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342 Familienrecht, N° 538, 58. Anuezug aus dem Entsoheid der IT. Zivilabteilung vom 186. Oktober 1930 i. S. Schäfer gegen Kühne.
Anwendbarkeit von Art. 316 ZGB auf alle Fälle, in denen der Einleitung einer Vaterschaftsklage zunächst eine EhelichkeitsTermutung entgegenstand. y Aus dem Tatbestand :
Der in Riehen wohnhafte Beklagte unterhielt vom Spätherbst 1926 bis zum Sommer 1927 intime Beziehungen zur Mutter des Klägers, mit der er verlobt war. Das Verhältnis Iöste sich indessen auf und die Kindemutter heiratete kurz vor ihrer Niederkunft einen gewissen Schwarzbauer. Am 9. September 1927 gebar síie den heutigen Kläger. In der Folge focht Schwarzbauer die Ehelichkeit des Kindes an und dieses wurde durch Urteil des badischen Landgerichtes in Freiburg i. Br. vom 9. Oktober 1928 als unehelich erklärt. Am 19. März 1929 wurden sodann die Eheleute Schwarzbauer durch Urteil der nämlichen Instanz geschieden.
Am 10. September 1929 hat der gesetzliche Vertreter des Klägers die vorliegende Klage änhängig gemacht, mit _ welcher der Beklagte auf Bezahlung von Unterhaltsbeibrägen von 50 Fr. pro Monat belangt wird.
Der Beklagte hielt der Klage in erster Linie entgegen, Sie sel nicht innert der Frist des Art. 308 ZGB eingereicht worden. - Alle drei Instanzen haben diesgen Einwand verworfen, das Bundesgericht aus folgenden
Erwägungen
..… In der Sache selbst ist einzig noch streitig, ob die Klage rechtzeitig eingeleitet worden sei oder nicht. Richtig ist nun, dass im Moment der Anhängigmachung der Klage die Frist des Art. 308 ZGB längst verstrichen liegenden Falle Art. 316 ZGB zur Anwendung gebracht. Allerdings war die Mutter des Klägers zur Zeit der Empfängnis noch nicht verheiratet. Allein der Wortlaut der letztgenannten Bestimmung erweisb sich als offensichtlich zu eng : Gemäss Art. 252 in Verbindung mit Art. 255 ZGB gilt der Ehegatte einer Frau, die während der Ehe ein Kind geboren hat, als Vater dieses Kindes, auch wenn die Zeugung vor der Ehe erfolgt ist. Diese Vermutung der Ehelicbkeit des Kindes besteht, solange der Ehemann nicht ein gerichtliches Urteil erwirkt hat, das das Kind als unehelich erklärt. Und solange diese Vermutung wirksam ist, kann das Kind nicht einen Andern als Vater in Anspruch nehmen. Da aber die in Art. 308 vorgesehene Klagefrist wohl meistens längst abgelaufen sein wird, bis das Urteil im Anfechtungsprozess Rechtskraft erlangt hat, musste und wollte der Gesetzgeber für solche Fälle die Klagefrist ersb mit dem Tag beginnen lassen, an dem das Kind als unehelich erklärt wurde. Dass nun das Gesetz nach seinem Wortlaut diese Lösung nur dann Platz greifen lässt, wenn die Mutter schon zur Zeit der Empfängnis verheiratet war, entspricht keineswegs der Absicht, die vielleichb weniger häufigen Fälle, wo die Mutter sich erst nach ihrer Schwängerung, aber noch vor der Niederkunft mit. einem Dritten verheiratet, anders zu behandeln, sondern ist wobl auf eim Redaktionsversehen zurückzuführen. Beide Fälle liegen im wesentlichen Punkt, der Verhinderung einer Vaterschaftsklage durch die Ehelichkeitsvermutung, gleich. Ob diese Vermutung die Folge einer schon vor oder erst nach der Schwängerung erfolgten Verheiratung der Kindsmutter ist, kann keine entecheidende Rolle spielen. Dass dies wirklich auch die Auffassung der gesebzgebenden Instanzen war, erhellt aus den Ausführungen der Berichterstatter der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen, wonach « mit Bezug auf das Kind einer verheirateten Frau » schlechtweg eine Vaterschaftsklage nur möglich sein soll, wenn das Kind als unehelich erklärt 344 Familienrecht. Ne 59, worden sei (Sten, Bull. der B.-Vers. 1905 Seite 782 und 1199).
Was der Beklagte hiegegen einwendet, isb sgchon von der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen worden : Allerdings hätte die Kindsmutter in einem Falle der vorliegenden Art an sich die Möglichkeit, die Vaterschaftsklage noch vor ihrer Verheiratung anzustrengen. Allein diese Klage darf ibr billigerweise nicht zugemutet werden, sgolange sie damit rechnen kann, dass ihr künftiger Ehegatte auf eine Anfechtung der Ehelichkeit verzichten werde.
Da die Unehelicherklärung des Klägers unbestrittenermassen ersb am 9. Oktober 1928 erfolgte, is6 mit der vorliegenden, am 10. September 1929 anhängig gemachten Klage die Frist des Art. 316 Abs. 2 ZGB gewahrt.
59. , Anuszug aus dem Urteil der IT. Zivilabteilung vom 13. November 1930
60. S. Waiseonamt Pfäffikon gegen Mosor.
Entzug der elterlichon Gewalt (Art. 285 ZGB), Die örtliche Zuständigkeit ist eine: Gerichtsstandssrage nach Art. 87 Ziff. 3 OG. Legitimation zur zivilcechtlichen Beschwerde, (Erw. 1.) i Für die örtliche Zuständigkeit gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Entmündigung. (Erw. 83.) Aus dem Tatbestand :
4A. — Am 10. Augusb 1928 war in Pfäffikon (Zürich) Otto Moser, von Pfäffikon und Rüderswil, gestorben. Er hinterliess geine Ehefrau und drei Söhne, von denen der jüngste, Fredy-William, noch minderjährig isb (geboren den 24. März 1917). Bei der Ermittlung des Nachlasses kam es zwischen den Erben und den Behörden von Pfäffikon zu Anständen. Der Gemeinderat erhob Strafklage wegen Steuerbetruges. Das Waisenamt, das wegen des minderjährigen Sohnes die öffentliche Inventarisation durchführte, beschloss am 30. Januar 1930, gegen die Mutter das Verfahren auf Entzug der elterlichen Gewalt einzuleiten, mit der (aus dem Entscheid selbs6 nicht ersichtlichen) Begründung, dass sie zur Vermögensverwaltung unfähig sei.
B. — Hiegegen erhob Witwe Moser Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses. Sie machte geltend, dass síe in Zürich wohne und das Waisenamt Pfäffikon zum Entzug der elterlichen Gewalt deshalb nicht zuständig sei.
Das Waisenamt seinerseits stellte sich auf den Standpunkt, es éei schon deswegen zuständig, weil ihm auch die amtliche Inventarisation obliege ; dazu wohne die Rekurrentin tatsächlich noch immer in Pfäffikon und nicht in Zürich.
Der Rekurs wurde vom Bezirksrat abgewiesen, von der kantonalen Justizdirektion durch Entecheid vom 283, Juni 1930 gutgeheissen.
C. — Gegen den Entscheid der Justizdirektion reichte das Waisenamt rechtzeitig zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ein. Beantragt wird, das Amt sei zur Einleitung des Verfahrens auf Entzug der elterlichen Gewalt als zuständig zu erklären. :
Aus den Erwägungen :
1. Nach § 40 und § 70 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch erfolgt der Entzug der elterlichen Gewalt durch den Bezirkerat auf Antrag des Waisenamtes. Gegenstand dieses Rechtsstreites ist nun die Frage, ob das Waisenamt Pfäffikon zur Antragstellung gegenüber der beschwerdebeklagten Witwe Moser örtlich zuständig sei. Dabei handelt es sich um eine nach eidgenössischem Rechte zu beurteilende Gerichtsstandsfrage im Sinne von Art. 87 Ziff. 3 OG (Zusatz laut Art. 49 lit. b des Bundesgesetzes vom ILI. Juni 1928 über die eidgenössische Ver- ‘waltungs- und Disziplinarrechtspflege), für welche die zivilrechtliche Beschwerde zugelassen ist. Dem Waisenamt