Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

55 II 157

30. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 11. Juli 1929 1. S. Rothenfluh gegen Rothenfluh. Auslegung des Begriffs « Aussicht auf Wiedervereinigung der Ehegatten » im Sinne von Art. 146 Abs. 3 ZGB.

4. — Am 19. März 1929 hat das Bezirksgericht von Baden die Ehe des Anton und der Rosa Rothenfluh-Irniger auf Grund von Art. 142 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 3 ZGB auf unbestimmte Zeit getrennt, welcher Entscheid vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. Mai 1929 bestätigt wurde.

Sachverhalt

B. — Hiegegen hat die Klägerin, Frau Rothenfluh, am 4. Juni 1929 die Berufung an. das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, es sei, entsprechend ihrem ursprünglichen Klageantrag, die Ehe endgültig zu scheiden ;

eventuell sei die Trennung nur auf ein Jahr zu begrenzen.

Erwägungen

lage keinem Zweifel unterliegt — übereinstimmend angenommen, dass die vorliegende Ehe im Sinne von Art. 142 ZGB aus Verschulden des Mannes tief zerrüttet ist. Fraglich ist nur, ob infolgedessen auf Scheidung oder im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 146 Abs. 3 ZGB lediglich auf Trennung zu erkennen sei. Die Vorinstanz hat das letztere angenommen, weil nach der Stellungnahme des Beklagten im Prozesse auí seiner Seite der Wille vorhanden sei, den Versuch zur Wiederherstellung einer normalen, gesunden Ehe zu unternehmen. Dieser erscheine nicht von vorneherein aussichtslos, sofern wirklich der Beklagte seinen Willen zur Änderung seiner Lebensführung in die Tat umsetze und beweise, dass er imstande sgei, dies auf die Dauer zu tun. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beklagte in Jjüngster Zeit solider geworden, sodass ein äusserlich erkennbarer Ansatz zu achtungswerter Lebensführung vorhanden sei. Dem Beklagten. sei deechalb Gelegenheit zu geben, sich die Achtung der Klägerin wieder zu erwerben. Es erscheine daher, namentlich mit Rücksicht auf das Alter der Parteien. und das Vorbandensein gemeinsamer Kinder, keineswegs ausgeschlossen, dass sich die Parteien wieder zu einem normalen ehelichen Zusammenleben finden werden. Diese Argumentation ist nicht schlüssig. Nach Art. 146 Abs. 3 ZGB kann, wenn — wie dies hier der Fall is — auf Scheidung geklagt wird, nur dann lediglich auf Trennung erkannt werden, wenn Aussi cht auf Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden isb (sì la réconciliation des époux paraît probable). Eine blosse vage Möglichkeit, die ja an sich kaum je ausgeschlossen sein wird, genügt somit nicht, sondern es müssen bestimmte, konkrete Tatsachen vorhanden sein, die beim Richter die Überzeugung erwecken, dass der zwischen den Parteien bestehende Bruch doch noch nicht als endgültig zu erachten ist (vgl. auch BGE 41 III 8. 201). Derartige Tatsachen sind aber vorliegend nicht gegeben. Es steht fest, dass der Beklagte ein Trinker ist und dass er deshalb

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 142 et Art. 146 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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