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8. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Tanuar 1931 1. S. Ackle und Rons. gegen Einwohnergemeinde Aarau.
Werkhafstung. Art. 58 OR.
Haftung eines Gemeinwesens für einén in cinem Ihm geohörenilen Öffentlichen Gebäude (1. o. Geriehtsgebäude) infolge eines unzweckmässigen Bodenbelages (Kombination von Marmorplatten und Inlaid) entstandenen Unfall (Ausgleiten auf einem nicht mit Tnlaid belegten Bodenstück).
Sachverhalt
A. — Die Einwohnergemeinde Aarau 1st Eigentümerin des kantonalen Obergerichtsgebäudes in Aarau. Im Gang dieses Gebäudes ist der Fussboden zu 3/4 mit cinem gewichsten und geblochten Linoleum belegt. Ringsum geht ein unbedeckter Fries aus sog. Baldegger-MarmorMosaikplatten. Um von diesem Gang in das durch eine Türe abgeschlossene Treppenbaus zu gelangen, muss daher ein 65 cm breiter Streifen dieses Plattenbodens überschritten werden. An diesger Stelle gliti am 20. Februar 1928 der im Jahre 1857 geborene Albert Ackle, Gemeindeammann in Ueken, der damals genagelte Schuhe trug, aus und stürzte zu Boden, wobei er sich cinen Oberschenkel brach. Ackle hatte an jenem Tage als Partei vor Obergericht zu erscheinen und war, als der Unfall sich ereignete, eben im Begriff, nach der Verhandlung das Gebäude wieder zu verlassen. In die kantonale Krankenanstalt Aarau verbracht starb er daselbst am 2. März 1928.
Schon beim Spitaleintritt wurde bei Ackle laut einem von Spitalarzt Dr. Steiner an die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt Winterthur abgegebenen Bericht eine leichte Altersbronchitis festgestellt. Weiter wies Ackle einen grossen rechtsseitigen Leistenbruch auf Da die Bronchitis schon von. Anfang an als eine ernste Komplikation des Bruches angesgehen wurde, musste gleichzeitig mit der Behandlung des Knochenbruches einer Lungenentzündung möglichst vorgebeugt werden. Gleichwohl stellte sich dann aber am 26. Februar 1928 eine solche ein, mit einem Erguss in die Pleuraböhle, die, trotz guter Ausheilung der