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5. Auszug aus dem Urteil der IL, Zivilabteilung vom 21. März 1929 i. Ss. Martens gegen Martens. Art. 151 und 152 ZGB : Begriff des schuldiosen Ehegatten : Auch nach eingetretener Zerrüttung der Ehe können die Ansprüche aus Art. 151 und 152 ZGB durch ehewidriges Verhalten Yerwirkt werden.
Die Beklagte hatte gestützt auf Art. 151 und 152 ZGB Zusprechung einer Kapitalentschädigung von Fr. 20,000 verlangt, wurde jedoch damit von der oberen kantonalen Instanz und vom Bundesgericht abgewiesen, weil sie wenige Monate, nachdem die Ehe der Parteien mit Zustimmung der Beklagten für die Dauer von drei Jahren getrennt worden war, die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Kläger veranlasst und damit bewirkt hatte, dass dieser zu einem Tag Gefängnis verurteilt wurde. Der Einwand der Beklagten, die Ehe sei damals schon völlig zerrüttet gewesen, wurde vom Bundesgericht mit folgender Begründung zurückgewiesen :
Eine Schuld i. S. der Art. 151 und 152 ZGB liegt nicht bloss dann vor, wenn dadurch die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt wurde ; in Betracht fällt überhaupt jede Betätigung ehewidriger Gesinnung, selbst wenn die Ehe schon vorher unheilbar zerrüttet war. Die Annahme, dass ein Ehegatte die mit der Eheschliessung übernommenen Verpflichtungen ohne Beeinträchtigung seiner Ansprüche aus Art. 151 und 152 ZGB schuldhaft verletzen dürfe, sobald einmal das eheliche Verhältnis ohne sein Zutun zerrüttet sei, würde jegliches Rechtsgefühl verletzen und kann daher dem Willen des Gesetzes nicht entsprechen. Dass die Beklagte im vorliegenden Fall mit ihrer einzig aus Bacheucht, ohne jedes anerkennenswerte Motiv vorgenommenen Denunzierung die Grenzen weit überschritten bat, die einem Ehegatten, solange die Ehe nicht aufgelöst ist, dem andern gegenüber gezogen sind, bedarf keiner weitern Ausführungen. Damit hat sie auch ihre allfälligen Ansprüche aus Art. 151 /2 ZGB verwirkt.