Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

58 II 193

33. Auszug aus dem Urteil der Il. Zivilabteilung vom 00. Juni 1932 i. S. Bonati gegen Wüest.

Vaterschaftsklage. Art. 314 ZGB. Gibt der Beklagte zu (oder ist bewiesen), dass er mit der Klägerin-Mutter an einem bestimmten, in die kritische Zeit fallenden Datum geschlechtlich verkehrt hat, so kann er die darauf gegründete Vaterschaftsvermutung durch den Nachweis von Tatsachen entkräften, die an der damals erfolgten Konzeption erhebliche Zweifel rechtfertigen ; der Kiägerschaft bleibt es dann überlassen, die Vaterschaftsvermutung dadurch wiederherzustellen, dass sie noch weitern Geschlechtsverkehr innerhalb der kritischen Zeit nachweist.

… Wenn demnach nicht bewiesen ist, dass der Geschlechtsverkehr der Parteien erst um den 24. April 194 : Familienreeht. N° 33.

herum — auf welchen Zeitpunkt der Beklagte den Anfang setzt — begonnen, so stellt anderseits die Vorinstanz nicht fest, dass ein Geschlechtsverkehr schon vor diesem . Datum stattgefunden habe, sondern sie entscheidet gegen den Beklagten, weil er den Beweis für den von ihm behaupteten Anfangstermin nicht geleistet habe. Diese Verteilung der Beweislast stützt die Vorinstanz zu Unrecht auf Ait. 314 ZGB. Hiernach ist allerdings die Vaterschafît des Beklagten zu vermuten. wenn er in der kritischen Zeit mit der Mutter des Kindes verkehrt hat, allein die Vermutung entfällt, wenn Tatsachen nachgewiesen sind, welche erhebliche Zweifel an der Vaterschaft rechtfertigen. Dahin gehôrt die Tatsache, dass nach dem Reifegrad des Kindes die Konzeption nicht im betreffenden Zeïitpunkt erfolgt sein kann. Die Vaterschaîft des Beklagten ist also, weil sein zugegebener Verkehr in die kritische Zeit fällt, zunächst zu vermuten, aber die Vermutung wird widerlegt mit dem Nachweis, dass ein am 265. November mit allen Zeichen des Ausgetragenseins geborenes Kind nicht erst um den 24. April herum gezeugt worden sein kann. Dieser Nachweiïis kann dem Beklagten auferlegt werden ; ihm aber den Beweis dafür, dass kein früherer Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, zuzumuten, hiesse die Beweislastverteilung von Art. 314 Abs. 1 umkehren : denn wenn der zugegebene Geschlechtsverkehr gemäss Art. 314 Abs. 2 ausser Betracht fällt, so muss eben die Vermutung des Art. 314 Abs. 1 durch Nachweiïs eines . weiteren Geschlechtsverkehr® in der kritischen Zeit wiederhergestellt werden, und dieser Nachweiïs liegt, wie immer der Nachweis der Beiïwohnung, der Klägerschaft ob. Es ist auch nicht môglich, mit den von der Vorinstanz angestellten Überlegungen prozessualer Natur zu ihrem Resultat zu gelangen ; denn die Beweïslastverteilung ist bundesrechtlich geordnet und kann durch die kantonalen Prozessgesetze nicht abgeändert werden. Dagegen wäre natürlich die Vorinstanz frei gewesen, auf Grund des Zugeständnisses eines spätern Geschlechtsverkehrs im Zusammenhang mit den aus den vorgelegten Briefen sich ergebenden Anbhaltspunkten auf Geschlechtsverkehr schon erheblich vor dem zugegebenen Datum zu schliessen. Damit wäre sie im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung geblieben. Allein diesen Beweisschluss hat die Vorinstanz nicht gezogen, sondern sie stellte darauf ab, dass der Beklagte den

Beweis für die erst spätere Beiwohnung nicht erbracht habe ; dabeiï liess sie die Anhaltspunkte aus jenen Briefen lediglich in dem Sinne mitsprechen, dass ihm angesichts derselben die Beweislast noch umso eher zugemutet werden kônne, was allerdings ein untaugliches Argument ist.

IT. ERBRECHT ——————— DROIT DES SUCCESSIONS

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 314 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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