55 III 173
44. Entscheid vom 11. Dezember 1929 i. S. Schweizer.
ZGB Art. 586: SchKG Art. 49, 59; Während der Dauer des öffentlichen Erbsecehaftsinventars ist die Betreibung anch für die aus der Verwaltung der Erbschaft entstandenen Schulden ausgeschiossen.
Art. 586 CC : 49 et 59 LP. Pendant l'inventaire, même les dettes relatives à l’adrministration de la succession ne peuvent faire Pobjet d’une poursuite.
Art. 586 codice civile : 49 e 59 LEF. Durante l’inventario non è lecita l’esecuzione anche per debiti derivanti dall’ amministrazione della. successione.
Am 17. September 1929 verlangten die Erben des am 12. gleichen Monats verstorbenen Jos. Küng das öffentliche Tnventar. Das vom Erblasser geführte Geschäft wurde vom Sohne Wilhelm Küng fortgesetzt. Am 23. September hoben die Rekurrenten, die in diesem Geschäft angestellt gewesen waren, gegen die « Erbmasse Jos. Küng sel. » Betreibungen an für « Entscbädigung wegen gesetzwidriger Entlassung laut Schreiben vom 19. » (bezw. 17.) « September 1929 » mit dem Beifügen : € Es handelt sich hier um laufende Verbindlichkeiten der Erbmasse und nicht etwa um Schulden des Herrn J. Küng sel. Daher ist diese Forderung von der das Geschäft weiterführenden Masse zu bezahlen und es kann hiefür gegen dieselbe trotz des Rechtsstillstandes während des öffentlichen Inventars Betreibung eingeleitet werden, weil diese Forderung eben nicht im Inventar anzumelden is. » bungsbegehren keine Folge. Hiegegen haben die Rekurrenten Beschwerde geführt und diese nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Die Rekurrenten machen geltend, Art. 586 ZGB schliesse nach sgeinem Wortlaute während der Dauer des öffentlichen Inventars die Betreibung nur für die Schulden des Erblassers aus und nicht auch für die aus der Verwaltung der Erbschaft durch die vorläufigen Erben entstandenen Schulden. Allein neben der angeführten Vorschrift greift auch noch Art. 59 SchKG Platz, wonach hinsichtlich der Betreibung für Erbeschaftsschulden während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrisb Rechtsstillstand besteht. Hier wird also die von den Rekurrenten verfochtene Unterscheidung meht gemacht. (Und zwar kann sich diese Vorschrift entgegen BLUMENSTEIN, Handbuch S. 209 und Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins 48 Ss. 321, eigentlich gerade nur auf die Betreibung gegen die Erbschaft beziehen, da eine Betreibung gegen den vorläufigen Erben überhaupt von vorneherein nicht in Frage kommt, was auch BLUMENSTEIN als selbstverständlich erachtet. Wieso von den in Art. 49 SchKG für die Betreibung der Erbschaft verlangten Voraussetzungen diejenige, dass die Teilung nicht erfolgt und eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet ist, regelmässig schon soforb nach Ablauf der Überlegungsfrist nicht mehr zutreffen werde, wie BLUMENSTEIN meint, is unerfindlich.) Übrigens spricht der Wortlaut des Art. 586 ZGB nicht eindeutig für die Auffassung der Rekurrenten, indem im französischen Text von den dettes de la succession die Rede und die Terminologie überhaupt keine feste ist (vgl. Art. 474, 518, 560,
565. 5, 581, 586, 589, 592, 593, 603, 610, 615, 639, 640, wo die Ausdrücke Schulden des Erblasgsers, Erbschaftsschulden,