58 II 213
39. Urteil der I, Zivilabteilung vom 6. Juli 1932
Sachverhalt
I. i. 8. Verband Schweizerizcheor Soidendruckereien gegen Textil-Aerographie A.-G.
Boykottierung eines Ausssnseiters durch einen Verband _ dadureh, dass letzterer die Erzeugnisse des erstern Seinem Schutz-Skonto unterstellt. Deren Unzuläsgsigkeit, well keine gewichtigen Interesson des Verbandes bezw. seiner Mitglieder ein solches Vorgehen erheischen.
4A. — Der Verband Schweizerisgcher Seidendruckereien, der heutige Beklagte, isb6 eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft zum Zwecke : der Förderung und Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Schweiz. Seidendruckereien, der Festsetzung angemessener Preise und Bedingungen und des Abschlusses von Gegenseitigkeitsverträgen mit gleichartigen Firmen oder Organisationen des In- und Auslandees. Nach den allgemeinen Verbandsbedingungen wird denjenigen Kunden ein sog. Schutz-Skonto gewährt, die ihre sämtlichen Aufträge in hestimmten Arbeiten den dem Verband angehörigen Firmen oder den diesgem angeschlossenen gleichartigen Verbänden (folgt eine Aufstellung dieser Verbände) erteilen. Dieser Skonto beträgt beim Verband schweizerischer Stückfärbereien und Appreturen ganz- und halbseidener Gewebe 50 %, bei allen übrigen Verbänden 15 %-