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42. Entscheid vom 1. Oktober 1920 i. S. Egli, Einem Betreibungsbegehren, das nicht genaus Angaben über den geforderten Zins enthält, darf keine Folge gegeben werden. Ist es aber gleichwohl geschehen, s0 darf nur für den Kapitalbetrag en Verlius tschein ausgestellt werden. SchKG Art. 67 Ziff, 3.
L'office doit refuser de donner suite à une réquisition de poursuite qui ne renferme pas d'indications précises au sujet des intérêts réclamés. Si la poursuits a été néanmoins introduite, l’acte de défaut de biens ne devra être délivré que pour le capital de la créance. Art. 67 ch. 3 LP.
L'ufficio deve rifiutarsíi di dar seguito ad una domanda esecuzione, che non indichi esattamente gli interess2 reclamati. Se, nondimeno, l’esecuzione fu introdotta e condotta a termine, ¿’atto di rarenza non sarà emesso che per il capitale. — Art, 67 cif. 3 LEF.
164 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 42.
Am 10. Dezember 1928 hatte die Rekursgegnerin beim Betreibungsamt Hohenrain gegen den Rekurrenten das . Betreibungsbegehren gestellt für :
« Forderungssumme : 3199 Fr. 55 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 1919, abzüglich 1648 Fr. 90 Cte. für gemachte Zahlungen, zuzüglich Zins zu 5 ho je seit erfolgten Zahlungen, vide unten.
Grund der Forderung und Datum der Ausstellung der Schuldurkunds : Alimentationsbeiträge It. Vergleichen vom 4. 10. 1919, erstmals fällig pro 1. 10, 1919 bis und mit 1. Dezember 1928 = 2775 Fr.; 300 Fr. rückständige Alimente ebenfalls It. Vergleich wie oben ; 40 Fr. Advokaturen It. Vergleich ; 64 Fr. 70 Cts. 1t. statthalteramtlich fixierte Kostennota, sowie 19 Fr. 85 Cts. bisher bezahlte Betreibungskosten. Von allen diesen Beträgen gehen ab 1648 Fr. 90 Crs. geleistete Zahlungen plus Zins hievon zu 5 % nach Massgabe der Daten der erfolgten Zahlungen. Wir werden sr. Zt. über die Zinsen der Forderungen, wie der Zahlungen eine Aufstellung machen, sobald die Betreibung soweit gediehen iat... » Diesem Betreibungsbegehren gab das Betreibungsamt ohne weiteres durch Zustellung eines entsprechend ausgefertigten Zahlungsbefehles Folge, gegen welchen der Rekurrent weder Recht vorschlug, noch Beschwerde führte. In der Pfändungsurkunde setzte es dann in die Rubrik « Betrag der Forderung. Forderung allein » die Subtraktion der Beträge 3199 Fr. 55 Cts. — 1648 Fr. 90 Cts. = 1550 Fr. 65 Cts. ein und in die Rubrik « Zins und Kosten etwa » einfach «Z & K ». Als die Rekursgegnerin nach Ablieferung des aus der Lohnpfändung erzielten Betrages von 377 Fr. 50 Cts. den Verlustschein beziehen wollte, verlangte das Betreibungsamt, « da wir dies aus dem Betreibungsbegehren nicht entnehmen konnten, eine Aufstellung der Zinsberechnung », und « als dann diese sehr komplizierte Zinsberechnung (Staffelrechnung) einlangte, haben wir sie ohne weiteres als richtig angenommen und gestützt darauf den Verlustschein ausgestellt», mh - RR und zwar für 1557 Fr. 35 Cts. nach folgender Berechnung : Kapital (3199 Vr. 55 Cts. — 1655 Fr. 90 Cts. =) 1543 Fr. 65 Cts., Zinsen laut Aufstellung 378 Fr. 65 Cts., Kosten 12 Fr. 55 Cts., zusammen 1934 Fr. 85 Cts. ; Ergebnis der Betreibung 377 Fr. 50 Cts. ; ungedeckt gebliebener Betrag Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Verlustscheines.
Die untere Aufsichtsbehörde ordnete eine « Bankexpertise » über die Berechnung der Zinsforderung an.
Die obere Aufsichtsbehörde hat am 4. September 1930 die Beschwerde abgewiesen und dem Rekurrenten die Expertenkosten von 5 Fr. auferlegt.
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Eruägung :
Gemäss Art. 67 Ziffer 3 SchKG sind im Betreibungsbegehren anzugeben — und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziffer 1 enthält der Zahlungsbefehl diese Angabe — : « die Forderungssumme..., bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird. » Die derart bezifferten Beträge einschliesslich Betreibungskosten sind massgebend für den Umfang der Pfändung, der Verwertung, der Zuteilung des Reinerlöses und des im Verlustscheine zu verurkundenden Verliustes (Art. 97 Abs. 2, 144 Abs. 4, 149 Abs. 1 SchKG), es wäre denn, dass jene Beträge durch Reechtsvorschlag, Abschlagszahlungen u. dgl. Reduktionen erfahren.
Vorliegend wurde im Betreibungsbegehren zwar nicht die Forderungesumme selbat angegeben, für welche Betreibung angehoben werden wollte. Indessen ist sie durch blosse Subtraktion der angegebenen ursprünglichen Forderungssumme und der angegebenen Summe der geleisteten Zahlungen unschwer zu ermitteln, sodass mit Bezug auf das Kapital Betreibungsbegehren und Zah- 166 Schuldbetreibungs- und Konkurserecht, N° 42, lungsbefehl den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Ausserdem 1st angegeben der Zinsfuss, dagegen dann nicht der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird. Vielmehr * ist aus Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl unzweideutig zu ersehen, dass Zins von 3199 Fr. 55 Cts. seit 1. Oktober 1919 nicht bis zur Verwertung gefordert werden will, sondern nur bis zu einem dazwischen liegenden Zeitpunkte, von da an dann nur noch Zins von einem durch eine Teilzahlung reduzierten Betrag und wiederum bis zu einem zwar späteren, aber vor der Verwertung liegenden Zeitpunkt u. s. w. Allein darüber, welches die reduzierten Forderungssummen seien, von denen schliesslich nur noch Zins gefordert werden wollte, und in welchen Zeitpunkten die Reduktionen eingetreten seien, fehlte es im Betreibungsbegehren und folglich auch im Zahlungsbefehl an jeglicher Angabe, sodass für den Betriebenen daraus nicht ersichtlich war, was insgesamt von ihm gefordert werde, und für das Betreibungsamt nicht, wofür die Pfändung Deckung bieten musste. In der Tat hatte die Gläubigerin selbst schon im Betreibungsbegehren eine spätere Aufstellung hierüber in Aussicht gestellt, obwohl nichts entgegengestanden hätte, die bis dahin geleisteten Zahlungen und geschuldeten Zinsbetreffnisse schon bei der Anhebung der Betreibung ziffermässig zu berücksichtigen. Richtigerweise hätte sich daber das Betreibungsamt auf dieses dem Art. 67 Ziff. 3 SchKG nicht entsprechende Betreibungsbegehren gar nicht einlassen, sondern es zur Verbesserung im Sinne präziser Angabe der geforderten Zinse, allfällig eines aufgerechneten Gesamtbetrages, an die Gläubigerin zurückweisen sollen. War es doch nach eigener Angabe in der Pfändungsurkunde nicht einmal in der Lage, auch nur approximativ den Zinsenbetrag zu bestimmen, für welchen die Pfändung neben dem Kapitalbetrag und den mutmasslichen Kosten Deckung bieten musste. Allein wenn auch der Zahlungsbefehl an einem Mange! litt, der die ordnungsgemässe Durchführung
der Betreibung verunmöglichte, s0 besteht doch heute nach erfolgtem Abschluss der Betreibung durch Ablicferung des Reinerlöses und Ausstellung des Verlustscheines kein zureichender Grund mehr, um das gesamte Betreibungsverfahren aufzuheben, umsoweniger, ala von vorneherein nur eine Pfändung vollzogen werden konnte, die bei weitem nicht cinmal den geforderten Kapitalbetrag zu decken vermochte, Jedoch darf dem Verlustschein nur der Betrag der im Zahlungsbefehl allein ziffermässig genau angegebenen Kapitalforderung zu Grunde gelegt werden, wie wenn überhaupt gar keine Zinsen gefordert worden wären, da dies eben in einem dureh Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl nicht genau umschriebenen Umfange geschehen ist. Namentlich is6 es unzulässig, irgendwie auí die nachträglich von der Gläubigerin vorgelegte Zinsabrechnung abzustellen, nachdem der Betriebene keine Gelegenheit hatte, sich gegen die hieraus hergeleciteten Zinsforderungen durch Rechtsvorschlag zur Wehr zu setzen. iTievon abgesehen ist mit der rein rechneriscken Überprüfung jener Staffelrechnung nichts gewonnen ; denn ob der Zinsberechnung die richtigen Zahlungstage zu Grunde gelegt worden seien, liess sich hiebei nicht ermitteln, und eine Entscheidung darüber steht zudem keinesfalls den Aufsichtsbehörden zu. Daher muss der ausgestellte Verlustschein durch Streichung der Zinsen und entsprechende Abänderungen der durch Addition und Subtraktion berechneten Beträge reduziert werden, wobei auch der dem Betreibungsamt unterlaufene Rechnungsfehler (1648 Fr. 90 Cts. stat6 1655 Fr. 90 Cts.) berichtigt werden kann. Endlich ist die Kostenauflage zu Lasten des Rekurrenten aufzuheben.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.
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