55 II 157
30. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 11. Juli 1929 1. S. Rothenfluh gegen Rothenfluh. Auslegung des Begriffs « Aussicht auf Wiedervereinigung der Ehegatten » im Sinne von Art. 146 Abs. 3 ZGB.
4. — Am 19. März 1929 hat das Bezirksgericht von Baden die Ehe des Anton und der Rosa Rothenfluh-Irniger auf Grund von Art. 142 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 3 ZGB auf unbestimmte Zeit getrennt, welcher Entscheid vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. Mai 1929 bestätigt wurde.
Sachverhalt
B. — Hiegegen hat die Klägerin, Frau Rothenfluh, am 4. Juni 1929 die Berufung an. das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, es sei, entsprechend ihrem ursprünglichen Klageantrag, die Ehe endgültig zu scheiden ;
eventuell sei die Trennung nur auf ein Jahr zu begrenzen.
Erwägungen
lage keinem Zweifel unterliegt — übereinstimmend angenommen, dass die vorliegende Ehe im Sinne von Art. 142 ZGB aus Verschulden des Mannes tief zerrüttet ist. Fraglich ist nur, ob infolgedessen auf Scheidung oder im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 146 Abs. 3 ZGB lediglich auf Trennung zu erkennen sei. Die Vorinstanz hat das letztere angenommen, weil nach der Stellungnahme des Beklagten im Prozesse auí seiner Seite der Wille vorhanden sei, den Versuch zur Wiederherstellung einer normalen, gesunden Ehe zu unternehmen. Dieser erscheine nicht von vorneherein aussichtslos, sofern wirklich der Beklagte seinen Willen zur Änderung seiner Lebensführung in die Tat umsetze und beweise, dass er imstande sgei, dies auf die Dauer zu tun. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beklagte in Jjüngster Zeit solider geworden, sodass ein äusserlich erkennbarer Ansatz zu achtungswerter Lebensführung vorhanden sei. Dem Beklagten. sei deechalb Gelegenheit zu geben, sich die Achtung der Klägerin wieder zu erwerben. Es erscheine daher, namentlich mit Rücksicht auf das Alter der Parteien. und das Vorbandensein gemeinsamer Kinder, keineswegs ausgeschlossen, dass sich die Parteien wieder zu einem normalen ehelichen Zusammenleben finden werden. Diese Argumentation ist nicht schlüssig. Nach Art. 146 Abs. 3 ZGB kann, wenn — wie dies hier der Fall is — auf Scheidung geklagt wird, nur dann lediglich auf Trennung erkannt werden, wenn Aussi cht auf Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden isb (sì la réconciliation des époux paraît probable). Eine blosse vage Möglichkeit, die ja an sich kaum je ausgeschlossen sein wird, genügt somit nicht, sondern es müssen bestimmte, konkrete Tatsachen vorhanden sein, die beim Richter die Überzeugung erwecken, dass der zwischen den Parteien bestehende Bruch doch noch nicht als endgültig zu erachten ist (vgl. auch BGE 41 III 8. 201). Derartige Tatsachen sind aber vorliegend nicht gegeben. Es steht fest, dass der Beklagte ein Trinker ist und dass er deshalb