55 II 13
12 Famitienrecht. N° 2, Erwägung :
Im vorliegenden Fall ist die Verspätung ausschbliesslich auf einen Irrtum über die Zuständigkeit des anzurufenden Richters zurückzuführen, denn hievon abgesehen hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig alles Erforderliche getan, um seinen Anfechtungswillen durchzusetzen. Als wichtige Gründe i. S. von Art. 257 Abs. 3 ZGB sind nun nicht blos objektive Hindernisse wie Krankheit, Verlorengehen des Klageauftrages und dergleichen anzuerkennen. Auch einen. unverschuldeten Irrtum kann der Richter unter Umständen als wichtigen Grund gelten lassen. Zwar handelt es sgich hier um einen Rechtsirrtum, nicht um einen Irrtum über einen bestimmten Sachverhalt. Gemäss Art. 4 ZGB hat der Richter jedoch die vorgebrachte Entschuldigung nach Recht und Billigkeit zu würdigen und nichts hindert ihn dabei, auch einen unverschuldeten Rechtsirrtum in Betracht zu ziehen. Die Frage, ob der Irrtum des Klägers entschuldbar war, muss bejaht werden : Es steht fest, dass der Kläger zur Einleitung der Klage in Burgdorf veranlasst wurde durch die hinsichtlich des Gerichtsstandes durchaus eindeutige Mitteilung des Gerichtspräsidiums Burgdorf. Wenn er sich als Laie auf diese Angabe einer Gerichtsbehörde verliess, kann ihm deswegen kein Vorwurf gemacht werden. Allerdings wird in dieser Zuschrift unrichtigerweise auf Art. 306 statt auf Art. 253 ZGB Bezug genommen. Doch würde man dem Kläger zuviel zumuten, wenn er dieses Versehen. hätte erkennen und deswegen auch noch Zweifel in die Richtigkeit der Mitteilung über den Gerichtsstand setzen sollen.
Nach Wegfall des Entschuldigaungsgrundes beginnt jedoch keine neue Dreimonatsfrist zu laufen. Art. 257 Abs... 2 ZGB, welcher eine neue Frist von 3 Monaten eröffnet, nimmt nur auf den Fall der arglistigen Verhinderung der Klageeinleitung Bezug, nicht aber auf die spätung wird nur solange entschuldigt, als der Grund besteht. Sobald dieser dahinfällt, ist die Klage mit aller nach den Umständen möglichen Beschleunigung einzureichen. Dies ist hier geschehen (wird näher ausgeführt).
3. Anuszug aus dem Urteil der IT. Zivilabteilung vom 21. März 1929 i. S. Schmid gegen Schmid.
Dauer der Beitragspflicht des Ehegatten, dem die Kinder bei der Scheidung entzogen werden. Art. 156 Abs. 2 ZGB.
Die Beitragspflicht des Ehegatten, dem ein Kind entZogen wird, dauert grundsätzlich ebenso lange als die Unterhaltspflicht des andern Teils, dem das Kind zugewiesen wurde, und diese letztere Verpflichtung nimmt in der Regel ihr Ende erst mit dem Eintritt der Mündigkeit des Kindes (BGE 54 II 342). Eine frühere Beendigung der Beitragspflicht kommt nur für den Fall in Frage, wo das Kind schon vor seiner Mündigkeit seinen Unterhalt selbst verdient und daher keiner Beiträge mehr bedürftig ist (vgl. den eben zitierten Entscheid, S. 344 oben). Art. 156 Abs. 2 ZGB schliesst nun nicht aus, dass die Beiträge bloss bis zu einem solchen frühern Termin vorgesehen werden. Voraussetzung dafür isb jedoch, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass das betreffende Kind schon vor Eintritt seiner Mündigkeit sich selbst durchbringen kann. Nur wenn dies der Fall ist, kann und soll der Richter die Beitragsleistung entsprechend früher aufhören lassen. Andernfalls ist sie bis zum Eintritt der Mündigkeit vorzugehen, wobei dann dem Beitragspflichtigen gemäss Art. 157 ZGB die Möglichkeit bleibt, eine Änderung des Urteils zu erwirken, wenn das Kind wider Erwarten doch schon früher selbstäündig werden sollte.
Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz nicht näher begründet, warum sie die Beiträge des Beklagten nur bis 14 Famitienrecht. N° 4, zum zurückgelegten 18. Altersjabr der beiden jüngern Kinder vorgesehen hat. Offenbar ging sie davon ans, dass die Kinder in jenem Zeitpunkt imstande sein werden, ihr Brot selbst zu verdienen. Da es sieh um körperlich und geistig normal entwickelte Kinder handelt — aus den Akten geht wenigstens nichts Gegenteiliges hervor — und beide Parteien Kreisen angehören, in denen möglichste Beschleunigung der wirtschaftlichen Verselbstständigung der Kinder angestrebt und mit zurückgelegtem 18. Altersjahr der Kinder in der Regel auch erreicht wird, darf jene Erwartung als hinreichend gerechtfertigt betrachtet werden, so dass der Entscheid der Vorinstanz in dieser Beziehung zu bestätigen ist.
4. Auszag aus dem Urteil der IT, Zivilabteilung vom 21. März 1929 i. S. Ennziker gegen Gemeinderat Suhr. Verbeiständung auf eigenes Begehren. Art. 394 ZGB. Unzulässigkeit einer Verbeiständung unter Bedingungen (Erw. 1). Wird der Beistand zur Vermögenverwaltung verlangt, s0 iet Voraussetzung, dass der Gesuchsteller sowohl zur selbständigen Vermögensverwaltung als auch zur Bestellung eines Vertreters unfähig ist (Art. 393 Ziff. 2 ZGB).
Aus dem Tatbestand :
Die Beschwerdeführerin batte im Jahre 1927 die Bestellung eines Verwaltungsbeistandes verlangt und sich dabei ausbedungen, dass ihren Wünschen hinsichtlich der Person des Beistandes entsprochen werde. Das Gesuch hatte sie damit begründet, sie sei zwar noch imstand, selber einen Vermögensverwalter zu bezeichnen, ziebe aber einen von der Behörde bestellten Vertreter aus bestimmten, näher ausgeführten Gründen vor. Die Vormundschaftsbehörde entsprach dem Gesuch. Der erste Beistand wurde auf Begehren der Beschwerdeführerin schon nach kurzer Zeit durch den heutigen ersetzt. Als die Beschwerdefübrerin auch mit diesgem Differenzen bekam, verlangie sie wiederum die Bestellung eines neuen Beistandes, wurde aber mit diesem Begehren abgewiesen. Hierauf beantragte sie die Aufhebung der Beistandschaft und wurde vom Bundesgericht geschützt.
Erwägungen
1. Der erste Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass die Beistandschaft wegen Nichteinhaltung einer Bedingung, unter der sie freiwillig nachgesucht worden sei, aufgehoben werden müsse, ist unhaltbar. Eine Verbeiständung kann s0 wenig als eine Bevormundung unter Bedingungen erfolgen. Diese Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn die gesetzlicben Voraussetzungen dafür vorliegen ; ist dies aber der Fall, s0 müssen sie angeordnet werden, gleichgültig, wie sich der Gesuchsteller dazu stellt. Wenn sich die Behörde hier bereit erklärt hat, auf die « Bedingung » der Beschwerdeführerin einzugehen, s0 War das nur als Zusicherung i. 8. von Art. 381 ZGB zu verstehen und kann nur in diesger Bedeutung rechtserheblich sein, d. h. die Verbeiständete hätte gegen ungerechtfertigte Nichtberücksichtigung ihres Vorschlages von Fall zu Fall die Möglichkeit der Beschwerde an die vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden.
2. Bei der Prüfung des weitern Beschwerdegrundes, es sei ein gesetzlicher Grund zur Verbeigbändung von Anfang nicht vorhanden gewesen und auch heute nicht vorhanden, ist davon auszugehen, dass auch einem Begehren um Verbeiständung gemägss Art. 3894 ZGB nicht schon dann entsprochen werden kann, wenn der Gesuchsteller ausserstande ist, selber seine Vermögensverwaltung zu besorgen, sondern erst dann, wenn er auch nicht fähig ist, hiefür einen Bevollmächtigten zu bestellen : Art. 393 Ziff. 2 ZGB. Mit dem Verweis auf Art. 372 ZGB will lediglich der Grund der in Art. 393 Ziff. 2 vorausgesetzten Unfähigkeit näher bezeichnet werden, der einer Person Anspruch auf Verbeiständung auf eigenes Begehren gibt (Altersschwäche oder andere Gebrechen, Unerfahren-