Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

57 I 207

31. Urteil vom 27.Juni 1981 i. $. Soherer gegen Regierungerat des Kantons Solothurn.

1. Eigentumsgarantie (Art. 15 sol. KV) schützt alle vermôgonswerten Privatrechte. Erw. 1, — auch die durch einseitigen ëffentlich-rechtlichen Akt begründeten Rechte, sofern sie zur Zeit der Schaffung der Eigentursgarantie unter den Privatrechten initverstanden werden woilten : Erw. 1. Die Eigentumsgarantie wird nur durch solchke behôrdliche Eingriffe verletzt, denen eine gesetzliche Grundlage fehit : — ist eine gesetzliche Grundlage vorhanden, so fragt sich nur, ob der angefochtene Eingriff auf willkürlicher Auslepung dieser gesetzlichen Bestimmungen beruhe coder ob diese Bestimmungen in der ihnen gegebenen Auslegung ender- __ weitig ein verfassungsmässiges Recht verletzen : Erw. 2.

2. Art. 6 und 702 ZGB : Kompetenzen der Kantone : Erw 2.

À. — Auf dem Friedhof der St. Niklauskirchgemeinde in Solothurn, an der Nordwestecke der Kirche, befindet

sich die Grabstätte des Schriftstellers Charles Sealsfield, mit einer Grabplatte und einer an der Kirchenmauer angebrachten Marmorplatte, beide mit entsprechenden Inschriften. Diese. Grabstätte ist am 18. Januar 1905 von der Kirchgemeinde St. Niklaus auf vierzig Jahre an die Tôpfergesellschaft verpachtet worden. (Nach § 11 des Gemeindefriedhofreglements werden die Grabstätten nach vierzig Jahren zu neuer Verwendung aufgehoben, sofern sie nicht gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr für weitere vierzig Jahre bestehen gelassen werden.) In, der Folge verpachtete die Kirchgemeinde St. Niklaus den Grabplatz Charles Sealsfield mit Zustimmung der Tôpfergesellschaft an den Rekurrenten, und verpflichtete sich dafür, einen bestimmten andern Platz als Grabstätte für Sealsfield zu reservieren. Das kantonale Erziehungsdepartement erhob aber Einspruch dagegen,. und am 9. März 1931 verfügte der Regierungsrat des Kantons Solothurn :

« 1. Die Grabstätte von Charles Sealsfield auf dem Kirchhof St. Niklaus, die an der nordwestlichen Ecke der Kirchenmauer an die Kirche anstôsst, wird im Sinne von § 276 des EG zum ZGB vom 10. Dezember 1911 gegen jede Veränderung oder Verlegung als historische Urkunde für schutzwürdig erklärt.

» Die Bestimmung über die periodische Ausgrabung der Gräber oder über die Verpachtung besonderer Grabstätten und andere analoge Bestimmungen, wie sie im gegenwärtigen Friedhofreglement St. Niklaus vom 2. April 1905 festgelegt sind, oder in spätern Reglementen noch festgelegt werden, haben somit für die Grabstätte von Charles Sealsfield keine Gültigkeit.

» 2. Der zwischen der Kirchgemeinde St. Niklaus und Herrn Hermann Scherer abgeschlossene Pachtvertrag über diese Grabstätte und die gestützt hierauf getroffene Abmachung zwischen der Kirchgemeinde St. Niklaus und der Tôpfergesellschaft vom 28. April 1928 sind in der Folge gemäss § 278 des Einführungsgesetzes vom 10. Dezember 1911 nichtig. »

Faits

B. — Gegen diesen am 18. März 1931 zugestellten Regierungsratsbeschluss erhebt der Rekurrent am 11. April 1931 staatsrechtliche Beschwerde. Er macht geltend : schriebenen Voraussetzungen für die ôffentlichrechtliche Einschränkung des Eigentums seien hier nicht erfüllt. Denn die in § 276 EG aufgezählten Fälle môglicher éffentlichrechtlicher Verfügungsbeschränkungen bedeuteten eine abschliessende Ausübung der in Art. 702 ZGB : den Kantonen erteilte Kompetenz, und der Regierunggsrat habe deshalb die Grabstätte Sealsfield nur unter einem in § 276 EG aufgezählten Gesichtspunkte (Altertum, Kunstgegenstand, historische Urkunde) schützen künnen. Âls Altertum oder als Kunstgegenstand falle nun die Grabstätte Sealsfield von vorneherein ausser Betracht. Aber auch als historische Urkunde kôünne sie ohne Willkür nicht — wie der Regierungerat es getan habe — behandelt werden. Doch selbst wenn die Grabstätte als solche behandelt werden kônnte, würde ihre Erhaltung nicht im allgemeinen Wohl begründet sein. Sealsfield habe wohl eluige Bedeutung als Verfasser von Abenteuerromanen, aber Weltruf besitze er deswegen noch nicht : und seine national-schweizerische Bedeutung sei gleich null. Im übrigen werde die Grabstätte Sealsfield nicht beseitigt, sondern nur an eine andere Stelle verlegt, was sich entgegen der Ansicht des Regierungsrates wohl bewerkstelligen lasse.

Considérants

1. Art. 15 sol. KV gewährleistet die wohlerworbenen Privatrechte. Unter den Privatrechten sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Gebiete der Eigentumsgarantie nicht nur die dinglichen, sondern alle |: vermôgenswerten Privatrechte zu verstehen (BGE 35 I LE - 210 Steatsrecht, zwar auch die durch einseitigen behôrdlichen Akt begründeten subjektiven Vermôgensansprüche, insofern sie zur _ Zeit der Entstehung der r Éigentumsgarantie unter den Privatrechten mitverstanden werden wollten (BGE 48 I 604), insbesondere die Konzessionen (BGE 48 I 604 ;

49 I 584). Das dem Rekurrenten von der St. Niklauskirchgemeinde zuerkannte Recht auf den Grabplatz _ Charles Sealsfield steht also zweiïfellos unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, ‘ob es nun als dingliches Recht am oder als obligatorisches Recht auf den Grabplatz zu verstehen ist und ob es dem privaten oder dem üffentlichen Recht angehôre. Denn auch als ôffentlich-rechtlicher, obligatorischer Anspruch auf den Grabplatz (Konzession) würde es der Garantie des Art. 15 sol. KV teilhaftig sein.

2. Die Eigentumsgarantie wird aber nur dann durch behôrdliche Eingrifte in wohlerworbene Rechte verletzt, wenn eine gesetzliche Grundlage füe diese Eingriffe fehlt. Wo < dagegen eine solche Grundlage besteht, kann sich nur noch fragen, ob der angefochtene Eingriff auf willkürlicher Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmungen beruhe, oder ob diese Bestimmungen selbst in der ihnen gegebenen Auslegung in irgendeiner andern Beziehung staatsrechtlich anfechtbar seien.

Die allgemeine gesetzliche Grundlage zu einer Verfügung, wie der Regierungsrat sie hier getroffen hat, ist nun in Art. 6 und 702 ZGB und in § 276 soloth. EG z. ZGB gegeben. Die erwäbnten Bestimmungen des ZGB behalten ganz allgemein das kantonale ôffentliche Recht (Art. 6) und insbesondere die im allgemeinen Wohl begründeten Einschränkungen ôffentlich-rechtlicher Natur des Grundeigentums (Art. 702) vor ; und § 276 soloth. EG ermächtigt den Regierungsrat zum Erlass der erforderlichen Verfügungen für die Erhaltung und gegen die Veräusserung von « Altertümern, Kunstgegenständen und historischen Urkunden ». Es fragt sich also nur noch, ob der Regierungsratsbeschluss vom 9. März 1931 in einer der oben angegebenen andern môglichen Beziehungen anfechtbar sei.

&) Der Rekurrent erblickt nun zu Unreeht eine Willkür in der Behandlung der Grabstätte Sealsfield als einer « historischen Urkunde ». Unter einer solehen kann nämlich — namentlich im Hinblick auf ihre Gegenüberstellung mit Altertümern und Kunstgegenständen, sowie im Zusammenhang mit § 275 EG, der künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauten und Bauteile schützt — alles das verstanden werden, was aus irgendwelchem historischen Interesse würdig ist, in seinem gegenwärtigen Bestand der Nachwelt erhalten zu bleiben, auch wenn es sich nicht um ein Altertum handelt und auch wenn ibm jeder künstlerische Wert abgeht. Dass aber die Grabstätte eines Schriftstellers von immerhin internationalem Rufe aus literar-historischem Interesse der unveränderten Erhaltung würdig ist, lässt sich nicht bezweifeln.

b} Mit der Einrede, das allgemeine Wohl rechtfertige nicht die Erhaltung dieser « historischen Urkunde », will wohl behauptet werden, § 276 EG gehe in der ihm vom Regierungsrat gegebenen Auslegung über Art. 702 ZGB hinaus. Insofern ist darin die Einrede der Verletzung der derogatorischen Natur des Bundesrechts zu erblicken, über welche vom Bundesgericht in freier Auslegung des Bundesrechtes zu entscheiden ist.

Doch ist die Rüge nicht begründet.

Art. 702 ist, soweit er hier zur Anwendung kommt, nur eine Spezialbestimmung zu Art. 6 ZGB, enthält also wie dieser nicht die Delegation einer an sich dem Bunde zustehenden Gesetzgebungskompetenz an die Kantone, sondern grenzt bloss die Gesetzgebungshoheït des Bundes im Gebiete des Zivilrechtes gegenüber der Gesetzgebungshoheït der Kantone im Gebiete des ôffentlichen Rechtes ab. Es wollen also nicht etwa die Voraussetzungen aufgestellt werden, unter denen die Kantone die Grundeigentumsbefugnisse in bestimmter Beziehung einschränken dürfer, sondern es wird ausschliesslich den Kantonen anheïmgestellt, wie weit sie das Grundeigentum durch ôffentlich-rechtliche Normen einschränken wollen. Eine

Schranke besteht hierin für sie bloss, insoweit sich solche aus der allgemeinen Begrenzung ihrer gesetzgeberischen Tätigkeit durch die Bundes- und die Kantonsverfassung und insbesondere aus dem Grundsatz ergeben, dass staatliche Eingriffe in die Individualrechtssphäre nur aus Gründen des hôhern staatlichen Interesses statthaît sind (BGE 41 I 483 Erw. 2).

In dieser letztern Beziehung kônnte aber das Bundesgericht (aus Art. 4 BV) nur eingreifen, wenn die für einen bestimmten staatlichen Eingriff geltend gemachten Gründe rein vorgeschobene Gründe, in sich vôllig haltlos wären. Davon aber kann bei der Massnahme zum Schutz eines Dichtergrabes wenigstens da nicht die Rede sein, wo — wie hier — die Person des Dichters selber zum Gegenstand literarischer Werke geworden ist. Und dass § 276 EG in der ihm vom Regierungsrat gegebenen Auslegung in anderer Beziehung dem Bundes- oder dem kantonalen Verfassungsrechte widerspreche, ist nicht einmal behauptet worden.

Hiebei ist zudem immer vorausgesetzt, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine solche im Sinne der Spezialvorschrift von Art. 702 ZGB handle, dass also das dem Rekurrenten zustehende, durch die angefochtene Verfügung angeblich verletzte Recht an der Grabstätte das Grundeigentumsrecht an dieser Stätte sei. Träfe das — siehe Erw. 1 —- nicht zu, so käme nicht Art. 702, sondern die allgemeine Vorschrift von Art. 6 ZGB in Frage, der vom Rekurrenten überhaupt nicht als verletzt behauptet wird.

c) Nach dem Ausgeführten ist also die regierungsrâtliche Verfügung auch insofern nicht anfechtbar, als sie schon die Verlegung der Grabstätte Sealsfield verbietet. Ob eine solche Verlegung überhaupt môglich sei und nicht einer Zerstôrung der Grabstätte gleichkommen würde, wie der Regierungsrat behauptet, braucht deshalb nicht geprüft zu werden.

Dispositif

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

l'tbè VII. KOMPETENZAUSSCHEIDUNG ZWISCHEN ZIVIL. UND MILITÂRGERICHTSBARKEIT DÉLIMITATION DE LA COMPÉTENCE RESPECTIVE DES TRIBUNAUX ORDINAIRES ET DES TRIBUNAUX MILITAIRES

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 6 et Art. 702 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 7 février 1999, 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

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