56 I 505
80. Auszug aus dem Urteil vom 26. Dezember 1930
Sachverhalt
I. i. S. BSternlicht gegen Zivilgerichtepräcident Basol-Stadt. Art. 59 BV : Geltendmachung der Rechte aus einer Gerichtsstandsklausel durch einen Rechtanachfolger.
— durch denjenigen, welchem eine einzelne Forderung aus dem eine Gerichtsstandsklauset enthaltenden Vertrag abgetreten worden ist, A. — Der Rekurrent war Mieter einer Wohnung im Hause eines gewissen Boretti an der Strassburgerallee in Basel. Der zwischen dem Rekurrenten und Boretti bestehende Mietvertrag bestimmte :
« Für allfällige aus diesem Mietvertrag entstehende Streitigkeiten unterwerfen sich die Parteien, ohne Rücksicht auf die Höhe der Streitsumme dem endgültigen Urteil des Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt und erwählt der Mieter bei allfälligem Wegzug sein Rechtsdomizil am Vertragsort. » In der Folge kam Boretti in Konkurs. Die Konkursmasse verkaufte sein Haus unter Überbindung der bestehenden 506 Staatarecht.
Mietverträge und mit Antritt auf den 1. April 1929 dem Rekursbeklagten. Der Rekurrent seinerseits aber kündete am 28. März 1929 noch gegenüber der Konkursmasse seinen Mietvertrag auf den 1. Juli 1929 und verlegte Ende Juni 1929 seinen Wohnsitz nach Binningen.
Anfangs November 1929 belangte der Rekursbeklagte den Rekurrenten vor dem Zivilgerichtspräsidium BaselStadt auf Ersatz des von ihm am frühern Mietobjekt angeblich gestifteten Schadens. Der Zivilgerichtspräsident BaselStadt erklärte sich zuerst als zur Beurteilung dieser Klage inkompetent, weil der Rekurrent seinen persönlichen Gerichtsstand nicht mehr in Basel und ausserdem durch seine Kündigung zu erkennen gegeben habe, dass er den Mietvertrag nicht mit dem Rekursbeklagten fortzusetzen gedenke. Dieser könne sich also auch nicht auf die im Mietvertrage enthaltene Gerichtsstandsklausel berufen.
Daraufhin schloss die Konkursmasse mit dem Rekursbeklagten folgenden Vertrag :
« Zession. — Das Konkursamt Arlesheim, namens der Konkursmasse August Boretti zediert hiermit sämtliche ihr aus dem Mietvertrag vom 26. September 1926 gegenüber dem Mieter Adolf Sternlicht zustehenden Forderungen und Rechte, speziell den Rechtsanspruch für Instandstellungskosten, Schadenersatz für Miete u.s.w. in Höhe von 1,203 Fr. 47 Cts. an den Käufer der Liegenschaft, Herrn Wilhelm Borer, Strassburgerallee 90, Basel. — Arlesheim den 2. April 1930. »
Auf Grund dieses Vertrages belangte der Rekursbeklagte den Rekurrenten neuerdings vor dem Basler Richter auf Schadenersatz, und der Zivilgerichtspräsident von BazselStadt erklärte sich diesmal am 10. Oktober 1930 als zur Beurteilung der Klage kompetent, weil nun die im Mietvertrag enthaltene Kompromissklausel mit der zedierten Hauptforderung auf den Rekursbeklagten übergegangen sei.
B. — Gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten hat Sternlicht den staatsrechtliclien Rekurs ergriffen u.a. wegen Verletzung von Art. 59 BV und mit dem Antrag Gerichtesstand, Ne 89. 507 - auf Aufhebung. Es wird ausgeführt, dass eine ausdrückliche Abtretung des Rechts aus der Gerichtsstandsklausel seitens der Masse Boretti an den Rekursbeklagten nicht vorliege, da die Zessionsurkunde die Klausel nicht erwähne. Jenes Recht habe zudem höchst persönlichen Charakter und könne daher nicht auf den Zessionar übergehen, Da es sich um einen Verzicht auf ein verfasgsungsmässiges Recht handle, sei eine restriktive Auslegung der Klausel am Platze. Das Recht anus der Prorogation gehöre nicht zu den Nebenrechten nach Art. 170 OR, eventuell stehe dem Übergang eben der rein persönliche Charakter entgegen. Namentlich bei einer zweiseitigen Gerichtsstandsklausel könne das Recht nicht auf den Zessionar übergehen, weil hier Recht und Pflicht nicht getrennt werden könnten. Gegen den Zessionar gelte ja die Klausel nicht. Der Entscheid verletze daher dem Rekurrenten gegenüber den Art. 59 der BV, da dieser seinen ordentlichen Richter nicht in Basel-Stadt habe.
Erwägungen
1. , In der prozessualen Klausel des Mietvertrages BorettiSternlicht unterwerfen sich die Parteien für Streitigkeiten aus dem Vertrag dem endgültigen Urteil des Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt (ohne Rücksicht auf den Streitwert). Darin liegt einerseits eine Art Kompromiss, insofern die Parteien auf die allfällige 2. Instanz verzichten, und anderseits eine Prorogation für den Fall, dass die eine oder andere Partei zu Beginn des Rechtsstreites ihr Domizil nicht mehr in Basel-Stadt haben sollte ; dabei hat es zweifellos die Meinung, dass Klagen in Bagel nicht nur angebracht werden können, sondern auch müssen, s0 dass auch die auswärts wohnende Partei ein Recht darauf hat, in Basel und nicht an ihrem Wohnort belangt zu werden. Die Bedeutung der Klausel als Prorogation wird noeh ausdrücklich erwähnt für den Mieter ; es ist aber klar, dass gie sich in gleicher Weise auch auf den Vermieter bezieht. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Proro- 508 Staaterecht.
gationswirkung der Klause! ; nur diese steht in Zusammenhang mit Art. 59 BV.
Die Prorogation ist hier Bestandteil eines zweiseitigen Vertrages und sie hat nach dem Gesagten gelber auch zweiseitigen Charakter. Sie hat zur Wirkung, dass jede Partei einen Anspruch aus dem Mietvertrag gegen die andere ohne Rücksicht auf deren Domizil, vor dem Basler Richter geltend machen kann.
Fragt es sich, ob die Prorogation persönlichen oder sachHichen Charakter hat, d.h. ob sie gegenseitig aus persönlichen oder sachlichen Gründen zugestanden worden ist, s0 kann die Antwort nicht zweifelhaft sein. Es handelt sich um eine Klausel, die wohl in Basel-Stadt für Mietverträge üblich oder doch stark verbreitet ist und die lediglich den Zweck verfolgt, dass Mietstreitigkeiten durch den Richter am Orte der Mietsache rasch erledigt werden. Die Persönlichkeiten der Beteiligten haben dabei offenbar keine Rolle gespielt. Ein rein persönlicher Charakter der Klausel steht daber hier der Geltendmachung durch einen Rechtsnachfolger von vornherein nicht im Wege. Es ist gewiss denkbar, dass eine Partei der andern gegenüber oder zwei Parteien gegenseitig auf den Wohnsitzrichter verzichten aus Gründen, die höchst persönlicher Natur sind und die für einen Rechtsnachfolger nicht mehr zutreffen, Im vorliegenden Fall kann aber hievon nicht die Rede sein.
Wäre der Rekursbeklagte in den Mietvertrag als solchen eingetreten, 80 wäre ohne Frage auch die Klansel auf ihn übergegangen. Auch das Bundesgericht hat schon ausgeeprochen, dass die Prorogationsklausel eines Vertrages nicht dahinzufallen braucht, wenn ein Dritter in den Vertrag sukzediert (BGE 33 I 7428), Beim Rekursbeklagten hat man es aber nicht mit einem Eintritt in den Vertrag zu tun, sondern es ist ihm eine Forderung aus dem Vertrage abgetreten worden, die er kraft der Zession mit der Klage gegen den Rekurrenten geltend macht. Die Abtretungsurkunde spricht von den Forderungen und Rechten aus dem Vertrag allgemein, und wenn auch keine andern Forderungen in Betracht zu kommen scheinen, so ist doch unter den Rechten, die zediert werden, auch dasjenige aus der Prorogationsklausel zu verstehen. Man kann daher nicht sagen, dass dieses Recht nach der Meinung des Abtretungsaktes nicht mitabgetreten sei. Für die Frage, ob das Recht auf den Rekursbeklagten übergegangen sei, spielt das indessen keine Rolle ; entweder geht es, wegen des Zusammenhangs mit der Forderung, ohne weiteres mit ihr über oder aber es kann nicht übergehen ohne Rüecksicht auf den Willen des Zedenten und des Zessionars.
Wennschon die Prorogationsklausel gegenseitigen Charakter hat, s0 wirkt sie sich doch für jeden einzelnen Anspruch aus dem Vertrag dahin aus, dass er die prozessuale Modalität aufweist, dass er unter allen Umständen in Bagel gerichtlich geltend gemacht werden kann und auch muss. Um ein Nebenrecht im Sinne von Art. 170 OR handelt es sich dabei wohl nicht, sondern um eine Eigenschaft der Forderung, die ähnlich der Schiedsgerichtsklausel (v. TUBER, OR 18, 741) mit der Forderung auf den Zessionar übergeht, Ein solcher Übergang tritt nur dann nicht ein, wenn jene prozessualische Eigenschaft der Forderung gerade nur besteht mit Rücksicht auf die Person des Gläubigers, was aber hier nicht zutrifft, da, nach dem Gesagten, die vorliegende Klausel ausgesprochen sachlichen Charakter hat. Auch ihre zweiseitige Natur steht dem Übergang auf den Zessionar nicht im Wege. Der Rekursbeklagte als Zessionar kommt ja nur als Gläubiger in Betracht. Übrigens hat ja die Klausel, auch soweit sie auf den Rekursbeklagten übergegangen ist, zweiseitigen Charakter, da, wie bemerkt, danach der Rekursbeklagte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, in Basel zu klagen. Für allfällige Ánsprüche des Rekurrenten aus dem Mietvertrag bleibt der ursprüngliche Schuldner bestehen, wobei die Klausel auch zu Gunsten des Rekurrenten gilt. (Es ist auf die deutsche Auffassung zu § 38 ZPO zu verweisen, nach der eine Vereinbarung über die Zuständigkeit des Gerichts auch dem Rechtsnachfolger, speziell dem Zessionar, zugutekommt, wenn sie nicht rein persönlichen Charakter hat : STEIN, ZPO 8g 38 II la ; HELLWIG, ZPRecht II 279 ; DJZ 1907, 1143 ; FRANCKE in Z. f. deutschen ZP 44, 118 ff.; es ist daran zu erinnern, dass auch die Konkursprivilegien der Forderung anhaften und mit ihr übergehen : JÄGER, Kommentar SchKG Art. 219 N 9).
rene
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
die Beschwerde wird abgewilesen.
TV. GEWALTENTRENNUNG SÉPARATION DES POUVOIRS
81. Anezug aus dom Urteil! vom 20. Dezember 1930 i. Ss, Badertscher gegen Regierungarat Zürich.
Erhebung einer Abgabe von 10 Fr. für die jährliche Erneuerung der Führerbewilligung 1. $. von Art. 12 ff. des Automobilkonkordats, gestützt auf die regierungsrätliche Gebührenordnung für die kantonalen Verwaltungsbehörden. Anfechtung mit der Begründung, dass die Abgabe nach ihrem Betrage keine Gebühr mehr, sgondern eine Steuer darstelle und deshalb gegen Árt. 20 IT des Konkordats sowie die KY (von Zürich Art. 19 TV) verstosse, die für die Einführung von Steuern ein Gesetz fordere. Abweisung. (E. 1). Angeblich rechtsungleiche Bemessung gegenüber einer verwandten Gebühr (E. 2.).
Nach Art. 20 Abs. 2 und 8 des Automobilkonkordats vom 7. April 1914 können die Kantone, neben der in Abs. 1 ebenda vorgesehenen Sondersteuer auf Motorfahrzeugen, « zur Deckung der gehabten Kosten für die Prüfung der Vührer und Wagen, für Schilder, für Ausstellung der Bewilligungen und für sonstige Leistungen Gebühren erheben ». Die Höhe der Steuern und Gebühren wird von den Kantonen auf Grund ihrer Gesgetze bestimmt.
Die vom zürcherischen Regierungsrat mit Genehmigung des Kantonsrates am 11. Dezember 1922 erlassene Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden bestimmt in § 1 : « Zur Deckung der Kosten, die dem Staate durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellien der Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, werden, so0weit nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben. » An Staatesgebühren sind u. a. nach § 2 zu entrichten : «æ) für Bussenverfügungen, Verwarnungen — Áusweise, — je nach Umfang, Zeitund Arbeitsaufwand, sowie nach Bedeutung der Sache 50 Cts. bis 50 Fr ; c) für die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen eine einmalige oder sgich wiederholende Gebühr von 5-2000 Fr. » Dazu kommen die Schreibgebühren nach § 4. Wo in der Gebührenordnung Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt sind, werden die Gebühren, falls nichts anderes vorgeschrieben ist, nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes berechnet Gestützt auf diesen Erlass hat die Polizeidirektion des Kantons Zürich durch Verfügung vom 1. März 1923 die Gebühren für die jährliche Erneuerung der Führer- (Fabr-) bewilligung i. S. von Art. 12 ff., insbesondere 16 des Automobilkonkordats wie folgt festgesetzt : für die Führung von Automobilen 10 Fr., Motorrädern 5 Fr., Fahrrädern mit Hilfsmotor 83 Fr. Seit mehreren Jahren guchte die Sektion Zürich des Automobilklubs der Schweiz eine Ermässigung des für die Erneuerung der Automobilführerbewüligung geltenden Ansatzes von 19 Fr. zu erwirken, wurde aber mit dieeem Verlangen von den kantonalen Behörden jeweilen abgewiesen. Durch Eingabe vom 8. April 1930 stellte der heutige Rekurrent Badertscher an die Polizeidirektion des Kantons Zürich das Begehren, es sei ihm die Automobilführerbewilligung für das Jahr 1930 gegen Entrichtung einer Gebühr von I Fr, zu erneuern.