6. Juli 1925 vor den Friedensrichter laden laesen.

B. — Durch Urteil vom 6. März 1929 hat das Obergericht des Kantone Luzern die Klage wegen Verjährung abge Wiegen.

C. — Gegen dieses Urteil bat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

D. — „ere

Erwägungen

1. Nach ständiger Rechtsprechung (neuerdings BGE 47 IT 8. 408, 49 IT S. 89, 50 IT 8. 186) wird das Rechtsverhältnis zwischen dem Brandstifter und der kantonalen Brandversicherungsanstalt vom Bundesrecht beherrscht. Und zwar ist die massgebende Vorschrift der Art. 51 OR, wonach auf mehrere Personen, welche aus verschiedenen Reehtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden haften, die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam veréchuldet haben, nämlieh Art. 50 Abs. 1 OB, entsprechend angewendet wird, was einfach darauf hinausläuft, dass es dem richterlichen Ermessen zu bestimmen Vor- 120 Obligationenrecht,. N° 283, behalten bleibt, ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben. Dabei wird immerhin für die Handhabung des richterlichen Ermessens die Wegleitung gegeben, dass in der Regel Derjenige in erster Linie den Schaden trägt, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie Derjenige, der ohne eigene Schuld und ome vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist (Art. 51 Abs. 2 OR). Namentlich wird aleo gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VVG als ausgeschlossen erachtet die Anwendung des Art. 72 VVG, wonach der Ersatzanspruch, der dem (aus Schadensversicherung) Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, insoweit auf den Schadensversicherer übergeht, als er Entechädigung geleistet hat. Anderseits wird kantonalen Vorschriften über den Eintritt der zahlenden Brandversicherungganstalt in. die Rechte des Geschädigten gegen den Brandstifter (Subrogation) kein Raum gegeben, m. a. W. die Frage nach dem Rückgriff wird in keiner Weise beeinflusst vom Bestehen oder Nichtbestehen einer die Subrogation vorsehenden Vorschrift des kantonalen Brandversicherungsrechtes. Immerhin ist der Vorbehalt zu machen, dass, insofern die Subrogation vom kantonalen Rechte geradezu ausgeschlossen wird, der Brandversicherungsanstalt nicht zugestanden werden Kann, den Brandstifter auf dem Umweg über den durch Art. 51 OR vorgesgehenen Rückgriff doch in Anspruch zu nehmen. Denn die angeführte Rechtsprechung findet ihre Begründung nur darin, dass es dem kantonalen Brandversicherungsgrechte versagt sein

s0ll, die Stellung des neben der kantonalen Brandversicherungsanstalt haftenden Brandstifters zu erschweren gegenüber der Stellung des neben einem Schadensversicherer haftenden sonstigen Schädigers, wie sie vom Bundegsrech ausgestaltet worden is6 (BGE 23 IT S. 1774, 50 II 8. 187, Urteil des Bundeagerichtes vom 29. Mai 1909, abgedruckt in den Entscheidungen schweizerischer Gerichte in Versicherunggsstreitigkeiten IT Nr. 120).

Von diesen Gesichtspunkten hat sich denn auch die Vorinstanz bei der Fällung des angefochtenen Urteiles leiten lassen, indem sie als massgebend für die Lösung der vorliegenden Streitfrage ausdrücklich nicht § 32 des kantonalen Brandversicherungsgesetzes, sondern Art. 51 OR bezeichnet hat. Allein es passt nicht in den dadurch gezogenen Rahmen, wonach einfach über den Rückgriff zu urteilen ist, wenn die Vorinstanz — unter Beuzgnahme darauf, dass der Beklagte mit der Geschädigten in einem Vertragsverhältnis stand und auch aus dem Vertrage sich ergebende Sorgfaltspflichten zu prästieren hatte, bei deren Verletzung seiner Vertragsgegnerin. ein vertraglicher Schadenersatzanspruch erwuchs — fortfährt : « Eine Su brogation des Versicherers in die vertraglichen Rechte gegenüber dem Drittschädiger findet nicht statt ». Immerhin gibt weder der Zusammenhang der Urteilsgründe der Vorinstanz, noch das kantonale Brandversicherungsgesetz einen schlüssigen Anhaltspunkt dafür ab, dass sie damit hätte sagen wollen, das kantonale Brandversicherungsrecht stünde einer solchen Subrogation entgegen — womit nach dem Ausgeführten von vorneherein Jeglicher Rückgriff entfiele, der aus der Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten würde hergeleitet werden wollen. Vielmehr dürfte die Vorinstanz einfach haben sagen wollen, ein Rückgriff der Brandversicherungsanstalt lasse sich nicht aus Art. 51 bezw. 50 OR gegen den Brandstifier herleiten, insoweit letzterer (bloss) wegen Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten hafte. So aufgefasst handelt es sich bei dem angeführten Satze des vorinstanzlichen Urteiles nicht um die für das Bundesgericht verbindliche Entscheidung eines zulässigerweise in Anwendung des kantonalen Rechtes beurteilten Präjudizialpunktes, sondern um die frei nachzuprüfende Auslegung des Art. 51 OR.

2. Wird auf mehrere Perszonen, welche aus verschiedenen Rechtsgründen dem Verletzten für denselben Schaden haften, die Bestimmung über den Rückgriff 122 Obligationenrecht. Ns 23.

unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend angewendet, so frägt sich zunächst, ob nicht auch auf alle derartigen Rückgriffsansprüche die Sondervorschrift des Art. 60 OR über die Verjährung der Schadenersatzaneprüche aus unerlaubter Handlung anwendbar ist, wie sie ja unbezweifelbar gilt für den gegensgeitigen Rückgriff Mehrerer, die den Schaden gemeinsam verschuldet haben. Allein auch wenn eine derartige Ausdehnung der entsprecbenden Anwendung — gegen die vor allem eingewendet werden Könnte, dass keine Veranlassung dafür besteht, einem der mehreren Haftenden einen stärkeren Verjährungsschutz zuzubilligen, sobald er nicht mehr vom Beschädigten direkt, gondern von einem Mithaftenden auf dem Wege des Rückgriffes belangt wird — abgelehnt wird, so ist das angefochtene Urteil doch zu bestätigen. Mit der Vorinstanz ist nämlich davon auszugehen, dass die Klägerin gegen den Beklagten Rückgriff nehmen kann höchstens unter dem Gesichtspunkte, dass diesger den Schaden durch unerlaubte Handlung verschuldet habe, nicht aber wegen der Verletzung vertraglich übernommener Sorgfaltspflichten, wie sie auch noch behauptet wird. Besteht das den Brand verursgachende Verhalten eines Mieters u. dergl. in der Ausserachtlassung nicht von solchen Sorgfaltsgeboten, welche entweder durch Polizeivorschrift ausdrücklich angeordnet sind oder sich aus allgemeiner menschlicher Erfahrung über die Feuergefahr ergeben, sondern nur von solchen, welche ihm durch den Mietvertrag u. dergl. auferlegt sind, s0 Würde ein gleichartiges Verbalten des Gebäudeeigentümers überhaupt keine Rechtswidrigkeit darstellen, weil er selbst ja keiner derartigen vertraglichen Bindung unterworfen ist; und daher die Schadenersatzpflicht der Brandversgicherungsanstalt in keiner Weise berühren (vgl. in diesem Sinne gerade auch § 29 des luzernischen Brandversicherungsgesetzes). Dafür aber lässt sich eine Rechtfertigung nicht finden, dass die Stellung der Brandversicherungsanstalt eine günstigere sein gsoIl, wenn sich der Gebäudeeigentümer in einem Mietvertrag u. dergl. besondere Sorgfaltspflichien ausbedungen hat und nur diese verletzt worden sind. Wird dementsprechend in einem solchen Falle der Brandversicherungsanstalt der Rückgriff gegen den Mieter u. dergl. verzagt, im Gegenteil gegebenenfalls dem Mieter u. dergl. der Rückgriff gegen die Brandversicherungsanstalt eingeräumt, s0 bedeutet

dies doch keinesfalls eine Abweichung von der in Art. S1 Abs. 2 OB für die Handhabung des richterlichen Ermessens gegebenen Wegleitung. Denn es handelt sich hier ja um den Rückgriff unter zwei aus Vertrag Haftenden, indem die kantonalen Brandversicherungsanstalten angesichts des Prämienbezuges nicht als ohne vertragliche Verpflichtung bloss nach GesetzesVvorschrift haftbar angesehen werden können (BGE 50 II S. 188 /9 und die dort angeführten früheren Urteile) ; in dieser Beziehung ist aber dem richterlichen Ermessen für die Ausgestaltung des Rückgriffes überhaupt keinerlei Schranke gesetzt.

3. Kann also der streitige Rückgriffsanepruch nur darauf gegründet werden, dass der Beklagte aus unerlaubter Handlung für den von der Klägerin gedeckten Schaden hafte, s0 ist für dessen Verjährung ausschliesslich Art. 60 OR massgebend. In Anwendung dieser Vorschrift ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Verjährung als vollendet zu erachten. Hat nach dem Ausgeführten auch nicht geradezu ein Eintritt der Klägerin in die Rechte der geschädigten St. Niklausen-Schiffsgesellechaft gegen den Beklagten stattgefunden, s0 is die Rückgriffsforderung der Klägerin doch nichts anderes als eine Äusserung der Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung und darf daher den Beklagten keinesfalls schwerer belasten als diese. ‘Somit genügt für den Beginn der Verjäbrung, dass die Voraussetzungen dafür in der Person des Geschädigten zutreffen, mag auch der Rückgriff ersb später, im Zeitpunkte der Schadensdeckung, der Klägerin erwachsen sein. Und zwar greift nurmehr die einjährige Verjährungsfrist platz, nicht mehr gemäss Art. 60 Abs. 2 OR 124 Obligationenrecht. N° 23, eine allfällig vom kantonalen Strafrecht vorgeschriebene längere Verjährungsfrist, nachdem die Strafbarkeit des Verhaltens des Beklagten durch das freisprechende Urteil des zuständigen Strafgerichtes rechtskräftig verneint worden ist (BGE 45 II Ss. 328 Erw. 4). Die für den Beginn des Laufes dieser Frisb erforderliche Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers war nun aber bei der geschädigten Gesellachaft schon am ersten oder doch zweiten Tage nach dem Brand in genügender Weise vorhanden, um eine Klagerbebung gegen den Beklagten zu rechtfertigen (BGE 42 IT S. 46) : nicht nur ‘stand von vorneherein fest, dass das Bootshaus gänzlich verloren sei, sondern ihr Betriebschef war auch sgchon in der Lage, der Polizeibehörde alle wesentlichen Tatsachen namhaft zu machen, aus welchen die Klägerin ihren Rückgriff herzuleiten versucht, und ihr Vorstand liess dem Beklagten mitteilen, dass sie ihn für den Schaden verantwortlich erachte. Durch die adhäsionsweise Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im StrafPprozess wurde die Verjährung bezüglich der Klageforderung (oder auch nur einem Teile derselben) nicht unterbrochen, da es sich hiebei nicht um den Ersatz des von der vorliegenden Klage umfassten Schadens (oder eines Teiles desselben) handelt. Somit war die Verjährung des

aus unerlaubter Handlung des Beklagten hergeleiteten Schadenersatzanespruches der Geschädigten wie des bezüglichen Rückgriffsanspruches der Klägerin seit mindestens zwei Wochen vollendet, als die zur Unterbrechung der Verjäbrung geeignete Ladung zum Sühneversuch durch den Friedensrichter anfangs Juli 1925 erfolgte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesgen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. März 1929 bestätigt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 51 et Art. 60 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur le contrat d’assurance, Art. 72 et Art. 103 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2009, 1 juillet 2009, 1 janvier 2011, 1 janvier 2022, 1 septembre 2023 et 1 janvier 2024.
  • Ordonnance sur les banques et les caisses d’épargne, Art. 50 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023 et 1 janvier 2025.

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