Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

57 II 258

42. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 21. Mai 1931

Sachverhalt

I. i. S. Schulgemeinde Rledtwil-THermiswil gegen Gebrüder Fink.

Quellenrecht. Die Árt. 706/7 ZGB sind nur anwendbar bei Abgrabung etc. von einem Nachbargrundstück aus (Erw. 1).

Von zwei Dienstbarkeiten, die am gleichen Grundstück bestehen und sich ihrem Inhalt nach nicht mit einander vertragen, hat die ältere den Vorrang (Erw. 2).

A. — Der Brunnen beim Schulhaus der Klägerschaft wurde seit Menschengedenken aus einer Quelle gespiesen, die in einem im Goldisbergwald gelegenen Grundstück des Hans Affolter entsprang. Anlässlich der Grundbuchbereinigung im Kanton Bern (1913) meldete die Klägerschaft auf diesem Grundstück ein Quellen- und Brunnenleitungsrecht an, zu dessen Begründung sie « Besitzstand vor dem Jahre 1828 » angab. Dieses Recht blieb unangefochten, wurde am 31. März 1913 ins kantonale Grundbuch eingetragen und aus diesem 1929 ins eidgenössische Grundbuch übergeschrieben.

Zu Lasten des gleichen Goldisbergwaldgrundstückes war bereits am 11. April 1910 auf Grund eines am 26. Februar 1910 gefertigten Dienstbarkeitsvertrages zwischen der A.-G. Ziegeleien Bettenhausen und Riedtwil einerseits und Hans Affolter anderseits ein Lebhmausbeutungsrecht ins kantonale Grundbuch eingetragen worden, nach welchem der dienstbarkeitsberechtigten A.-G. das Recht zustand, das ganze Waldgrundstück auf Lehm auszuSachenrecht. X9 42, 259 beuten. Dieses Recht ist in der Folge mit dem ganzen Geschäft auf die beklagte Kollektivgesellschaft übergegangen.

Im Jahre 1928 versiegte der Brunnen beim Schulhaus der Klägerschaît infolge Abgrabung der Quelle bei der Lehmausbeutung, sodass die Klägerschaft genötigt war, eine andere Quelle zu kaufen und herzuleiten.

B. —Mit der vorliegenden Klage belangt sie die Beklagte auf Ersatz der daraus entstandenen Kosten im Gesamtbetrag von 8651 Fr. 75 Cts. unter Berufung auf Art. 706 und 707 ZGB und auf den Vorrang ihres Quellenrechtes vor dem Lehmausbeutungsrecht der Beklagten.

Die Beklagte bestritt s0wohl die Anwendbarkeit der angerufenen Bestimmungen des ZGB als auch den Vorrang des Quellenrechtes der Klägerschaft.

C. — Mit Urteil vom 15. Dezember 1930 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen : Auf Art. 706 {7 ZGB könne sich die Klägerschaft nicht stützen, weil sich diese nachbarrechtlichen Vorschriften nur mit dem Schutz der Quelle gegen Beeinträchtigung von einem benachbarten Grundstück aus befassen, während hier die Abgrabung auf dem Quellengrundstück selbst und durch einen an diesem Grundstück dinglich Berechtigten erfolgt sei. Wie diesem letztern gegenüber der Grundeigentümer nicht gestützt auf Nachbarrecht vorgehen könnte, ebensowenig könne es der (Quellen-) Dienstbarkeitsberechtigte, der sein Recht von ihm herleite. Dem Quellenberechtigten stünden nur die Rechtsmittel zum Schutz seiner Dienstbarkeit zu Gebote. Wenn aber wie hier von zwei Dienstbarkeiten die eine die andere beeinträchtige, 80 gehe nach einem Grundsatz, der schon nach bernischem Recht gegolten habe, die ältere der jüngern vor. Das sei hier das Lehmanusbeutungsrecht, denn dieses sei bereits 1910 errichtet worden, während das Quellenrecht der Klägerschaft unter der Herrschaft des bernischen Rechtes nicht nacbhgewiesen und erst auf Grund des Eintrages 260 Sachenrecht. N° 42.

im kantonalen Grundbuch vom Jahre 1913 und nachfolgender 10-jähriger unangefochtener Ausübung durch Ersitzung gemäss Art. 731 und 661 ZGB zur Entstehung gelangt sei. Die Beklagte schulde auch nicht etwa nach * Art. 41 OR Schadenersatz, da der Nachweis fehle, dass sie die Beeinträchtigung des Quellenrechtes als Folge ihrer Lehmausbeutung vorausgesehen hätte. Sie habe nicht wissen können und noch weniger wissen müssen, dass die Lehmausbeutung zu einer Schädigung der Klägerschaft in ihrem Quellenrecht führen werde.

D. — Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerschaft rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage grundsätzlich gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung der Höhe der Schadenersatzsumme Zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Berufung.

Erwägungen

1. Mit der Vorinstanz ist davón auszugehen, dass die Árt. 706 /7 ZGB nur im Vall einer Schädigung der Quelle von einem Nachbargrundstück aus zur Anwendung gelangen können. Allerdings wird diese Voraussetzung im Gesetz nicht ausdrücklich formuliert, woraus gefolgert werden könnte, jene Bestimmungen seien auch anwendbar, wenn nicht ein Nachbar auf seinem Grundstück, sondern ein am Quellengrundstück Berechtigter auf diesem letztern Grundstück selbst abgegraben hat. Im nämlichen Sinn liesse sich auch auf den Umstand hinweisen, dass die Vorschriften über Quellen und Brunnen nicht unter dem Marginale « Nachbarrecht » (Art. 684 f. ZGB) eingereiht wurden, sondern eine besondere Gruppe bilden. Allein die Entstehungsgeschichte der Art. 706 /7 ZGB spricht dafür, dass nur die in den kantonalen Gesetzen ganz verschieden beantwortete und daher einer einheitlichen Lösgung bedürftige Frage der Abgrabung von Quellen vom Nachbargrundstück aus behandelt werden wollte (vgl, Erläuterungen 2. Ausg. 8. 110 /1), sodass angenommen werden kann, diese Voraussetzung sei nur wegen t1hrer Selbstverständlichkeit nicht ausdrücklich formuliert worden. Tatsächlich bestand auch für den Gesetzgeber gar keine Veranlassung, darüber hinaus noch in das Verhältnis zwischen Quelleneigentümer und Quellendienstbarkeitsberechtigtem einzugreifen. Der letztere ist dem erstern gegenüber hinreichend durch die Rechte aus dem Dienstbarkeitsvertrag gesichert, sodass es hier sowenig wie bei irgend einer andern Dienstbarkeit eines weitergehenden gesetzlichen Schutzes bedarf. Dabei vermag es keinen Unterschied auszumachen, ob die Dienstbarkeit als selbständiges und dauerndes Recht begründet wurde und ein eigenes (rundbuchblatt erhielt (und infolgedessen gleichsam als Nachbargrundstück des Quellengrundstücks aufgefasst werden könnte) oder nicht ; denn im einen wie im andern Fall bestehen hier zwischen Quelleneigentümer und Nutzungsberechtigtem vertragliche Beziehungen, die zum Schutz des letztern ausreichen.

Anders liegt die Sache dagegen im Verhältnis zum (tatsächlichen) Nachbarn des Quellengrundstücks. Hier bestand, nachdem man einmal den natürlichen Zusammenhang der unterirdischen Wasser erkannt hatte, ein dringendes Bedürfnis nach einem Einschreiten des Gesetzgebers. Ohne eine gesetzliche Beschränkung des Grundeigentums zu Gunsten benachbarter Quellen wäre der Quellenberechtigte (Eigentümer oder Nutzungsberechtigte) gegenüber einer Abgrabung der Quelle vom Nachbargrundstück aus schutzlos gewesen, weil die Grabungen — abgesehen von einem Rechtsmissbrauch — durch das Eigentum am Nachbargrundstück gedeckt gewesen wären.

Kann sich aber der Quellenberechtigte dem Eigentümer gegenüber nicht auf Art. 706 /7 ZGB berufen, 80 muss ihm dies auch gegenüber einem Dritten versagt bleiben, der in vertragsgemässer Ausübung eines beschränkten dinglichen Rechtes am Quellengrundstück die Quelle beeinträchtigt hat. Im Bereich seines Rechtes steht dieser letztere Dienstbarkeitsberechtigte an der Stelle des Eigentümers.

262 Sachenrecht. N° 42.

2. Im vorliegenden Fall is6 unbestritten, dass die Schädigung der Quelle von der Beklagten nicht in Überschreitung, sondern in vertragsgemässer Ausübung ihres Lehmausbeutungsrechtes herbeigeführt wurde. Nach dem Gesagten kann dieser Konflikt zwischen der Servitut der Beklagten und dem — bestrittenen — Quellenrecht der Klägerschaft nicht auf dem Boden der Art. 706 /7 ZGB, sondern nur auf Grund des Dienstbarkeitsrechtes gelöst werden. Und dabei gilt, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, der Grundsatz, dass von zwei Dienstbarkeiten, welche sich nicht miteinander vertragen, die ältere den Vorrang hat. Dieser Grundsatz ist allerdings im ZGB nicht ausdrücklich ausgesprochen worden, allein er muss anerkannt werden als Ausfluss aus dem allgemein gültigen Satz, dass man von seinem Auktor nicht mehr Rechte erwerben kann, als dieser selbst (noch) hat — einem Satz, den das ZGB nur zu Gunsten des gutgläubigen Dritten eingeschränkt hat, was indessen hier ausser Betracht fällt, da ein Grundbucheintrag zu Gunsten der Beklagten besteht.

Die Vorinstanz stellt nun — in Anwendung kantonalen Rechtes und daher für das Bundesgericht verbindlich — fest, dass das Lehmausbeutungsrecht der Beklagten schon im Jahre 1910 begründet wurde, dass dagegen das von der Klägerschaft beanspruchte Quellenrecht jedenfalls bis zum Jahre 1912 nicht zur Entstehung gelangte. Ob die Klägerschaft seit dem Jahr 1911 durch Ersitzung ein dingliches Recht an jener Quelle erworben habe, kann, weil ohne Einfluss auf den Entscheid, dahingestellt bleiben mit Rücksicht darauf, dass der Quelleneigentümer am vorliegenden Verfahren nicht als Partei beteiligt ist. — Die Klägerschaft hat es daher, weil ihr Recht auf alle Fälle das jüngere ist, zu dulden, wenn in bestimmungsgemässer Ausübung des Lehmausbeutungsrechtes 1hre Quelle abgegraben wurde. Dass die Ausbeutung sich im Rahmen des Vertrages hielt, ist von der Vorinstanz ausdrücklich festgestellt worden. Eine Schadenersatzpflicht der Beklagten käme unter diesen Umständen höchstens unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs in Frage, d. h. dann, wenn die Beklagte ohne jeglichen Nachteil für ihre eigenen Interessen die Quelle hätte schonen können. (Offenbar aus dieser Überlegung heraus hat die Vorinstanz noch untersucht, ob nicht eine Haftung der Beklagten nach Art. 41 f. OR bestehe ;der von der Klägerschaft gerügte innere Widerspruch zwischen dieser Erwägung und der Zuerkennung des Vorrangs des Lehmausbeutungsrechtes liegt daher in Wirklichkeit nicht vor.) Mit der Feststellung der Vorinstanz, dass die Schädigung der Quelle als Folge der Lehmausbeutung nicht voraussehbar war, ist jedoch auch diesgem Anspruch der Boden entzogen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom

15. Dezember 1930 bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 41 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 661, Art. 684, Art. 706, Art. 707 et Art. 731 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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